Urteil des BFH vom 30.08.2001

Keine Bindung der Finanzgerichte an einen Freispruch in einem Steuerstrafverfahren - Richterliche Hinweispflicht bei steuerlich beratenem und vertretenem Kläger

BUNDESFINANZHOF Beschluss vom 17.3.2010, X B 120/09
Keine Bindung der Finanzgerichte an einen Freispruch in einem Steuerstrafverfahren - Richterliche Hinweispflicht bei
steuerlich beratenem und vertretenem Kläger
Gründe
1 Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Keiner der von den Klägern und Beschwerdeführern (Kläger) geltend gemachten
Revisionszulassungsgründe ist gegeben bzw. in der nach § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO)
geforderten Weise dargelegt worden.
2 1. Die Darlegung des Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO)
verlangt substantiierte Ausführungen zur Klärungsbedürftigkeit einer hinreichend bestimmten Rechtsfrage, die im
konkreten Streitfall voraussichtlich geklärt werden kann und deren Beurteilung zweifelhaft oder umstritten ist. Dazu sind
Ausführungen erforderlich, aus denen sich ergibt, in welchem Umfang, von welcher Seite und aus welchen Gründen
die Beantwortung der Rechtsfrage zweifelhaft und umstritten ist (Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 30.
August 2001 IV B 79, 80/01, BFHE 196, 30, BStBl II 2001, 837, und vom 24. Januar 2008 X B 87/07, BFH/NV 2008,
605). Diesen Anforderungen wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht.
3 Die Kläger machen mit ihrer Frage, wie weit sich das Finanzgericht (FG) von einer bereits vorliegenden Entscheidung
im Strafverfahren und den gewonnenen Erkenntnissen entfernen darf, wenn es die Erkenntnisse des Strafverfahrens
herangezogen und teilweise zur Grundlage seiner eigenen Beurteilung gemacht hat, nicht die grundsätzliche
Bedeutung der Rechtssache geltend. Sie haben sich nicht mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung
auseinandergesetzt, nach der wegen der Eigenständigkeit des Besteuerungsverfahrens gegenüber dem
Steuerstrafverfahren gemäß § 393 Abs. 1 der Abgabenordnung ein Freispruch im Strafverfahren das FG nicht hindert,
aufgrund eigener Feststellungen zur vollen Überzeugung einer Steuerhinterziehung zu gelangen (vgl. z.B. BFH-
Beschluss vom 4. Mai 2005 XI B 230/03, BFH/NV 2005, 1485), und andererseits sich das Gericht auch die tatsächlichen
Feststellungen des Strafgerichts zu eigen machen kann, wenn nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des
Verfahrens gewonnenen Überzeugung (§ 96 Abs. 1 Satz 1 FGO) diese Feststellungen zutreffend sind und keine
substantiierten Einwendungen gegen die Feststellungen des Strafgerichts erhoben werden (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 2.
Dezember 2003 VII R 17/03, BFHE 204, 380). Zudem hätten sich die Kläger in ihrer Beschwerdebegründung auch mit
der Literatur zum Umfang der Bindung der Finanzgerichte an Erkenntnisse aus einem Strafverfahren befassen und
insbesondere darlegen müssen, ob und ggf. welche Autoren die Auffassung vertreten, Finanzgerichte könnten ihre
Entscheidung dann nicht auf (einzelne) Feststellungen im Strafverfahren stützen, wenn sie im Gegensatz zum
Strafgericht Steuerhinterziehung bejahen.
4 2. Die Kläger rügen einen Verstoß gegen die Sachaufklärungspflicht (§ 76 Abs. 1 Satz 1 FGO) und gegen das rechtliche
Gehör (Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes --GG--). Sie sind der Ansicht, das FG hätte von Amts wegen klären müssen,
welche Fleischmengen die M-GmbH bzw. die F-GmbH dem Kläger in den Streitjahren verkauft und geliefert habe und
wie diese Waren abgerechnet worden seien.
5 Dieses Vorbringen rechtfertigt ebenfalls nicht die Zulassung der Revision. Die auch im finanzgerichtlichen Verfahren
vertretenen Kläger haben nicht dargelegt, warum sie nicht von sich aus die Vernehmung von Mitarbeitern der M-GmbH
bzw. der F-GmbH beantragt haben, nachdem sich der ordnungsgemäß zur mündlichen Verhandlung geladene
Geschäftsführer M der Firmen schriftlich auf sein Aussageverweigerungsrecht berufen hatte und nicht zur mündlichen
Verhandlung erschienen war, die Beweiserhebung sich aber dem FG, das lt. Niederschrift über die mündliche
Verhandlung eine zwangsweise Vorführung des Zeugen M nicht für sachdienlich hielt, gleichwohl --ohne besonderen
Antrag-- hätte aufdrängen müssen (vgl. Senatsurteil vom 5. März 2008 X R 48/06, BFH/NV 2008, 1463). Es wäre zur
Wahrnehmung der eigenen Interessen die Pflicht der Kläger gewesen, ausdrückliche Beweisanträge zu stellen bzw.
auf der zwangsweisen Vorführung des Zeugen M zu bestehen. Das haben sie unterlassen.
6 3. Das FG hat auch nicht seine Hinweispflicht nach § 76 Abs. 2 FGO verletzt, weil es die Kläger nicht auf ihre
Feststellungslast hingewiesen hat. Bei den richterlichen Hinweispflichten nach § 76 Abs. 2 FGO geht es weniger um die
Aufklärung von Amts wegen durch das Gericht als darum, Schutz und Hilfestellung für die Beteiligten zu geben, deren
Eigenverantwortlichkeit dadurch aber nicht eingeschränkt oder gar beseitigt wird. Liegt die rechtliche Bedeutung
bestimmter Tatsachen und die sich daraus ergebende Notwendigkeit, diese Tatsachen bei Gericht vorzubringen und zu
substantiieren, zur Erreichung des Prozessziels auf der Hand, so stellt ein unterlassener Hin-weis jedenfalls dann keine
gegen § 76 Abs. 2 FGO verstoßende Pflichtverletzung dar, wenn der Kläger steuerlich beraten und im Prozess
entsprechend vertreten wird (z.B. BFH-Beschluss vom 19. März 2001 VII B 231/00, BFH/NV 2001, 1012, m.w.N.).
7 Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt) kam aufgrund der Feststellungen einer Fahndungsprüfung bei
der M-GmbH und der F-GmbH zu dem Ergebnis, der Kläger habe nicht alle von den Firmen gelieferten Waren
buchmäßig erfasst und hat daraufhin Hinzuschätzungen vorgenommen. Diese waren im finanzgerichtlichen Verfahren
streitig. Durch Vernehmung des Zeugen M sollte geklärt werden, welche Fleischmengen die M-GmbH bzw. die F-GmbH
dem Kläger tatsächlich geliefert hatten. Nachdem dieser trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht zur mündlichen
Verhandlung erschienen war und das Gericht ausdrücklich erklärt hatte, es sehe angesichts der schriftlichen Berufung
des Zeugen auf sein Zeugnisverweigerungsrecht keine Veranlassung zu einer zwangsweisen Vorführung, musste der
von seinem Steuerberater und auch anwaltlich vertretene Kläger damit rechnen, dass das FG nach Aktenlage
entscheiden und ggf. auch eine Beweislastentscheidung treffen würde. Gleichwohl haben die Kläger keine weiteren
Zeugen zum Umfang der Fleischlieferungen benannt.
8 4. Aus dem gleichen Grund verletzt das FG-Urteil auch nicht als Überraschungsentscheidung den Anspruch der Kläger
auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG, § 96 Abs. 2 FGO). Eine Überraschungsentscheidung liegt nur vor, wenn das
Gericht seine Entscheidung auf einen bis dahin nicht erörterten rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt stützt und
damit dem Rechtsstreit eine Wendung gibt, mit der auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter selbst
unter Berücksichtigung der Vielzahl vertretbarer Rechtsauffassungen nach dem bisherigen Verlauf des Verfahrens
nicht rechnen musste. Der Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt jedoch nicht, dass das Gericht die maßgebenden
Rechtsfragen mit den Beteiligten umfassend erörtert oder sogar die einzelnen für die Entscheidung erheblichen
(rechtlichen oder tatsächlichen) Gesichtspunkte im Voraus andeutet (vgl. z.B. Senatsbeschluss vom 7. Februar 2007 X
B 105/06, BFH/NV 2007, 962, m.w.N.).
9 5. Soweit die Kläger Einwendungen gegen die materielle Richtigkeit des angefochtenen Urteils geltend machen, wird
damit kein Zulassungsgrund dargetan. Von vornherein unbeachtlich sind Einwände gegen die Richtigkeit des
angefochtenen Urteils, die nur im Rahmen einer Revisionsbegründung relevant sein können; denn das prozessuale
Rechtsinstitut der Nichtzulassungsbeschwerde dient nicht dazu, allgemein die Richtigkeit finanzgerichtlicher Urteile zu
gewährleisten. Gleiches gilt hinsichtlich der von den Klägern behaupteten unzulänglichen Beweiswürdigung, dass das
FG mehrdeutige Beweismittel einseitig interpretiert habe. Die Beweiswürdigung ist revisionsrechtlich ebenfalls dem
materiellen Recht zuzuordnen (BFH-Beschluss vom 17. Januar 2006 VIII B 172/05, BFH/NV 2006, 799, m.w.N.).