Urteil des BFH vom 26.08.2008

BFH: steuerberater, dienstleistungsfreiheit, amtsblatt, adresse, belgien, mitgliedstaat

BUNDESFINANZHOF Beschluss vom 26.8.2008, I B 9, 17/08; I B 9/08; I B 17/08
Zurückweisung einer in einem anderen Mitgliedstaat der EU niedergelassenen Steuerberatungsgesellschaft
Tatbestand
1 I. Die Beschwerdeführerin ist eine in Großbritannien registrierte Steuerberatungsgesellschaft mit Niederlassungen in
den Niederlanden und in Belgien. In Deutschland ist sie nicht als Steuerberatungsgesellschaft anerkannt. Ihre
Direktoren sind A und B. Beide wohnen jeweils unter einer Adresse in Deutschland, sind aber in Deutschland nicht als
Steuerberater bestellt. A's Bestellung als Steuerberater wurde im Jahr 2000 gemäß § 46 Abs. 2 Nr. 4 des
Steuerberatungsgesetzes (StBerG) widerrufen. Die hiergegen erhobene Klage wurde rechtskräftig abgewiesen.
2 Mit Beschlüssen vom 23. November und 19. Dezember 2007 wies das Finanzgericht (FG) die Beschwerdeführerin nach
§ 62 Abs. 2 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zurück.
3 Mit ihrer Beschwerde macht die Klägerin im Wesentlichen geltend, ihr Berufsausübungsrecht gründe in Art. 49 des
Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (EG) in der Ausgestaltung nach Art. 6a i.V.m. Art. 5 Abs. 1
Buchst. b der Richtlinie 2005/36/EG (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften --ABlEG-- Nr. L 255,22, sog.
Qualifikations-Anerkennungsrichtlinie) vom 7. September 2005 und Art. 16 der Richtlinie 2006/123/EG (ABlEG Nr. L
376,36, sog. Dienstleistungsrichtlinie) vom 12. Dezember 2006.
Entscheidungsgründe
4 II. Die Verbindung der Beschwerden zur gemeinsamen Entscheidung beruht auf § 73 Abs. 1 i.V.m. § 121 Satz 1 FGO.
5 Die Beschwerden sind unbegründet. Das FG hat zu Recht die Beschwerdeführerin als Prozessbevollmächtigte nach §
62 Abs. 2 Satz 2 FGO zurückgewiesen, weil sie nicht nach § 3 Nr. 3 StBerG zur geschäftsmäßigen Hilfe in Steuersachen
im Inland befugt ist. Der Senat hält die Begründung des FG für zutreffend und macht sie sich zu Eigen. Ergänzend
verweist er auf seinen Beschluss vom 9. Juli 2007 I B 70/07 (BFH/NV 2007, 2357), mit dem er bereits eine
entsprechende Beschwerde der Beschwerdeführerin zurückgewiesen hat.
6 Weder der EU-Dienstleistungsrichtlinie, die im Übrigen für den Bereich der Steuern nicht gilt (Art. 2 Abs. 3), noch der
EU-Qualifikations-Anerkennungsrichtlinie liegt ein von der bisherigen Rechtsauffassung des Gerichtshofs der
Europäischen Gemeinschaften abweichendes Verständnis der Dienstleistungsfreiheit zu Grunde. Vielmehr gelten die
Bestimmungen über die Dienstleistungsfreiheit i.S. des Titels II der EU-Qualifikations-Anerkennungsrichtlinie gemäß
Art. 5 Abs. 2 nur für den Fall, dass sich der Dienstleister zur vorübergehenden und gelegentlichen Ausübung des
Berufes in den Aufnahmemitgliedstaat begibt, wobei der vorübergehende und gelegentliche Charakter im Einzelfall zu
beurteilen ist. Im Streitfall ist das FG zu der auch von anderen Senaten des BFH (z.B. Beschluss vom 28. Juni 2007 VII B
328/06, BFH/NV 2007, 1717) mehrfach bestätigten Beurteilung gelangt, dass die Tätigkeit der Beschwerdeführerin in
Deutschland nicht nur eine vorübergehende ist.