Urteil des BFH vom 30.08.2001

BFH (kläger, grundstück, schenkung, verkauf, gegenstand, sicherung, rechtsfrage, beschwerde, schenker, kaufpreis)

BUNDESFINANZHOF Beschluss vom 10.10.2008, II B 85/08
Mittelbare Schenkung des Erlöses aus einem Grundstücksverkauf - Darlegung des Zulassungsgrundes der grundsätzlichen
Bedeutung
Tatbestand
1 I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) erhielt im Jahr 2002 von seinen Eltern im Wege der vorweggenommenen
Erbfolge gegen Gewährung von Altenteilsleistungen einen landwirtschaftlichen Betrieb übertragen, zu dem ein
unbebautes Grundstück gehörte, das die Eltern bereits zuvor im Hinblick auf eine geplante Bebauung formgerecht
verkauft hatten. Der Kläger verpflichtete sich in dem Übergabevertrag, die --noch nicht erfüllten-- Übereignungspflichten
aus dem Grundstückskaufvertrag zu erfüllen. Dieser Verpflichtung kam er nach und erhielt den Kaufpreis für das
Grundstück nach dessen Fälligkeit.
2 Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) war der Auffassung, Gegenstand der Schenkung sei nicht
das Grundstück, sondern der Kaufpreis, und setzte die Schenkungsteuer in der Einspruchsentscheidung entsprechend
fest. Die Klage blieb erfolglos.
3 Der Kläger stützt die Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision auf grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache
und die Erforderlichkeit einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) zur Sicherung einer einheitlichen
Rechtsprechung.
Entscheidungsgründe
4 II. Die Beschwerde ist unzulässig. Ihre Begründung entspricht nicht den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der
Finanzgerichtsordnung (FGO). Danach müssen in der Beschwerdebegründung die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2
FGO dargelegt werden.
5 1. Die Darlegung des Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO)
verlangt substantiierte Ausführungen zur Klärungsbedürftigkeit einer hinreichend bestimmten Rechtsfrage, die im
konkreten Streitfall voraussichtlich klärbar ist und deren Beurteilung zweifelhaft oder umstritten ist. Dazu sind
Ausführungen erforderlich, aus denen sich ergibt, in welchem Umfang, von welcher Seite und aus welchen Gründen
die Beantwortung der Rechtsfrage zweifelhaft und umstritten ist (BFH-Beschlüsse vom 30. August 2001 IV B 79, 80/01,
BFHE 196, 30, BStBl II 2001, 837; vom 22. Januar 2008 X B 185/07, BFH/NV 2008, 603, und vom 24. Januar 2008 X B
87/07, BFH/NV 2008, 605).
6 Diesen Anforderungen wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht. Der Kläger bringt nicht vor, dass zu der von ihm
herausgestellten Frage, ob Gegenstand der (gemischten) Schenkung das unmittelbar übereignete Grundstück selbst
oder die sich aus dem Verkauf des Grundstücks ergebende Kaufpreisforderung war, in Rechtsprechung oder Literatur
unterschiedliche Auffassungen vertreten würden. Mit dem bloßen Hinweis auf das Fehlen einer Entscheidung des BFH
zu der konkreten Fallgestaltung legt der Kläger keinen Klärungsbedarf in einem Revisionsverfahren dar (z.B. BFH-
Beschluss vom 19. Dezember 2007 VIII B 43/07, BFH/NV 2008, 566).
7 In der Rechtsprechung des BFH ist im Übrigen bereits geklärt, dass die unentgeltliche Übertragung eines Grundstücks
dahin zu verstehen sein kann, dass nicht das Grundstück, sondern der durch den Verkauf erzielte Erlös geschenkt sein
sollte, nämlich u.a. dann, wenn der Beschenkte im Verhältnis zum Schenker rechtlich verpflichtet war, das Grundstück
an einen bestimmten Dritten zu veräußern (BFH-Urteil vom 26. September 1990 II R 150/88, BFHE 163, 214, BStBl II
1991, 320; BFH-Beschluss vom 9. Juni 1993 II B 11/93, BFH/NV 1994, 102). Dies muss erst recht gelten, wenn --wie im
Streitfall-- bereits der Schenker einen formgerechten Vertrag über den Verkauf des Grundstücks abgeschlossen und
der Bedachte sich im Übergabevertrag zur Erfüllung dieses Grundstückskaufvertrags verpflichtet hatte. Die vom Kläger
gestellte Frage, wie sich die im Grundstückskaufvertrag unter bestimmten Voraussetzungen vereinbarten, aber nicht
ausgeübten Rücktrittsrechte schenkungsteuerrechtlich auswirken, betrifft nur den konkreten Einzelfall und verleiht der
Rechtssache daher keine grundsätzliche Bedeutung.
8 2. Der Kläger hat auch nicht substantiiert dargelegt, dass eine Entscheidung des BFH zur Sicherung einer einheitlichen
Rechtsprechung erforderlich sei (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 FGO). Er bringt nicht vor, dass das Urteil des Finanzgerichts
von den von ihm angeführten, andere Sachverhalte betreffenden Entscheidungen abweiche oder dass ein sog.
qualifizierter, zur Zulassung der Revision führender Rechtsanwendungsfehler vorliege (vgl. dazu z.B. BFH-Beschlüsse
vom 13. Oktober 2003 IV B 85/02, BFHE 203, 404, BStBl II 2004, 25; vom 7. Juli 2004 VII B 344/03, BFHE 206, 226,
BStBl II 2004, 896, und vom 1. April 2008 X B 154/04, BFH/NV 2008, 1116).