Urteil des BFH vom 01.08.2008

BFH (beschwerde, kläger, rechtsbehelf, akteneinsicht, gebrauch, antrag, gegenstand, eingabe, umdeutung)

BUNDESFINANZHOF Beschluss vom 11.3.2009, VI S 11/08
Zulässigkeit von sofortiger Beschwerde und Gegenvorstellung gegen BFH-Entscheidungen - Umdeutung einer sofortigen
Beschwerde in eine Anhörungsrüge - Entscheidung über die Gegenvorstellung gerichtsgebührenfrei
Gründe
1 Sofortige Beschwerde und Gegenvorstellung führen nicht zum Erfolg.
2 1. Der Rechtsbehelf der sofortigen Beschwerde ist unzulässig. Entscheidungen des Bundesfinanzhofs (BFH) sind nicht
mit der sofortigen Beschwerde anfechtbar. Die im vorliegenden Verfahren zu beurteilende Eingabe des Klägers,
Beschwerdeführers und Antragstellers (Kläger) kann auch nicht in eine Anhörungsrüge i.S. des § 133a der
Finanzgerichtsordnung (FGO) umgedeutet werden, da der Kläger durch einen Rechtsanwalt vertreten und die
Anhörungsrüge Gegenstand eines in einem gesonderten Verfahren (VI S 10/08) mit einem im Wesentlichen gleich
lautenden Schriftsatz vom 1. August 2008 verfolgten Begehrens des Klägers ist. Daher ist die sofortige Beschwerde zu
verwerfen (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 6. Mai 2008 I B 59/08 und vom 4. November 2008 V B 7/08, beide juris).
3 2. Die Gegenvorstellung ist gleichfalls unzulässig. Ob die Gegenvorstellung gegen gerichtliche Entscheidungen
einfachrechtlich statthaft ist, ist umstritten (zusammenfassend zum Streitstand Beschluss des
Bundesverfassungsgerichts --BVerfG-- vom 25. November 2008 1 BvR 848/07, Neue Juristische Wochenschrift 2009,
829, unter A.III.1. und B.I.1.b bb (1) (b)). Nach dem BVerfG-Beschluss vom 25. November 2008 1 BvR 848/07 genügt
die Gegenvorstellung gegen gerichtliche Entscheidungen nicht den rechtsstaatlichen Anforderungen an die
Rechtsmittelklarheit, ohne dass sie von Verfassungs wegen unzulässig ist. Der Senat kann indes offen lassen, ob eine
Gegenvorstellung als außerordentlicher Rechtsbehelf neben der gesetzlich geregelten Anhörungsrüge (§ 133a FGO)
statthaft ist. Denn sie ist jedenfalls nur in Ausnahmefällen eröffnet, insbesondere bei schwerwiegenden
Grundrechtsverstößen oder wenn die angegriffene Entscheidung unter keinem denkbaren Gesichtspunkt vertretbar
erscheint und jeder gesetzlichen Grundlage entbehrt (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 27. September 2006 X S 13/06,
BFH/NV 2006, 2304; vom 11. Juni 2007 IX S 4/07, BFH/NV 2007, 1535; vom 14. November 2006 IX S 14/06, BFH/NV
2007, 474; jeweils m.w.N.; vom 19. Mai 2008 III S 29/08 und vom 13. August 2008 III S 34/08, jeweils juris). Der Kläger
hat aber nicht substantiiert und nachvollziehbar vorgetragen, dass dem Senatsbeschluss vom 18. Juni 2008 VI B 87/07
ein derart schwerwiegender Verstoß anhafte.
4 3. Auf seinen Antrag ist dem Kläger Gelegenheit zur Akteneinsicht gegeben worden, von der er jedoch keinen
Gebrauch gemacht hat.
5 4. Die Kostenentscheidung beruht bezüglich der sofortigen Beschwerde auf einer entsprechenden Anwendung des §
135 Abs. 2 FGO.
6 Die Entscheidung über die Gegenvorstellung ergeht gerichtsgebührenfrei, da für Verfahren betreffend
Gegenvorstellung kein Gebührentatbestand vorgesehen ist (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 8. August 2005 III S 18/04,
BFH/NV 2006, 76).