Urteil des BFH vom 27.05.2010

Vorliegen eines einheitlichen Gewerbebetriebs

BUNDESFINANZHOF Beschluss vom 27.5.2010, X B 182/09
Vorliegen eines einheitlichen Gewerbebetriebs
Gründe
1 Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die vom Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) behauptete Abweichung des Urteils
des Finanzgerichts (FG) von der in der Beschwerdebegründung zitierten Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH),
die zur Zulassung der Revision gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. der Finanzgerichtsordnung (FGO) führen würde, liegt
nicht vor.
2 Der Kläger macht geltend, das FG habe in dem angefochtenen Urteil den Rechtssatz aufgestellt, wirtschaftlich
ungleiche Tätigkeitsbereiche seien nur dann wirtschaftlich zusammenhängend und damit geeignet, einen einheitlichen
Gewerbebetrieb zu begründen, wenn die Betriebsbereiche tatsächlich zusammengeführt worden seien. Bloße Ideen
und Pläne zur Zusammenführung seien nicht ausreichend. Damit weiche das FG von dem BFH-Urteil vom 19.
November 1985 VIII R 310/83 (BStBl II 1986, 719) ab. Der BFH habe in diesem Urteil den Rechtssatz aufgestellt,
grundsätzlich könne davon ausgegangen werden, dass sich mehrere gewerbliche Tätigkeiten gegenseitig ergänzten
und unterstützten, wenn sie in einem Ladengeschäft ausgeübt würden. Das FG habe festgestellt, dass die klägerischen
Aktivitäten in denselben Räumen vorgenommen und für beide Tätigkeitsbereiche die gleichen Lagerräume verwendet
worden seien.
3 Die behauptete Divergenz liegt nicht vor. Das FG ist ebenso wie der BFH in der zitierten Entscheidung davon
ausgegangen, dass bei wesentlich verschiedenen Unternehmensgegenständen nur ein Gewerbebetrieb gegeben sein
kann, wenn die Betätigungen finanziell, organisatorisch und vor allem wirtschaftlich zusammenhängen. Ebenso gehen
beide Gerichte übereinstimmend davon aus, dass für die Beantwortung der Frage, ob nur ein Gewerbebetrieb gegeben
ist, das Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse des Einzelfalls maßgebend ist. Das FG hat auch erkannt, dass die
Geschäftsbereiche deshalb organisatorisch verflochten sind, weil gemeinsame Räume genutzt wurden.
4 Einen Rechtssatz des Inhalts, dies allein bewirke grundsätzlich keine wirtschaftliche Verflechtung, hat das FG nicht
aufgestellt. Vielmehr hat es unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Streitfalls dargelegt, die Tätigkeit des
Klägers in den Streitjahren sei nicht geeignet gewesen, Synergieeffekte für beide Bereiche zu erzielen. Dass das
Betreiben unterschiedlicher Geschäftszweige in einem Ladengeschäft zur Folge hat, dass sich die gewerblichen
Tätigkeiten gegenseitig positiv beeinflussen, hat der BFH zudem lediglich im Grundsatz angenommen. Hieraus folgt
zugleich, dass dies ausnahmsweise im konkreten Einzelfall anders gelagert sei. Ferner besteht im hier zu
beurteilenden Streitfall die Besonderheit, dass kein gemeinsames Ladengeschäft vorhanden war, sondern lediglich die
gewerblichen Tätigkeiten von denselben Räumlichkeiten aus geleitet wurden und ferner gemeinsame Lagerräume
vorhanden waren. Die hierdurch hergestellte räumliche Verknüpfung kann mit dem Unterhalten eines einheitlichen
Ladengeschäfts nicht ohne weiteres verglichen werden.