Urteil des BFH vom 20.07.2005

BFH (kläger, beschwerde, verpachtung, beschwerdegegner, vermietung, begründung, teil, zulassung, beschwerdeführer, verhandlung)

BUNDESFINANZHOF Beschluss vom 7.8.2008, IX B 50/08
Kumulative Urteilsbegründung
Gründe
1 Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision gemäß § 115 Abs. 2 der
Finanzgerichtsordnung (FGO) liegen nicht vor.
2 Der Senat kann offen lassen, ob die vom Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) in seiner Beschwerdebegründung
angeführten Zulassungsgründe gegeben sind. Das Finanzgericht (FG) hat seine Entscheidung auf mehrere selbständig
tragende Gründe gestützt. Es hat u.a. (Bl. 12 f. FG-Urteil) ausgeführt, der Werbungskostenabzug wäre auch zu
versagen, weil --worauf in der mündlichen Verhandlung hingewiesen worden sei-- die Nutzungsüberlassung in einen
entgeltlichen (45 v.H.) und in einen unentgeltlichen (55 v.H.) Teil aufgeteilt werden müsse; deshalb seien die
Werbungskosten nur anteilig und deshalb (eigentlich) geringere Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
anzusetzen, als sie der Beklagte und Beschwerdegegner bereits berücksichtigt habe.
3 Ist das Urteil des FG kumulativ auf mehrere Begründungen gestützt, von denen --wie im Streitfall-- jede für sich das
Entscheidungsergebnis trägt, muss mit der Nichtzulassungsbeschwerde für jede dieser Begründungen ein
Zulassungsgrund i.S. von § 115 Abs. 2 FGO schlüssig dargelegt werden (z.B. Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 20.
Juli 2005 XI B 95/03, BFH/NV 2005, 2032, m.w.N.). Diesen Voraussetzungen genügt die Beschwerde nicht. Zu dem das
FG-Urteil als selbständige Begründung tragenden Gesichtspunkt der nur anteiligen Berücksichtigung von
Werbungskosten wegen einer teilweise unentgeltlichen Überlassung hat sich der Kläger nicht geäußert.