Urteil des BFH vom 08.11.2007

BFH: Keine Rechtsmittel gegen PKH-Ablehnung, keine Akteneinsicht bei unzulässigem Rechtsmittel, stalking, rechtsmittelbelehrung, willkür

BUNDESFINANZHOF Beschluß vom 8.11.2007, III B 150/07
Keine Rechtsmittel gegen PKH-Ablehnung - keine Akteneinsicht bei unzulässigem Rechtsmittel
Tatbestand
1 I. Das Finanzgericht (FG) lehnte den Antrag des Antragstellers und Beschwerdeführers (Antragsteller) auf Gewährung
von Prozesskostenhilfe (PKH) für ein Klageverfahren wegen Änderung der Gewinnfeststellungsbescheide 1994 bis
1996 ab, weil die Klage keine hinreichenden Erfolgsaussichten biete. In seiner Rechtsmittelbelehrung wies es darauf
hin, dass der Beschluss gemäß § 128 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) unanfechtbar sei.
2 Dagegen wendet sich der Antragsteller mit der Nichtzulassungsbeschwerde, zu deren Begründung er vorträgt, die
durch Willkür geprägte rechtsbeugende Entscheidung diene dem Ausleben von Amtswillkür und "mobbiistischem
Stalking". Wenn Anwaltszwang bestehe, müsse ein Anwalt auch beigeordnet werden. Dies sei auch erforderlich, weil er
durch dreiste Vorgehensweise wirtschaftlich und gesundheitlich eliminiert worden sei und daher nicht mehr über
einzusetzendes Vermögen i.S. des § 142 FGO verfüge.
Entscheidungsgründe
3 II. Die Beschwerde ist unzulässig und deshalb durch Beschluss zu verwerfen (§ 132 FGO).
4 Die Revision findet nur gegen Urteile des FG statt (§ 115 Abs. 1 FGO); eine auf Zulassung der Revision gerichtete
Beschwerde ist daher gegen Beschlüsse nicht gegeben (vgl. § 116 Abs. 2 FGO). Beschlüsse, mit denen der Antrag auf
Gewährung von PKH abgelehnt wird, können zudem --worauf das FG zutreffend hingewiesen hat-- nach der
ausdrücklichen Regelung des § 128 Abs. 2 FGO nicht mit der Beschwerde angefochten werden.
5 Da die Beschwerde unzulässig ist, besteht auch kein Anspruch auf Akteneinsicht. Denn die Akten sind unter keinem
rechtlichen Gesichtspunkt geeignet, der Rechtsschutzgewährung des Klägers zu dienen (vgl. Beschluss des
Bundesfinanzhofs vom 14. Juni 2007 VIII B 201/06, BFH/NV 2007, 1804, m.w.N.).