Urteil des BFH vom 19.02.2009

BFH: grundstück, erbschaft, pauschal, freibetrag, bemessungsgrundlage, gebühr, steuer, einfluss, ausführung, schenkung

BUNDESFINANZHOF Beschluss vom 19.2.2009, II E 1/09
Streitwert bei Streit über die Grundstücksart "Betriebsgrundstück"
Leitsätze
Wird im Rahmen eines Rechtsstreits über die gesonderte Feststellung des Grundstückswerts für Zwecke der Erbschaft- oder
Schenkungsteuer darüber gestritten, ob das Grundstück im Erwerbszeitpunkt zu mehr als der Hälfte seines Werts einem
Gewerbebetrieb diente und deshalb auch die Grundstücksart "Betriebsgrundstück" festzustellen ist, ist der Streitwert
pauschal, aber gestaffelt wie folgt anzusetzen:
a) Bei Grundstückswerten bis einschließlich 512 000 EUR mit 10 v.H. der Wertdifferenz zwischen dem festgestellten
Grundstückswert und demjenigen Wert, mit dem das Grundstück als Betriebsgrundstück in die Steuerbemessungsgrundlage
eingehen würde;
b) bei Grundstückswerten bis einschließlich 12 783 000 EUR mit 20 v.H. dieser Wertdifferenz;
c) bei darüber hinausgehenden Grundstückswerten mit 25 v.H. dieser Wertdifferenz.
Tatbestand
1 I. Im Rahmen eines Rechtsstreits über die gesonderte Feststellung des Grundstückswerts war streitig, ob ein im Jahre
2000 freigebig zugewandtes Grundstück bei Ausführung der Schenkung zu mehr als der Hälfte seines Werts einem
Gewerbebetrieb diente und deshalb auch die Grundstücksart "Betriebsgrundstück" festzustellen war. Eine derartige
Feststellung hätte zwar keinen Einfluss auf die Höhe des Grundstückswerts gehabt, wohl aber bei der Schenkungsteuer
zur Inanspruchnahme des vollen Freibetrags und des Wertabschlags gemäß § 13a Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 des
Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes in der im Streitfall geltenden Fassung (ErbStG) geführt. Bei einem
Grundstückswert von 1 427 000 DM hätte sich dadurch die Schenkungsteuer um 73 096,35 EUR gemindert. Nach
erfolgloser Klage wurde auch die Revision als unbegründet zurückgewiesen.
2 Daraufhin erging am 12. August 2008, berechnet nach einem Streitwert von 73 096 EUR, gegen den Kläger und
Erinnerungsführer (Kläger) eine Kostenrechnung der Kostenstelle des Bundesfinanzhofs (BFH) über 3 005 EUR, gegen
die der Kläger Erinnerung eingelegt hat. Er ist der Ansicht, der Streitwert sei mit 4 000 EUR anzusetzen, da der
Rechtsstreit nicht die Schenkungsteuer als solche, sondern lediglich eine Vorfrage betroffen habe. Die Vertreterin der
Staatskasse hält die Kostenrechnung für rechtens und führt dazu aus, die Grundsätze des BFH-Beschlusses vom 11.
Januar 2006 II E 3/05 (BFHE 211, 422, BStBl II 2006, 333) seien auf den Streitfall nicht anwendbar, da nicht um eine
Wertdifferenz, sondern um die Grundstücksart gestritten worden sei.
Entscheidungsgründe
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II. Die Erinnerung ist unbegründet. Die Gerichtskosten sind zutreffend mit 3 005 EUR angesetzt worden. Der Streitwert
beläuft sich allerdings nicht auf 73 096 EUR, sondern auf 73 707 EUR.
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1. Im Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit bestimmt sich der Streitwert gemäß § 52 Abs. 1 des
Gerichtskostengesetzes (GKG) nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache,
und zwar nach dem Ermessen des Gerichts. Die Bedeutung eines Rechtsstreits wegen der Feststellung des
Grundstückswerts einschließlich eines Streits über die Feststellung der Grundstücksart ergibt sich aus den
Auswirkungen auf die Höhe der Erbschaft- und Schenkungsteuer. Damit fehlt es an den Voraussetzungen für den
Ansatz des Auffangstreitwerts von 5 000 EUR (nicht 4 000 EUR, wie der Kläger meint) gemäß § 52 Abs. 2 GKG. Dieser
Auffangstreitwert ist nur maßgeblich, wenn der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine
genügenden Anhaltspunkte bietet.
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2. Der Streitwert bei Streitigkeiten über die Grundstücksart kann aber nicht außer Verhältnis zu den Streitwerten
bestimmt werden, die sich gemäß dem o.a. BFH-Beschluss bei Streitigkeiten über die Höhe des Grundstückswerts
ergeben. Auch Streitigkeiten über die Grundstücksart werden wegen der Auswirkungen auf die Höhe der
festzusetzenden Erbschaft- oder Schenkungsteuer geführt, und zwar im Wesentlichen deswegen, weil das zu
bewertende Grundstück im Erfolgsfall mit einem um den Freibetrag und/oder Wertabschlag gemäß § 13a ErbStG
geminderten Grundstückswert in die Steuerbemessungsgrundlage eingeht.
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Dies rechtfertigt es, die für Streitigkeiten über die Höhe des Grundstückswerts entwickelten Grundsätze zur
Bestimmung des Streitwerts auf Streitigkeiten über die Grundstücksart zu übertragen. Der Senat hat in dem zitierten
Beschluss für Streitigkeiten über den Grundstückswert folgende Grundsätze entwickelt: "Bei Streitigkeiten über
Grundstückswerte, deren gesonderte Feststellung gemäß den §§ 138 ff. BewG für die Erbschaft- oder
Schenkungsteuer erforderlich ist, ist der Streitwert pauschal, aber gestaffelt, wie folgt anzusetzen:
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a) Bei Grundstückswerten bis einschließlich 512 000 EUR mit 10 v.H. der streitigen Wertdifferenz;
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b) bei Grundstückswerten bis einschließlich 12 783 000 EUR mit 20 v.H. der streitigen Wertdifferenz;
9
c) bei darüber hinausgehenden Grundstückswerten mit 25 v.H. der streitigen Wertdifferenz."
10 Diese Grundsätze sind für Streitigkeiten über die Grundstücksart dahin abzuwandeln, dass der Streitwert statt an der
hierbei fehlenden Differenz der Grundstückswerte an der Differenz zwischen dem festgestellten Grundstückswert und
demjenigen Wert auszurichten ist, mit dem das Grundstück in die Bemessungsgrundlage der Steuer eingeht. Hierauf
sind sodann die pauschalen, aber gestaffelten Sätze je nach der Höhe des festgestellten Grundstückswerts
anzuwenden. Um auch bei Streitigkeiten über die Grundstücksart die Streitwertbestimmung losgelöst von der
Festsetzung der Erbschaft- oder Schenkungsteuer durchführen zu können, ist dabei typisierend anzunehmen, dass
der Freibetrag gemäß § 13a Abs. 1 ErbStG zur Hälfte auf das streitbefangene Grundstück entfällt.
11 3. Die danach maßgebliche Wertdifferenz beträgt im Streitfall (720 800 DM) 368 539 EUR. Sie berechnet sich wie
folgt:
12 Grundstückswert
1 427 000 DM
anzusetzender Wert 1 427 000 DM
./. 250 000 DM
1 177 000 DM
davon 60 v.H.
706 200 DM
Wertdifferenz
720 800 DM
= 368 539 EUR
20 v.H. pauschal
73 707 EUR
13 Damit bleibt es bei der Gebührenhöhe, die der Kostenrechnung zugrunde liegt (5 x 1 Gebühr von 656 EUR).