Urteil des BFH vom 02.04.2008

BFH: rüge, verfahrensmangel, form, beteiligter, verdacht, fehlerhaftigkeit, einfluss, unterlassen

BUNDESFINANZHOF Beschluß vom 2.4.2008, X B 196/07
Nichtzulassungsbeschwerde: übergangenes Beweisangebot, Verletzung der Sachaufklärungspflicht, ordnungsgemäße
Besetzung des Gerichts
Gründe
1 Die Beschwerde war als unzulässig zu verwerfen, weil die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) die geltend
gemachten Revisionszulassungsgründe nicht in der nach § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO)
gebotenen Weise dargelegt haben.
2 1. Die Kläger rügen, das Finanzgericht (FG) habe seine Sachaufklärungspflicht (§ 76 Abs. 1 Satz 1 FGO) verletzt, weil
es die schriftsätzlich gestellten Anträge auf Vernehmung der Steuerberaterin übergangen habe, obwohl die Kläger sie
in der mündlichen Verhandlung aufrechterhalten und ihre Nichtberücksichtigung ausdrücklich gerügt hätten.
3 Diese Rüge ist im Streitfall nicht geeignet, einen Verfahrensfehler des FG zu begründen. Die von den Klägern im
Klageverfahren benannten Beweisthemen, mit denen sich die in der Beschwerdebegründung benannten nicht decken,
waren für die Entscheidung des FG aufgrund seiner Rechtsauffassung nicht erheblich. Während die Kläger in der
Beschwerdebegründung geltend machen, sie hätten die Zeugin zu der Frage benannt, ob "sämtliche Ein- und
Ausgangsrechnungen, die zu den Ursprungsbelegen gehören, im Rahmen der Außenprüfung vorlagen" und weiter
dazu, dass "der Verkauf von Kleidungsstücken ca. 99 % des gesamten Warenverkaufs ausmachte und der Verkauf von
Accessoires bei unter 1 % lag", sollte nach ihren Beweisangeboten im Klageverfahren die Zeugin bekunden, dass "im
Rahmen der Außenprüfung sämtliche Eingangsrechnungen" vorgelegt worden seien und die "Accessoires etc.
bezogen auf den gesamten Wareneinkauf bei unter 1 %" gelegen hätten.
4 Diesen Beweisthemen kam für das angefochtene Urteil keine Bedeutung zu. Danach war für das FG bei der
Beurteilung der Kassenführung u.a. maßgeblich, dass die Verkaufsbelege lückenhaft waren, worüber das
Beweisangebot zur Vollständigkeit der Eingangsrechnungen keine Aussage treffen konnte. Bei der Beurteilung des
Umfangs der Verkäufe von Accessoires stellte das FG auf die Verkaufsbelege über diese Artikel ab. Infolgedessen war
für das angefochtene Urteil das Beweisangebot über die Accessoires betreffenden Eingangsrechnungen unerheblich.
Der behauptete Verfahrensfehler hat daher auf die Entscheidung des FG keinen Einfluss ausüben können.
5 2. Die weitere Rüge der Verletzung der Sachaufklärungspflicht, weil das FG die Feststellungen des Prüfers des FG
übernommen habe, ist insofern nicht gemäß § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO ordnungsgemäß dargelegt, als es die Kläger
unterlassen haben darzulegen, welche weiteren Ermittlungsmaßnahmen das FG hätte vornehmen müssen und zu
welchem Ergebnis die weiteren Ermittlungen geführt hätten. Letztlich greifen die Kläger mit dieser Rüge der Sache
nach die vom FG vorgenommene tatsächliche und rechtliche Würdigung der Prüfungsmaßnahmen des Prüfers des FG
und die vorgenommene Schätzung an. Damit wird kein Verfahrensmangel, sondern lediglich die materiell-rechtliche
Fehlerhaftigkeit des angefochtenen Urteils geltend gemacht. Darauf kann die Nichtzulassungsbeschwerde nicht
gestützt werden (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 16. Juli 2004 VII B 205/03, BFH/NV 2004, 1678).
6 3. Der behauptete Verfahrensmangel der nicht ordnungsgemäßen Besetzung des FG (§ 119 Nr. 1 FGO) ist ebenfalls
nicht in der von § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO vorgeschriebenen Art und Weise geltend gemacht worden. Diese Vorschrift
verlangt, dass die Tatsachen bezeichnet werden, die den Mangel ergeben. Dazu genügt es nicht, dass der
Beschwerdeführer sozusagen "auf Verdacht" eine solche Rüge geltend macht und das Revisionsgericht dann in
tatsächlicher Form zu prüfen hätte, ob ein Verfahrensmangel vorliegt. Die ordnungsmäßige Geltendmachung der Rüge
setzt vielmehr voraus, dass konkrete Tatsachen vorgetragen werden, aus denen sich schlüssig ergibt, dass das FG bei
Erlass des angefochtenen Urteils nicht ordnungsgemäß besetzt war (BFH-Urteil vom 6. November 1980 IV R 181/79,
BFHE 132, 377, BStBl II 1981, 400). Kennt ein Beteiligter die tatsächlichen Grundlagen für die Besetzung der
Richterbank nicht, vermutet er aber einen Verfahrensfehler, muss er ggf. eigene Ermittlungen anstellen (BFH-
Entscheidungen vom 30. Oktober 1974 I R 40/72, BFHE 114, 85, BStBl II 1975, 232; vom 23. April 1996 VIII R 70/93,
BFH/NV 1997, 31, und in BFH/NV 2004, 1678). Das ist hier nicht geschehen. Die Kläger begnügen sich im Gegenteil
mit der Vermutung, der Richter, der ein Jahr vor der mündlichen Verhandlung den Erörterungstermin durchgeführt
hatte, sei ohne sachlichen Grund aus dem Senat ausgeschieden bzw. ausgetauscht worden, und geben sich damit
zufrieden, nicht zu wissen, "wann und vor welchem Hintergrund dies erfolgte".