Urteil des BFH vom 10.03.2009

BFH: Keine Hemmung der Revisionsfrist durch Antrag auf, wiedereinsetzung in den vorigen stand, zustellung, einfluss, rechtsmittelfrist, verschulden, beschwerdefrist, zugang, beschwerdeschrift

BUNDESFINANZHOF Beschluss vom 10.3.2009, I B 1/09
Keine Hemmung der Revisionsfrist durch Antrag auf Tatbestandsberichtigung
Tatbestand
1 I. Die Beteiligten streiten über das Vorliegen von verdeckten Gewinnausschüttungen. Das Finanzgericht (FG)
Düsseldorf hat die Klage der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) gegen die angefochtenen Steuerbescheide
durch Urteil vom 9. September 2008 6 K 3210/06 K,G,F überwiegend abgewiesen; die Revision gegen seine
Entscheidung wurde nicht zugelassen. Das Urteil wurde der Klägerin am 29. November 2008 zugestellt. Ihren
anschließenden Antrag, den Tatbestand des Urteils nach § 108 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zu berichtigen, hat
das FG durch Beschluss vom 23. Dezember 2008 abgelehnt; dieser Beschluss wurde der Klägerin am 2. Januar 2009
zugestellt.
2 Die Klägerin hat gegen das Urteil bei dem Bundesfinanzhof (BFH) am 5. Januar 2009 durch Telefax Beschwerde
gegen die Nichtzulassung der Revision erhoben. Mit Schreiben des Senatsvorsitzenden vom 2. Februar 2009 wurde
sie darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeschrift damit verspätet eingegangen ist. Sie wurde zugleich darauf
hingewiesen, dass ein Antrag auf Tatbestandsberichtigung den Beginn der Rechtsmittelfrist nicht hemmt.
3 Die Klägerin hat daraufhin Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Sie meint, das Urteil des FG sei bei
seiner Zustellung mangels hinreichender Entscheidungsgründe nicht vollständig i.S. von § 105 Abs. 2 FGO gewesen.
Es enthalte eine "offensichtlich rechtswidrige Schlußfolgerung". Erst mit Zustellung des ablehnenden Beschlusses über
die beantragte Tatbestandsberichtigung sei klar geworden, dass "es sich tatsächlich um ein Urteil mit
Entscheidungsgründen gemäß § 105 Abs. 2 Ziffer 5 FGO" gehandelt habe. Somit seien die Fristen auch erst vom
Zeitpunkt dieser Beschlusszustellung an zu berechnen.
Entscheidungsgründe
4 II. Die Beschwerde ist unzulässig. Sie ist verspätet bei dem BFH eingegangen.
5 1. Die Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen
Urteils bei dem BFH einzulegen (§ 116 Abs. 2 Satz 1 FGO). Das Urteil des FG ist ausweislich des in den Akten
befindlichen Zustellungsnachweises am 29. November 2008 zugestellt worden. Es war vollständig i.S. des § 105 Abs. 2
FGO. Alle dort aufgeführten Bestandteile sind in dem Urteil enthalten, auch die Entscheidungsgründe gemäß § 105
Abs. 2 Nr. 5 FGO. Dass die Klägerin in diesen Gründen eine "offensichtlich rechtswidrige Schlußfolgerung" zu erkennen
glaubt, ändert daran nichts. Folglich lief die Frist am 29. Dezember 2008 ab. Die Beschwerde ging aber erst am 5.
Januar 2009 und damit verspätet beim BFH ein.
6 2. Entgegen der Auffassung der Klägerin begann die Frist gemäß § 116 Abs. 2 Satz 1 FGO nicht erst am 2. Januar 2009
mit dem Zugang des Beschlusses über die Ablehnung der Tatbestandsberichtigung (§ 108 FGO) zu laufen. Ein Antrag
auf Tatbestandsberichtigung hemmt nicht den Fristbeginn. Die Entscheidung des FG, mit der es den Antrag auf
Berichtigung des Urteilstatbestandes ablehnte, bleibt deshalb ohne Einfluss auf den Lauf der Beschwerdefrist (vgl. z.B.
BFH-Beschlüsse vom 24. Januar 1979 II R 108/77, BFHE 127, 133, BStBl II 1979, 373; vom 5. Juli 2005 XI B 185/04,
BFH/NV 2005, 1856). Selbst eine nachträgliche Berichtigung der ursprünglichen Urteilsfassung hat auf den Lauf der
Rechtsmittelfrist grundsätzlich keinen Einfluss (BFH-Beschluss vom 18. Juni 1986 V S 5/86, BFH/NV 1986, 621).
7 3. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Begründungsfrist kommt nicht in Betracht, weil die
Klägerin nicht ohne Verschulden verhindert war, die Frist einzuhalten (§ 56 Abs. 1 FGO). Sie beruft sich mit ihrem
Wiedereinsetzungsbegehren allein auf die beschriebene, aus ihrer Sicht bestehende Unzulänglichkeit des
angegriffenen Urteils. Darin liegt jedoch kein tauglicher Wiedereinsetzungsgrund.
8 4. Die Frist zur Begründung der Beschwerde war demgemäß nicht, wie von der Klägerin beantragt, nach § 116 Abs. 3
Satz 4 FGO zu verlängern.