Urteil des BFH vom 14.03.2017

BFH (unternehmen, verordnung, egv, schwere, gemeinschaftsrecht, russland, einstellung, aufnahme, antrag, eug)

EuG Anhängiges Verfahren, T-235/08 (Aufnahme in die Datenbank am 22.8.2008)
Unternehmen gegen Rat, Klage vom 09.06.2008 mit dem Antrag,
- die Verordnung (EG) Nr. 236/2008 des Rates vom 10. März 2008 zur Einstellung der gemäß Artikel 11 Absatz 3 der
Verordnung (EG) Nr. 384/96 durchgeführten teilweisen Interimsüberprüfung des Antidumpingzolls auf die Einfuhren von
Ammoniumnitrat mit Ursprung in Russland für nichtig zu erklären, soweit sie gegen die Klägerinnen und ihre verbundenen
Unternehmen, die im elften Erwägungsgrund der angefochtenen Verordnung genannt sind, einen Antidumpingzoll verhängt;
- die zuständigen Organe angesichts der Schwere der festgestellten Verstöße gegen das Gemeinschaftsrecht zu verpflichten,
die Erhebung des Antidumpingzolls bezüglich der Klägerinnen und ihrer verbundenen Unternehmen einzustellen, bis die
Gemeinschaftsorgane die erforderlichen Maßnahmen erlassen haben, um dem Urteil des Gerichtshofs nachzukommen;
- dem Rat die Kosten des Verfahrens und die durch dieses Verfahren verursachten Kosten aufzuerlegen.
EGV 236/2008; EGV 384/96 Art 11 Abs 3