Urteil des BFH vom 02.07.2008

BFH: rechtliches gehör, mietvertrag, zivilprozessordnung, fax, vermietung, bestandteil, miete

BUNDESFINANZHOF Beschluss vom 2.7.2008, IX B 35/08
Rechtliches Gehör - Sachaufklärungspflicht - Mietvertrag zwischen Angehörigen
Gründe
1 Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet. Die als Zulassungsgründe geltend gemachten Verfahrensfehler (§
115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) liegen nicht vor.
2 Das Finanzgericht (FG) hat nicht gegen seine Sachaufklärungspflicht (§ 76 Abs. 1 FGO) verstoßen. Es musste keinen
Sachverständigen über die Lage der (von der Klägerin und Beschwerdeführerin --Klägerin-- an ihren Sohn
vermieteten) Räumlichkeiten einsetzen; denn nach seinem Urteil kommt es darauf nicht an.
3 Es musste auch den Mietvertrag nicht gesondert anfordern. Denn dieser Vertrag war bereits Bestandteil der
Steuerakten, ist vom FG in Bezug auf den Fremdvergleich lediglich anders als von der Klägerin gewürdigt worden.
Diese Würdigung beruht darauf, dass die von der Klägerin erklärten Einnahmen aus der Vermietung mit jährlich 2 454
EUR von den vereinbarten 4 200 EUR abweichen. Der daraus vom FG gezogene Schluss, die vereinnahmten
Mietzahlungen entsprächen nicht der als Hauptpflicht vereinbarten Miete, ist jedenfalls möglich und bindet damit den
Bundesfinanzhof (BFH) nach § 118 Abs. 2 FGO.
4 Das FG hat auch nicht gegen das Gebot rechtlichen Gehörs verstoßen (§ 119 Nr. 3 FGO, § 96 Abs. 2 FGO), als es seine
Entscheidung zugleich auf die fehlende Einkünfteerzielungsabsicht der Klägerin gestützt hat. Unabhängig davon, ob
hier die Einkünfteerzielungsabsicht überhaupt geprüft werden durfte (vgl. dazu BFH-Urteile vom 30. September 1997 IX
R 80/94, BFHE 184, 406, BStBl II 1998, 771, und vom 19. April 2005 IX R 15/04, BFHE 210, 24, BStBl II 2005, 754), liegt
hierin keine Überraschungsentscheidung, weil das FG in der mündlichen Verhandlung --so zutreffend auch der
Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) in seiner Beschwerdeerwiderung-- ausdrücklich darauf
hingewiesen hat, "dass bereits die grundsätzlich umlagefähigen Werbungskosten die Einnahmen übersteigen".
Deshalb konnten die entsprechenden --überdies nicht tragenden-- Urteilsgründe die Klägerin nicht überraschen.
5 Das FG hat auch nicht deshalb das rechtliche Gehör der Klägerin versagt, als es den Termin zur mündlichen
Verhandlung nicht aufgehoben hat. Abgesehen davon, dass keiner der Gründe des § 227 Abs. 1 der
Zivilprozessordnung i.V.m. § 155 FGO vorgelegen haben, hatte die Klägerin nach Aktenlage nicht --wie sie in ihrem
FAX am 15. Januar 2008 ankündigte-- nochmals telefonisch mit dem Berichterstatter Kontakt aufgenommen. Sie hat
überdies den Termin zur mündlichen Verhandlung wahrgenommen und ist dort gehört worden. Einen
Vertagungsantrag hat sie dort nicht gestellt.