Urteil des BFH vom 18.02.1998

BFH (kläger, falsche auskunft, rücknahme, rechtsfrage, beschwerde, festsetzungsverjährung, zulassung, umstände, einspruch, auslegung)

BUNDESFINANZHOF Beschluss vom 13.6.2008, XI B 187/07
Rücknahme eines Einspruchs bei mehreren angefochtenen Steuerbescheiden - Begründung der wegen grundsätzlicher
Bedeutung der Rechtssache erhobenen Nichtzulassungsbeschwerde - Billigkeitsmaßnahmen als Gegenstand eines
besonderen Verwaltungsverfahrens
Gründe
1
Die Beschwerde ist unbegründet. Gemäß § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ist die Revision nur
zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung
einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) erfordert oder ein
Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Allein eine
behauptete und für möglich erachtete falsche Auslegung oder Anwendung des materiellen Rechts durch das
Finanzgericht (FG) oder eine dem Kläger nicht genehme Tatsachenwürdigung kann einer
Nichtzulassungsbeschwerde nach § 115 FGO nicht zum Erfolg verhelfen (BFH-Beschluss vom 18. Februar 1998 VII B
253/97, BFH/NV 1998, 990; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 115 Rz 2, 3, 24, m.w.N.).
2
1. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) macht zum einen sinngemäß geltend, das FG sei zu Unrecht zu dem
Ergebnis gekommen, dass mit der Rücknahme des Einspruchs sowohl über den Änderungsbescheid vom 22. Januar
2002 als auch über den --ohne Rechtsbehelfsbelehrung ergangenen-- Ablehnungsbescheid vom 20. Juli 2001
hinsichtlich des Antrags vom 10. Juli 2001 bestandskräftig entscheiden worden sei.
3
Er trägt damit keinen der in § 115 Abs. 2 FGO abschließend aufgezählten Zulassungsgründe vor. Ob sich im Streitfall
die Rücknahme des Einspruchs auch auf den ggf. ebenfalls angefochtenen Ablehnungsbescheid vom 20. Juli 2001
bezog, ist eine Frage der Tatsachenfeststellung und Beweiswürdigung, die dem FG obliegt und keine Rechtsfrage, die
die Zulassung der Revision nach Maßgabe des § 115 Abs. 2 Nr. 1 und 2 FGO eröffnet.
4
2. Zum Zweiten begehrt der Kläger die Zulassung der Revision zur Klärung der Rechtsfrage, "ob und unter welchen
Voraussetzungen sich eine Finanzbehörde nicht auf den Ablauf der Festsetzungsverjährungsfrist berufen kann, soweit
die Finanzbehörde durch unrichtige bzw. unvollständige Hinweise dem Rechtsuchenden zur Nichtweiterführung des
Verfahrens bzw. Rücknahme eines Rechtsbehelfes geraten hat und unter welchen Voraussetzungen dies zu einer
Durchbrechung der Festsetzungsverjährungsfrist gemäß § 169 Abs. 1 AO führt".
5
Wird die Beschwerde mit der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache begründet, so muss in der
Beschwerdebegründung eine bestimmte --abstrakte-- klärungsbedürftige und in dem angestrebten
Revisionsverfahren auch klärbare Rechtsfrage herausgestellt und --unter Berücksichtigung von Rechtsprechung und
Literatur-- deren Bedeutung für die Allgemeinheit substantiiert dargetan werden (Gräber/Ruban, a.a.O., § 116 Rz 26,
32, m.w.N.).
6
a) Diesen Anforderungen genügt die Beschwerde nicht. Der Kläger hat insoweit lediglich vorgetragen, die Frage lasse
sich aus dem Gesetz und nach dem Stand der Rechtsprechung und Lehre nicht ohne weiteres beantworten und das
Revisionsgericht könne diesbezügliche Darstellungen von Grundlagen und Auslegungsregeln zur Klärung der
Rechtslage im Allgemeininteresse vornehmen und zu der Auslegung kommen, dass ein fehlerhafter bzw.
unvollständiger Hinweis der Finanzbehörde einer treuwidrigen Verhinderung der Einlegung eines Einspruchs oder
einer Klageerhebung gleichsteht. In der Beschwerde wird weder auf die dazu vertretenen Meinungen in der Literatur
eingegangen, noch dargelegt, dass die Frage auf der Grundlage der bereits ergangenen Rechtsprechung nicht zu
entscheiden wäre (bspw. BFH-Urteil vom 21. März 1996 XI R 36/95, BFHE 179, 563, BStBl II 1996, 399, m.w.N., zur
sog. Emmott'schen Fristenhemmung).
7
b) Die Rechtsfrage, die von dem Eintritt der Festsetzungsverjährung und der Bestandskraft der Änderungsbescheide
vom 22. Januar 2002 bzw. vom 31. August 1999 ausgeht, wäre zudem in einem Revisionsverfahren nicht klärbar.
Entgegen dem Vorbringen des Klägers hat der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) diesen nicht
durch unrichtige bzw. unvollständige Hinweise zur Nichtweiterführung des Verfahrens bzw. Rücknahme des
Rechtsbehelfs veranlasst.
8
Die Auskunft, der Einspruch vom 6. Februar 2002 gegen den Änderungsbescheid vom 22. Januar 2002 sei gemäß §
351 Abs. 1 der Abgabenordnung (AO) unzulässig, weil der Änderungsbescheid den selben Steuerbetrag festsetze wie
der geänderte und bestandskräftige Bescheid vom 31. August 1999, war zutreffend.
9
Soweit der Kläger mit seinem Einspruch zugleich den --ohne Rechtsbehelfsbelehrung ergangenen--
Ablehnungsbescheid vom 20. Juli 2001 angreifen wollte, enthielt das Schreiben des FA diesbezüglich keine Aussage.
Das war für den Kläger so erkennbar und wird von ihm in seiner Beschwerdebegründung auch entsprechend
angeführt.
10 3. Die Revision ist schließlich nicht wegen eines Abweichens des FG-Urteils von den BFH-Urteilen vom 23. November
2006 V R 51/05 (BFHE 216, 350, BStBl II 2007, 433) und V R 67/05 (BFHE 216, 357, BStBl II 2007, 436) oder zur
Rechtsfortbildung hinsichtlich dieser Urteile zuzulassen. Der Kläger trägt insofern lediglich vor, nach diesen
Entscheidungen bestehe grundsätzlich die Möglichkeit einer Durchbrechung der Bestandskraft bei Vorliegen
besonderer Umstände, wohingegen das FG davon ausgegangen sei, dass eine Änderung nach Ablauf der
Festsetzungsverjährung nicht mehr möglich sei.
11 Mit der vom FG entschiedenen Frage, ob die Aufhebung eines bestandskräftigen Verwaltungsaktes auch dann noch in
Betracht kommt, wenn bereits Festsetzungsverjährung eingetreten ist, haben sich die beiden Entscheidungen in BFHE
216, 350, BStBl II 2007, 433 und BFHE 216, 357, BStBl II 2007, 436 weder unmittelbar noch dem Sinne nach befasst.
12 Im Übrigen fehlt es entgegen dem Klägervorbringen an dem Vorliegen besonderer Umstände, aus denen sich ergäbe,
dass die Berufung des FA auf die Bestandskraft des Steuerbescheides vom 22. Januar 2002 bzw. der Ablehnung vom
20. Juli 2001 treuwidrig wäre. Wie dargelegt kann sich der Kläger nicht darauf berufen, das FA habe ihm eine falsche
Auskunft erteilt.
13 4. Aus den vorgenannten Gründen ist die Revision auch nicht zur Rechtsfortbildung zuzulassen, weil die Frage in
einem Revisionsverfahren nicht klärbar wäre.
14 5. Die vom Kläger weiter aufgeworfene Frage, ob die Umsatzsteuer entsprechend dem BFH-Urteil vom 17. Mai 2001 V
R 77/99 (BFHE 194, 552, BStBl II 2004, 370) zu erlassen sei und das Ermessen des FA in einem Fall wie dem
vorliegenden auf Null reduziert sei, kann nicht zur Zulassung der Revision führen.
15 Die Entscheidung über eine abweichende Festsetzung nach § 163 AO oder den Erlass eines Anspruchs aus dem
Steuerschuldverhältnis nach § 227 AO ist Gegenstand eines besonderen Verfahrens. Sie könnte nicht in dem von
dem Kläger angestrebten Revisionsverfahren über die Rechtmäßigkeit der Umsatzsteuerfestsetzung 1997 getroffen
werden (ständige Rechtsprechung; vgl. z.B. BFH-Urteil vom 1. Oktober 1997 X R 149/94, BFHE 184, 412, BStBl II
1998, 247, unter II.6. der Gründe). In dem vom BFH in BFHE 194, 552, BStBl II 2004, 370 entschiedenen Fall hatte der
Kläger beantragt, die Umsatzsteuer aus sachlichen Billigkeitsgründen zu erlassen.