Urteil des BFH vom 13.07.2001

BFH (elektronische signatur, wiedereinsetzung in den vorigen stand, beschwerde, verwendung, vorschrift, nachweis, rechtsverordnung, dokument, verordnung, zeitpunkt)

BUNDESFINANZHOF Beschluss vom 30.3.2009, II B 168/08
Elektronische Einreichung von Rechtsmitteln beim BFH ohne Verwendung einer qualifizierten elektronischen Signatur
zulässig - Nachweis eines niedrigeren gemeinen Werts von unbebauten Grundstücken für Stichtage vor dem 1. Januar 2007
Leitsätze
1. Rechtsmittel und andere bestimmende Schriftsätze können derzeit an den BFH elektronisch übermittelt werden, ohne dass
die Verwendung einer qualifizierten elektronischen Signatur erforderlich ist.
2. Es bedarf der Klärung in einem Revisionsverfahren, ob es für den Nachweis eines niedrigeren gemeinen Werts von
unbebauten Grundstücken für Bewertungsstichtage vor dem 1. Januar 2007 auf die Wertverhältnisse am Bewertungsstichtag
oder am 1. Januar 1996 ankommt.
Tatbestand
1 I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) erbte von ihrem im August 1999 verstorbenen Ehemann u.a. einen
Anteil an einem unbebauten Grundstück. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt) legte der gesonderten
Feststellung des Grundstückswerts dieses Anteils den Bodenrichtwert auf den 1. Januar 1996 von 30 DM je qm
abzüglich eines Abschlags von 20 v.H. zugrunde. Der Einspruch blieb erfolglos.
2 Im Klageverfahren legte die Klägerin ein Sachverständigengutachten vor, in dem der gemeine Wert des Anteils auf den
Zeitpunkt des Eintritts des Erbfalls nach dem zum 31. Dezember 1998 festgelegten Bodenrichtwert von 20 DM je qm
abzüglich eines Abschlags von 20 v.H. zu bestimmen ist. Das Finanzgericht (FG) wies die Klage mit der Begründung
ab, für die Ermittlung des gemeinen Werts des Anteils sei nach § 138 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 und 4 sowie § 145 Abs. 3
Sätze 2 und 3 des Bewertungsgesetzes in der im Jahr 1999 geltenden Fassung (BewG) der auf den 1. Januar 1996
festgelegte Bodenrichtwert maßgebend; denn dieser rechne zu den Wertverhältnissen. Der Bodenrichtwert auf den 31.
Dezember 1998 könne daher nicht berücksichtigt werden.
3 Die Klägerin reichte die Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision einen Tag vor Ablauf der Rechtsmittelfrist
beim elektronischen Gerichts- und Verwaltungspostfach des Bundesfinanzhofs (BFH) ein. Der Beschwerdeschrift war
eine elektronische "Visitenkarte" des Prozessbevollmächtigten der Klägerin, eines Steuerberaters, beigefügt aber keine
qualifizierte elektronische Signatur. Die Senatsgeschäftsstelle wies den Prozessbevollmächtigten nach Ablauf der
Beschwerdefrist telefonisch darauf hin, dass die Beschwerde nicht mit der notwendigen qualifizierten Signatur
versehen sei. Daraufhin beantragte die Klägerin Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der
Beschwerdefrist. Ihr Prozessbevollmächtigter sei wegen der fehlenden Abweisung der Übermittlung von der
Zulässigkeit der Übermittlungsform und Zertifizierung ausgegangen. Wäre er innerhalb der Beschwerdefrist auf den
Mangel hingewiesen worden, hätte er die Beschwerde noch fristgerecht per Fax einlegen können.
4 Zur Begründung der Beschwerde bringt die Klägerin vor, die Frage, ob für den Nachweis eines niedrigeren gemeinen
Werts der Bodenrichtwert auf den 1. Januar 1996 oder auf den letzten Stichtag vor der Entstehung der Erbschaftsteuer
maßgebend sei, werde unterschiedlich beurteilt und bedürfe daher der Klärung durch den BFH.
Entscheidungsgründe
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II. Die Beschwerde ist zulässig und begründet. Sie führt zur Zulassung der Revision nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 der
Finanzgerichtsordnung (FGO) wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache.
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1. Die Beschwerdeschrift ist dem BFH auf zulässige Art und Weise zugegangen, da sie an das dafür vorgesehene
elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach übermittelt und von der für den Empfang bestimmten Einrichtung
aufgezeichnet wurde. Der Zulässigkeit der Beschwerde steht nicht entgegen, dass bei der Einreichung der
Beschwerde keine qualifizierte elektronische Signatur verwendet wurde. Die Verwendung einer solchen Signatur ist
für die Einlegung von Rechtsmitteln beim BFH nicht vorgeschrieben.
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a) Die Übermittlung elektronischer Dokumente an die Gerichte der Finanzgerichtsbarkeit ist in § 52a FGO geregelt.
Diese Vorschrift wurde durch das Justizkommunikationsgesetz vom 22. März 2005 (BGBl I 2005, 837) mit Wirkung ab
1. April 2005 in die FGO eingefügt. Zugleich wurde § 77a FGO aufgehoben. Diese Vorschrift war durch das Gesetz zur
Anpassung der Formvorschriften des Privatrechts und anderer Vorschriften an den modernen Rechtsgeschäftsverkehr
vom 13. Juli 2001 (BGBl I 2001, 1542) in die FGO eingefügt worden.
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b) Nach § 52a Abs. 1 Sätze 1 bis 4 FGO können die Beteiligten dem Gericht elektronische Dokumente übermitteln,
soweit dies für den jeweiligen Zuständigkeitsbereich durch Rechtsverordnung der Bundesregierung oder der
Landesregierung zugelassen worden ist. Die Rechtsverordnung bestimmt den Zeitpunkt, von dem an Dokumente an
ein Gericht elektronisch übermittelt werden können, sowie die Art und Weise, in der elektronische Dokumente
einzureichen sind. Für Dokumente, die einem schriftlich zu unterzeichnenden Schriftstück gleichstehen, ist eine
qualifizierte elektronische Signatur nach § 2 Nr. 3 des Signaturgesetzes vorzuschreiben. Neben der qualifizierten
elektronischen Signatur kann auch ein anderes sicheres Verfahren zugelassen werden, das die Authentizität und die
Integrität des übermittelten elektronischen Dokuments sicherstellt. Ein elektronisches Dokument ist nach § 52a Abs. 2
Satz 1 FGO dem BFH zugegangen, wenn es in der nach § 52a Abs. 1 Satz 1 FGO bestimmten Art und Weise
übermittelt worden ist und wenn die für den Empfang bestimmte Einrichtung es aufgezeichnet hat. Dies gilt ebenso
wie bereits für § 77a FGO sowohl für vorbereitende als auch für bestimmende Schriftsätze (zu § 77a FGO BFH-Urteil
vom 26. Oktober 2006 V R 40/05, BFHE 215, 53, BStBl II 2007, 271).
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Bei der in § 52a Abs. 1 Satz 3 FGO vorgesehenen Regelung, wonach für die dort genannten Dokumente eine
qualifizierte elektronische Signatur vorzuschreiben ist, handelt es sich nach dem klaren Wortlaut um eine Vorgabe an
den Verordnungsgeber (Thürmer in Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 52a FGO Rz 83; ebenso zum wortgleichen § 55a
Abs. 1 Satz 3 der Verwaltungsgerichtsordnung, Rudisile in Schoch/Schmidt-Aßmann/ Pietzner, VwGO, § 55a Rz 32),
nicht aber um eine von den Verfahrensbeteiligten unmittelbar zu beachtende Vorschrift.
10 Der Verordnungsgeber hat die Vorgabe des § 52a Abs. 1 Satz 3 FGO bisher nicht umgesetzt. Die Verordnung über
den elektronischen Rechtsverkehr beim Bundesverwaltungsgericht und beim BFH vom 26. November 2004 (BGBl I
2004, 3091), durch die die Einreichung elektronischer Dokumente beim BFH ab dem 1. Dezember 2004 zugelassen
wurde, enthält nach ihrem Wortlaut und ihrer Entstehungsgeschichte keine Vorschrift, die die Verwendung einer
qualifizierten elektronischen Signatur zwingend vorschreibt.
11 Die Verordnung sieht zwar in § 2 Abs. 3 vor, dass die qualifizierte elektronische Signatur einem näher bestimmten
Standard entsprechen muss und das ihr zugrunde liegende Zertifikat durch das Gericht prüfbar sein muss. Eine Pflicht
zur Verwendung einer qualifizierten elektronischen Signatur ist hingegen nach dem Wortlaut der Bestimmung nicht
vorgesehen.
12 Für die Einführung einer solchen Verpflichtung durch Rechtsverordnung hätte es beim Erlass der Verordnung vom 26.
November 2004 auch keine dem Art. 80 Abs. 1 Sätze 1 und 2 des Grundgesetzes entsprechende
Ermächtigungsgrundlage gegeben. Die Rechtsverordnung wurde für den BFH auf der Grundlage des seinerzeit
geltenden § 77a Abs. 2 Satz 1 FGO erlassen. Danach bestimmten die Bundesregierung und die Landesregierungen
für ihren Bereich durch Rechtsordnung den Zeitpunkt, von dem an elektronische Dokumente bei den Gerichten
eingereicht werden können sowie die für die Bearbeitung der Dokumente geeignete Form. Eine Ermächtigung, für die
elektronische Einreichung bestimmter Dokumente die Verwendung einer qualifizierten elektronischen Signatur
vorzuschreiben, enthielt die Vorschrift nicht. Eine solche Verpflichtung hätte § 77a Abs. 1 Satz 2 FGO widersprochen.
In dieser Vorschrift war bestimmt, dass die verantwortende Person das Dokument mit einer qualifizierten
elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz versehen "soll". Die Verwendung einer solchen Signatur stellte
demgemäß kein zwingendes Erfordernis elektronischer Erklärungen dar; bei § 77a Abs. 1 Satz 2 FGO handelte es
sich um eine bloße Ordnungsvorschrift (BFH-Urteil in BFHE 215, 53, BStBl II 2007, 271, m.w.N.; offen BFH-Urteil vom
18. Oktober 2006 XI R 22/06, BFHE 215, 47, BStBl II 2007, 276, unter II.2.e).
13 Die vom Verordnungsgeber bisher unterlassene Anpassung der Verordnung vom 26. November 2004 an § 52a Abs. 1
Satz 3 FGO kann durch die Rechtsprechung nicht ersetzt werden. Es genügt daher nach wie vor, wenn sich aus dem
elektronischen Dokument in Verbindung mit den es begleitenden Umständen keine Zweifel über den Aussteller und
seinen Willen ergeben, das Dokument in den Rechtsverkehr zu bringen (vgl. BFH-Urteil in BFHE 215, 53, BStBl II
2007, 271).
14 c) Da sich aus der elektronisch eingereichten Beschwerde in Verbindung mit der beigefügten Visitenkarte des
Prozessbevollmächtigten keine Zweifel über den Aussteller und seinen Willen ergeben, die Beschwerde in den
Rechtsverkehr zu bringen, genügt die Beschwerde den gesetzlichen Formerfordernissen.
15 2. Die Klägerin hat in einer den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO entsprechenden Art und Weise
dargelegt, dass der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) zukomme.
16 3. Die Beschwerde ist begründet. § 138 Abs. 1 Satz 2, Abs. 4 BewG, wonach es für Feststellungen von
Grundbesitzwerten bis zum 31. Dezember 2006 auf die Wertverhältnisse zum 1. Januar 1996 ankommt, ist zwar
ausgelaufenes Recht. Die von der Klägerin aufgeworfene Frage hat aber noch für eine Vielzahl von Verfahren
Bedeutung und ist noch nicht abschließend geklärt. Der BFH hat mit dem Urteil vom 3. Dezember 2008 II R 19/08
(BFHE 224, 268, Deutsches Steuerrecht 2009, 573) entschieden, dass es beim Nachweis eines niedrigeren gemeinen
Werts von bebauten Grundstücken nicht auf die Wertverhältnisse vom 1. Januar 1996, sondern auf diejenigen im
Zeitpunkt der Entstehung der Steuer ankommt. Ob dies auch für den Nachweis eines niedrigeren gemeinen Werts von
unbebauten Grundstücken nach § 145 Abs. 3 Satz 3 BewG gilt, ist noch offen und klärungsbedürftig.