Urteil des BFH vom 09.09.2008

BFH: nichtbeförderung, entschädigung, verfahrensmangel, bausperre, behandlung

BUNDESFINANZHOF Beschluss vom 9.9.2008, IX B 135/08
Nichtzulassungsbeschwerde: Schadensersatz wegen pflichtwidriger Nichtbeförderung - fehlerhafte Tatsachenwürdigung -
unzutreffende Rechtsanwendung
Gründe
1 Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Zum Teil entspricht ihre Begründung nicht den Darlegungsanforderungen des § 116
Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO); im Übrigen sind die vom Kläger und Beschwerdeführer (Kläger)
geltend gemachten Zulassungsgründe nicht gegeben.
2 1.a) Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO und erfordert daher auch
keine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) zur Fortbildung des Rechts i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 2 1. Alt. FGO. Die
aufgeworfene hypothetische Frage, "wie hätte sich der Sachverhalt entwickelt, wenn es den Pflichtenverstoß nicht
gegeben hätte?", stellt sich nicht, zumal nur ein tatsächlich verwirklichter Sachverhalt der Besteuerung zugrunde zu
legen ist. Im Übrigen ist die Rechtsfrage nach der steuerrechtlichen Behandlung von Schadensersatzleistungen wegen
pflichtwidriger Nichtbeförderung geklärt und so zu entscheiden, wie das Finanzgericht (FG) es getan hat (so schon FG
Köln, Urteil vom 19. Juni 1989 7 K 2621/88, EFG 1989, 640, rkr.). Zudem hat der BFH in einem vergleichbaren Fall
Schadensersatz, der einem Steuerpflichtigen infolge einer schuldhaft verweigerten Wiedereinstellung zufließt, als
Entschädigung i.S. des § 24 Nr. 1 Buchst. a des Einkommensteuergesetzes angesehen, die bei zusammengeballtem
Zufluss tarifbegünstigt zu besteuern ist (vgl. Urteil vom 6. Juli 2005 XI R 46/04, BFHE 210, 498, BStBl II 2006, 55).
3 b) Ebenso ist keine Entscheidung des BFH zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung i.S. von § 115 Abs. 2 Nr.
2 2. Alt. FGO erforderlich. Weder liegt angesichts des erkennbar abweichenden dortigen Sachverhalts (Entschädigung
für eine faktische Bausperre) eine Divergenz zum BFH-Urteil vom 12. September 1985 VIII R 306/81 (BFHE 145, 320,
BStBl II 1986, 252) vor noch kann nach den insoweit bindenden Feststellungen des FG (vgl. § 118 Abs. 2 FGO)
vorliegend von einer "Strafzahlung" ausgegangen werden, auch nicht unter Beachtung des BFH-Urteils vom 9. Juli
1992 XI R 5/91 (BFHE 168, 338, BStBl II 1993, 27).
4 2.a) Eine Verletzung der Sachaufklärungspflicht (§ 76 Abs. 1 FGO) als Verfahrensmangel (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO) hat
der Kläger wegen fehlender Angaben und Ausführungen zu bestimmten Punkten (zur unterlassenen Amtsermittlung: s.
BFH-Beschlüsse vom 28. Juli 2004 IX B 136/03, BFH/NV 2005, 43; vom 6. September 2006 VIII B 187/05, BFH/NV
2007, 74) nicht hinreichend dargelegt. Eine solche Verletzung liegt jedenfalls nicht in den Würdigungen und
Schlussfolgerungen in Bezug auf das Urteil des Oberverwaltungsgerichts; hierbei könnte es sich allenfalls um materiell-
rechtliche Fehler handeln (dazu s. unter b). Auch ist im Streitfall ein als Verfahrensfehler zu wertender Verstoß gegen
den klaren Inhalt der Akten (vgl. BFH-Beschlüsse vom 4. Dezember 2003 XI B 180/01, BFH/NV 2004, 525; vom 22. Juli
2004 II B 26/03, BFH/NV 2004, 1546) nicht gegeben.
5 b) Der Kläger geht vielmehr von einem "ganz anderen Sachverhalt" aus und rügt mit den in der Darstellung der eigenen
Wertung und Rechtsansicht liegenden Einwendungen eine (vermeintlich) fehlerhafte Tatsachenwürdigung und
unzutreffende Rechtsanwendung durch das FG, mithin materiell-rechtliche Fehler; damit kann die Zulassung der
Revision jedoch nicht erreicht werden (vgl. BFH-Beschlüsse vom 24. Juni 2008 IX B 27/08, BFH/NV 2008, 1490; vom
28. August 2006 IX B 184/05, BFH/NV 2007, 70).