Urteil des BFH vom 07.04.2010

Ordnungsgemäße Revisionsbegründung

BUNDESFINANZHOF Beschluss vom 7.4.2010, I R 34/06
Ordnungsgemäße Revisionsbegründung
Tatbestand
1 I. Die Beteiligten streiten über die Qualifizierung von Reisekosten als Werbungskosten.
2 Der aus Deutschland stammende Kläger, Revisionskläger und Revisionsbeklagte (Kläger) lebt seit Jahren in den USA.
Er erzielt als Eigentümer eines Hausgrundstücks (A) und als Miteigentümer eines anderen Hausgrundstücks (B) --beide
Grundstücke in X gelegen-- Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, die Gegenstand seiner beschränkten
Steuerpflicht gemäß § 1 Abs. 4, § 49 Abs. 1 Nr. 6 des Einkommensteuergesetzes (EStG) sind. Die von der
Eigentümergemeinschaft erzielten Einkünfte werden gemäß § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a der Abgabenordnung
gesondert und einheitlich festgestellt.
3 In seiner Einkommensteuererklärung für das Streitjahr 2001 machte der Kläger bei seinen Einkünften aus dem
Hausgrundstück A u.a. Reisekosten zur Hausverwaltung für zwei Reisen aus den USA nach Deutschland in Höhe von
insgesamt 6.104 DM als Werbungskosten geltend ("Flugkosten 03/01 u. 10/01: 2.873 DM; Sonst. Reisekosten
(Mietwagen u.a.): 2.127 DM; Verpflegungsmehraufwand (24 Tage x 46 DM): 1.104 DM"). Die Reisen fanden vom 15.
Mai 2001 bis 5. Juni 2001 (22 Tage) und vom 9. Oktober 2001 bis 2. November 2001 (25 Tage) statt. Der Kläger wurde
jeweils von seiner Ehefrau begleitet. Der Beklagte, Revisionskläger und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--)
erkannte bei der Veranlagung die Reisekosten nicht als Werbungskosten an. Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz (FG)
hat der Klage mit seinem Urteil vom 7. März 2006 6 K 1786/03 (abgedruckt in Entscheidungen der Finanzgerichte
2006, 879) teilweise stattgegeben.
4 Kläger und FA rügen mit ihren Revisionen die Verletzung materiellen Rechts. In seiner Revisionsbegründung hat der
Kläger ausgeführt, er verfolge sein bereits beim FG formuliertes Begehren weiter. Dazu sei auf den Tatbestand des
angegriffenen Urteils und den dortigen Sach- und Rechtsvortrag zu verweisen. Es sei davon auszugehen, dass die
geltend gemachten Kosten insgesamt als Werbungskosten anzuerkennen seien, da ausschließlich einkünftebezogene
Gründe für die Reisen vorgelegen hätten bzw. man allenfalls von einer untergeordneten privaten Mitveranlassung
sprechen könne. Dementsprechend sei "die Sehweise des beklagten Finanzamts, die im Schriftsatz vom 28.04.2006
enthalten ist, ebenfalls unzutreffend".
5 Beide Beteiligte haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
6 Der erkennende Senat hatte das Verfahren gemäß § 74 der Finanzgerichtsordnung (FGO) bis zu einer Entscheidung
des Großen Senats des Bundesfinanzhofs (BFH) über den Vorlagebeschluss des BFH vom 20. Juli 2006 VI R 94/01
(BFHE 214, 354, BStBl II 2007, 121) ausgesetzt.
7 Nach dem Ergehen des Beschlusses des Großen Senats des BFH vom 21. September 2009 GrS 1/06 (BFHE 227, 1)
hat das FA seine Revision zurückgenommen. Der Kläger hat sich mit dieser Rücknahme am 5. März 2010
einverstanden erklärt.
8 Der Kläger beantragt weiterhin, unter Änderung des angefochtenen Urteils den Einkommensteuerbescheid vom 21.
Mai 2002 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 14. April 2003 dahin gehend zu ändern, dass bei den Einkünften
aus Vermietung und Verpachtung über die bereits anerkannten zusätzlichen Werbungskosten in Höhe von 776 DM
hinaus weitere 5.329 DM berücksichtigt werden.
9 Das FA beantragt sinngemäß, die Revision des Klägers zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
10 II. 1. Das Verfahren wird, soweit das FA Revision eingelegt hat, eingestellt, da diese Revision mit der am 5. März 2010
erteilten Zustimmung des Klägers zurückgenommen wurde (§ 125 Abs. 1 FGO).
11 2. Die Revision des Klägers wird als unzulässig verworfen (§ 126 Abs. 1 FGO), weil sie nicht hinreichend begründet
worden ist.
12 Eine ordnungsgemäße Revisionsbegründung muss innerhalb der Begründungsfrist (§ 120 Abs. 2 FGO) die Angabe
der Revisionsgründe enthalten; dies erfordert eine bestimmte Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die
Rechtsverletzung ergibt (§ 120 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. a FGO). Notwendig ist danach eine sachliche Auseinandersetzung
mit den tragenden Gründen des angefochtenen Urteils und eine Darlegung, weshalb der Revisionskläger diese
Gründe für rechtsfehlerhaft hält. Die Revisionsbegründung muss aus sich heraus erkennen lassen, dass der
Revisionskläger anhand der Begründung des angefochtenen Urteils sein bisheriges Vorbringen überprüft hat (z.B.
Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 120 Rz 59, m.w.N.).
13 Diesen Anforderungen werden die Ausführungen des Klägers in seiner Begründungsschrift nicht ansatzweise
gerecht. Er beschränkt sich auf eine allgemeine Bezugnahme auf sein erstinstanzliches Vorbringen und fügt lediglich
hinzu, die Reisen seien ausschließlich auf einkünftebezogene Gründe zurückzuführen. Eine substantielle Befassung
mit den Entscheidungsgründen des FG unterbleibt vollständig.
14 Der Verwerfung der Revision des Klägers steht nicht entgegen, dass der Senat das Verfahren zunächst bis zum
Ergehen der Entscheidung des Großen Senats ausgesetzt hatte. Denn das FA hatte seine Revision unter Hinweis
darauf eingelegt, dass das FG gegen das sog. Aufteilungs- und Abzugsverbot (§ 12 Nr. 1 Satz 2 EStG) verstoßen
habe. Insoweit bestand Anlass, die Entscheidung des Großen Senats zum Fortbestand dieser Regel zuzuwarten,
ohne dass der Kläger damit rechnen konnte, der Aussetzungsbeschluss sei allein mit Blick auf sein
Revisionsbegehren erforderlich gewesen.