Urteil des BFH vom 05.03.2008

BFH: Ersatzzustellung an eine Haushaltshilfe, Wiedereinsetzung bei zweifelhaftem Zustellungs, wiedereinsetzung in den vorigen stand, fruchtlose pfändung, öffentliche urkunde, familie, einspruch, brief

BUNDESFINANZHOF Beschluß vom 5.3.2008, VII B 74/07
Ersatzzustellung an eine Haushaltshilfe - Wiedereinsetzung bei zweifelhaftem Zustellungsdatum
Tatbestand
1 I. Nach mehreren vergeblichen Vollstreckungsversuchen wegen rückständiger Steuerforderungen forderte der Beklagte
und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) den Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) mit Verwaltungsakten vom
13. Juni 2002 zur Vorlage eines Vermögensverzeichnisses auf und lud ihn zur Abgabe der eidesstattlichen
Versicherung gemäß § 284 der Abgabenordnung (AO) am 24. Juli 2002. Laut Angaben auf der Postzustellungsurkunde
wurde der Umschlag mit diesen Verwaltungsakten "in der Wohnung (des Klägers) einem zu seiner Familie gehörenden
erwachsenen Hausgenossen/im Dienst der Familie stehenden Erwachsenen" am 14. Juni 2002 übergeben. Das auf
dem Briefumschlag der Postzustellungsurkunde handschriftlich vermerkte Zustellungsdatum kann als 14. oder 19. Juni
2002 gelesen werden. Die Postzustellungsurkunde kam zu den Akten des FA am 18. Juni 2002 zurück. Mit Schreiben
vom 19. Juli 2002, eingegangen per Fax am selben Tag, legte der Kläger Einspruch gegen die Verwaltungsakte ein.
Auf den Hinweis, dass der Einspruch verspätet sei, gab der Kläger an, er habe den Brief erst am 16. Juli 2002, dem Tag
seiner Rückkehr von einer Reise, erhalten und auf dem Umschlag sei als Zustellungsdatum der 19. Juni 2002 vermerkt
gewesen. Die Einspruchsfrist sei also gewahrt, jedenfalls sei ihm aus den genannten Gründen Wiedereinsetzung in
den vorigen Stand zu gewähren. Während des Einspruchsverfahrens führte das FA eine fruchtlose Pfändung beim
Kläger durch und beantragte danach die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Klägers. Mangels
Masse wurde dies abgelehnt.
2 Das FA wies den Einspruch wegen Versäumung der einmonatigen Einspruchsfrist als unzulässig zurück (§ 358 AO).
Gründe, die eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand rechtfertigten, lägen nicht vor. Für die vom Kläger behauptete
Geschäftsreise habe er keinerlei Nachweise erbracht. Gleiches gelte auch für die Behauptung des Klägers, auf dem
Briefumschlag der Postzustellungsurkunde sei als Bekanntgabedatum der Verwaltungsakte der 19. Juni 2002 vermerkt
worden. Im Übrigen hätten die Voraussetzungen zur Abnahme der eidesstattlichen Versicherung vorgelegen und das
Ermessen sei aufgrund der Dauer und des negativen Verlaufs der bisherigen Vollstreckung und wegen der Höhe der
Rückstände sachgerecht ausgeübt worden.
3 Die dagegen gerichtete Klage blieb ohne Erfolg. Das Finanzgericht (FG) hielt die materiell-rechtlichen
Voraussetzungen für die Aufforderung zur Vorlage eines Vermögensverzeichnisses und Abgabe der eidesstattlichen
Versicherung für gegeben. Die mögliche Verspätung des Einspruchs ließ es deswegen offen.
4 Gegen die Nichtzulassung der Revision durch das FG wendet sich der Kläger mit seiner Beschwerde, die er auf die
Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --
FGO--) und der Fortbildung des Rechts (§ 115 Abs. 2 Nr. 2, 1. Alternative FGO) stützt. Der Kläger hält die von ihm
sinngemäß aufgeworfene Rechtsfrage für klärungsbedürftig, ob die von ihm nach der streitigen Aufforderung des FA
unterzeichnete Niederschrift über die fruchtlose Pfändung, das von ihm im Rahmen des Insolvenzverfahrens erstellte
Verzeichnis über seine Vermögensverhältnisse und das im Insolvenzverfahren erstellte Sachverständigengutachten
vergleichbare Quellen zu einem vom FA verlangten Vermögensverzeichnis darstellen.
Entscheidungsgründe
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II. Die Beschwerde ist unbegründet.
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1. Die Beschwerde scheitert nicht schon daran, dass der Kläger den Einspruch gegen den streitigen Bescheid
verspätet eingelegt hat.
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Dem Tatbestand des FG-Urteils ist zu entnehmen, dass der Postbedienstete in der Postzustellungsurkunde --
unstreitig-- bescheinigt hat, das angefochtene Schriftstück in der Wohnung des Klägers einem zu dessen Familie
gehörenden Hausgenossen bzw. im Dienst der Familie stehenden Erwachsenen am 14. Juni 2002 übergeben zu
haben. Damit ist die nach § 284 Abs. 6 Satz 1 AO an den Vollstreckungsschuldner selbst vorzunehmende Zustellung,
die sich gemäß § 122 Abs. 5 Satz 2 AO nach den Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes (VwZG) richtet, in
der Form der Ersatzzustellung "an einen zu der Familie gehörenden erwachsenen Hausgenossen oder an eine in der
Familie dienende erwachsene Person" (gemäß § 3 Abs. 3 VwZG i.V.m. § 181 Abs. 1 der Zivilprozessordnung --ZPO--
jeweils in der bis zum 30. Juni 2002 geltenden Fassung) bewirkt worden. Auch an eine Raumpflegerin, die auf Dauer,
wenn auch nur stundenweise, im Haushalt des Adressaten beschäftigt ist, kann hierdurch wirksam zugestellt werden
(Baumbach/Lauterbach/Albers/ Hartmann, Zivilprozessordnung, 66. Auflage, § 178 Rz 13).
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Dadurch, dass das Zustellungsdatum auf dem zugestellten Briefumschlag als 14. oder 19. Juni 2002 gelesen werden
kann, wird der durch die Postzustellungsurkunde (öffentliche Urkunde i.S. von § 418 Abs. 1 ZPO) geführte Beweis des
Zugangsdatums nicht zweifelhaft. Denn der vom FG festgestellte Rücklauf der Postzustellungsurkunde beim FA am
18. Juni 2002 zeigt, dass die Zustellung nicht erst am 19. Juni 2002 stattgefunden haben kann.
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Die Rechtsbehelfsfrist von einem Monat begann nach alledem am 15. Juni 2002 zu laufen und endete mit Ablauf des
15. Juli 2002. Das Einspruchsschreiben ist dem FA erst am 19. Juli 2002 zugegangen, so dass der Einspruch damit
verspätet eingelegt worden ist.
10 Dem Kläger war aber Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren (§ 110 Abs. 1 AO). Es mag dahinstehen,
ob die Rückkehr von der berufsbedingten Reise erst am 16. Juli 2002 als Entschuldigung für die Fristversäumnis
ausreichend i.S. des § 110 Abs. 2 Satz 2 AO nachgewiesen ist (vgl. dazu Senatsbeschluss vom 21. Januar 1992 VII B
234/91, BFH/NV 92, 578; Klein/Brockmeyer, AO, 9. Aufl., § 110 Rz 6). Jedenfalls ist nicht zu widerlegen, dass er
aufgrund des auf dem Briefumschlag vermerkten und nach den Feststellungen des FG zu Zweifeln Anlass gebenden,
nicht eindeutigen Zustellungsdatums angenommen hat, der Brief sei am 19. Juni 2002 zugestellt worden.
11 2. Es kann dahinstehen, ob der Kläger die Klärungsbedürftigkeit der von ihm aufgeworfenen Rechtsfrage in der nach
§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO erforderlichen Weise dargelegt hat; jedenfalls ist die Beschwerde deshalb unbegründet, weil
die aufgeworfene Rechtsfrage nicht klärungsfähig ist. Zum einen lagen dem FA nach den vom Kläger nicht mit
Verfahrensrügen angegriffenen Feststellungen des FG mit dem Protokoll über die fruchtlose Pfändung und dem
Insolvenzgutachten keine vom Kläger selbst abgegebenen Erklärungen --wie sie im Vermögensverzeichnis gefordert
sind-- vor. Zum anderen war das FA nach Auffassung des FG wegen des bis zur mündlichen Verhandlung
abgelaufenen Zeitraums und der zwischenzeitlich möglicherweise aufgenommenen geschäftlichen Aktivitäten des
Klägers berechtigt, die aktuellen Vermögensverhältnisse des Klägers zu erfahren. Die vom Kläger problematisierte
Fallkonstellation lag --nach Auffassung des FG-- nicht vor oder konnte jedenfalls dem FA wegen des Zeitablaufs nicht
mehr entgegengehalten werden.
12 Ob diese Rechtsauffassung des FG materiell-rechtlich zutrifft, ist für die Beurteilung der Nichtzulassungsbeschwerde
nicht entscheidend. Auch berechtigte Zweifel daran, insbesondere was die Berücksichtigung der nach Ergehen der
Einspruchsentscheidung eingetretenen wirtschaftlichen Entwicklung beim Kläger oder die Bewertung der aus dem
Insolvenzgutachten sich ergebenden Erkenntnisse angeht, rechtfertigen die Zulassung der Revision nicht. Zwar
eröffnet § 115 Abs. 2 Nr. 2, 2. Alternative FGO die Revision zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung auch
dann, wenn das Urteil des FG an einem derart schwerwiegenden Fehler leidet, dass es willkürlich und unter keinem
rechtlichen Gesichtspunkt vertretbar erscheint (vgl. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs vom 29. Oktober 2003 III B
15/03, BFH/NV 2004, 166; vom 28. Juni 2002 III B 28/02, BFH/NV 2002, 1474). Dafür bietet aber weder die
Beschwerde Anhaltspunkte, noch sind solche sonst ersichtlich.