Urteil des BFH vom 28.01.2009

BFH: rüge, verfahrensmangel, protokollierung, beschwerdeschrift, beweisantrag, unterlassen, prozessbeteiligter, zivilprozessordnung

BUNDESFINANZHOF Beschluss vom 28.1.2009, VI B 141/08
Verfahrensmangel: Übergehen eines Beweisantrags und Rügeverlust
Gründe
1 Die Beschwerde ist unzulässig. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hat den behaupteten Verfahrensfehler nicht
in einer den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) genügenden Weise dargelegt.
2 Mit seiner Beschwerde bringt der Kläger im Wesentlichen vor, trotz eines Beweisantritts im Schriftsatz vom 8. Mai 2008
habe das Finanzgericht (FG) kein Gutachten eines Sachverständigen eingeholt. Mit dieser Rüge macht der Kläger
einen Verfahrensmangel i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO (Verletzung der Sachaufklärungspflicht nach § 76 Abs. 1 FGO)
geltend.
3 Ein Prozessbeteiligter kann indessen auf die Einhaltung des § 76 Abs. 1 FGO --ausdrücklich oder durch Unterlassen
der Rüge-- verzichten (§ 155 FGO i.V.m. § 295 der Zivilprozessordnung). Daher erfordert die schlüssige Rüge, das FG
habe einen Beweisantrag übergangen, jedenfalls bei einem --wie im Streitfall-- fachkundig vertretenen Kläger die
Darlegung, dass entweder die Nichterhebung des angebotenen Beweises bereits beim FG gerügt worden ist, oder der
Umstände, weshalb diese Rüge nicht möglich war (ständige Rechtsprechung, z.B. Bundesfinanzhof --BFH--,
Beschlüsse vom 1. September 2008 IV B 4/08, BFH/NV 2009, 35; vom 14. Dezember 2006 VI B 7/06, BFH/NV 2007,
496; vom 21. März 2003 VIII B 293/02, BFH/NV 2003, 1192; vom 16. Februar 1998 VIII B 46/97, BFH/NV 1998, 875).
4 Solche Darlegungen fehlen in der Beschwerdeschrift. Auch aus dem Protokoll der mündlichen Verhandlung vor dem
FG vom 15. Mai 2008 ergibt sich nicht, dass der Kläger das Übergehen des Beweisantrags gerügt hat. Unter diesen
Umständen hätte der Kläger, um eine Verletzung der Sachaufklärungspflicht geltend zu machen, daher vortragen
müssen, in der mündlichen Verhandlung eine Protokollierung der Rüge verlangt und --im Falle der Weigerung des
Gerichts, die Protokollierung vorzunehmen-- eine Protokollberichtigung beantragt zu haben (vgl. BFH-Beschluss in
BFH/NV 2007, 496; vom 17. Dezember 2004 VIII B 152/04, BFH/NV 2005, 1102). Dies ist nicht geschehen.