Urteil des BFH vom 01.02.2001

BFH (verzicht, umsatzsteuer, leistung, rückwirkung, beschwerde, unternehmer, zeitpunkt, prüfung, beurteilung, ausführung)

BUNDESFINANZHOF Beschluss vom 4.11.2009, V B 66/09
Rückgängigmachung eines Verzichts nach § 9 UStG - Steuerschuldnerschaft vor Rechnungsberichtigung
Tatbestand
1 I. Das Finanzgericht (FG) hat die Klageabweisung darauf gestützt, dass die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin)
in den Streitjahren 1995 bis 1999 für Leistungen, die möglicherweise nach § 4 Nr. 8 Buchst. k des
Umsatzsteuergesetzes 1993/1999 (UStG) steuerfrei waren, zumindest nach § 14 Abs. 2 Satz 1 UStG Steuerschuldner
sei, da die Leistungsempfänger Gutschriften mit Steuerausweis erteilt hätten, die die Klägerin zunächst widerspruchslos
entgegengenommen habe. Erst nach Ablauf der Streitjahre habe die Klägerin den sich aus den Gutschriften ergebenen
Verzicht auf die Steuerfreiheit (§ 9 UStG) widerrufen und den Leistungsempfängern Rechnungen ohne Umsatzsteuer
erteilt.
2 Hiergegen wendet die Klägerin im Rahmen ihrer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ein, dass dem
Rechtsstreit grundsätzliche Bedeutung zukomme und auch Verfahrensfehler vorlägen (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 und 3 der
Finanzgerichtsordnung --FGO--). Dem Urteil fehle eine sachgerechte Aussage darüber, ob der Beklagte und
Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) trotz der dem Widerruf der Option zukommenden Rückwirkung "weiterhin
ungeschmälert die festgesetzten Steuerforderungen beitreiben" könne. Es sei mit rechtsstaatlichen Prinzipien nicht zu
vereinbaren, dass die Steuerschuld mit den Rechnungsberichtigungen entfallen sei, aber dennoch bestandskräftige
Steuerbescheide weiterhin existierten. Das FG hätte weiter den Sachverhalt gemäß § 76 FGO erforschen müssen, da
den Leistungsempfängern der Vorsteuerabzug nachträglich versagt und die Umsatzsteuer zurückgezahlt worden sei.
Entscheidungsgründe
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4 II. Die Beschwerde der Klägerin ist unbegründet. Die Einwendungen der Klägerin rechtfertigen keine Zulassung der
Revision.
5 1. Es ist höchstrichterlich durch die Rechtsprechung des Senats bereits geklärt, dass der Verzicht (§ 9 UStG) auf die
Steuerfreiheit eines Umsatzes rückgängig gemacht werden kann und diese Rückgängigmachung auf das Jahr der
Ausführung des Umsatzes zurückwirkt (Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 1. Februar 2001 V R 23/00, BFHE 194,
493, BStBl II 2003, 673). Weiter steht nach der Rechtsprechung des Senats fest, dass der Unternehmer, falls für die
Leistung, für die der Verzicht erklärt wurde, Rechnungen mit gesondertem Steuerausweis erteilt wurden, trotz der der
Rückgängigmachung des Verzichts zukommenden Rückwirkung bis zum Zeitpunkt der Rechnungsberichtigung
Steuerschuldner nach § 14 Abs. 2 Satz 1 UStG ist (BFH-Urteil in BFHE 194, 493, BStBl II 2003, 673).
6 Das Urteil des FG entspricht diesen Grundsätzen. Dem steht nicht entgegen, dass im Streitfall durch Gutschriften der
Leistungsempfänger mit Steuerausweis abgerechnet wurde. Denn nach dem BFH-Beschluss vom 26. Februar 2003 V
B 178/02 (BFH/NV 2003, 951) kann der Verzicht nach § 9 UStG auch auf einer Gutschrift beruhen, die der Leistende --
wie im Streitfall die Klägerin-- widerspruchslos entgegennimmt. Da die Leistung --deren Steuerfreiheit nach § 4 Nr. 8
Buchst. k UStG unterstellt-- zumindest aufgrund der zum Verzicht (§ 9 UStG) führenden Gutschrift steuerpflichtig war, ist
es auch unerheblich, dass die Finanzverwaltung bei einer Gutschriftserteilung über steuerfreie Leistungen die
Anwendung von § 14 Abs. 2 Satz 1 UStG verneinte (Abschn. 189 Abs. 3 Satz 2 der Umsatzsteuer-Richtlinien 1996).
7 2. Auch der geltend gemachte Verfahrensfehler liegt nicht vor, da es auf der Grundlage der für die Prüfung eines
Verfahrensfehlers maßgebenden --im Übrigen auch zutreffenden-- Rechtsauffassung des FG auf die Frage einer
Rückgängigmachung des Vorsteuerabzugs bei den Leistungsempfängern für die steuerrechtliche Beurteilung im
Streitjahr nicht ankam.