Urteil des BFH vom 14.07.2010

Gebühren für einen Rechtsanwalt/Steuerberater

BUNDESFINANZHOF Beschluss vom 29.9.2010, VI S 6/10
Gebühren für einen Rechtsanwalt/Steuerberater
Tatbestand
1 I. Die Kläger, Beschwerdeführer und Antragsteller (Kläger) haben gegen das Urteil des Finanzgerichts (FG) Köln vom 8.
März 2010 5 K 1438/09, mit dem ihre Klage auf Berücksichtigung u.a. von Aufwendungen als Sonderausgaben und
außergewöhnliche Belastung abgewiesen wurde, Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision eingelegt. Diese
Beschwerde hat der Senat mit Beschluss vom 14. Juli 2010 als unzulässig verworfen und den Klägern die Kosten des
Beschwerdeverfahrens auferlegt.
2 Mit Schriftsatz vom 10. August 2010 haben die Prozessbevollmächtigten der Kläger die Festsetzung des Streitwerts zur
Berechnung der Rechtsanwaltsgebühren beantragt.
Entscheidungsgründe
3 II. 1. Der Antrag ist unzulässig.
4 Die von der Prozessbevollmächtigten der Kläger begehrte Festsetzung des Gegenstandswerts nach § 33 Abs. 1 und 2
des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) kommt nicht in Betracht, weil sich die Anwaltsgebühren im Streitfall nach
dem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert berechnen und es an einem solchen Wert auch nicht fehlt. Denn der
Kostenbeamte des Bundesfinanzhofs (BFH) hat bei der Ermittlung der Gebühren für das
Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren zutreffend den Mindeststreitwert von 1.000 EUR angesetzt.
5 Nach § 23 Abs. 1 Satz 1 RVG sind bei der Bemessung des Gegenstandswerts für das gerichtliche Verfahren die
Wertvorschriften für die Gerichtsgebühren heranzuziehen. Nach § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG) --
anwendbar gemäß § 72 Nr. 1 GKG-- bemisst sich der Streitwert grundsätzlich nach der sich aus dem Antrag des
Klägers ergebenden Bedeutung der Sache. Diese Regelung wird aber durch § 52 Abs. 4 GKG modifiziert, als der
Streitwert --wie vorliegend-- nicht unter einen Mindestbetrag von 1.000 EUR angenommen werden darf. Dieser
Mindeststreitwert ist gemäß § 23 Abs. 1 Satz 1 RVG auch für die im finanzgerichtlichen Verfahren entstehenden
Gebühren eines Bevollmächtigten maßgeblich (FG Köln, Beschluss vom 26. Februar 2007 10 Ko 1308/06,
Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 2007, 953; Niedersächsisches FG, Beschluss vom 9. Juni 2005 11 Ko
19/05, EFG 2005, 1804).
6 2. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei (BFH-Beschluss vom 10. Oktober 1995 III B 49/95, BFH/NV 1996, 246;
Gräber/ Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., vor § 135 Rz 38).