Urteil des BFH vom 29.01.2009

BFH: Anforderungen an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung, Einwendungen gegen die inhaltliche Richtigkeit der Vorentscheidung, währung, verfahrensordnung, belastung, schwiegereltern

BUNDESFINANZHOF Beschluss vom 29.1.2009, VI B 148/08
Anforderungen an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung - Einwendungen gegen die inhaltliche Richtigkeit der
Vorentscheidung
Tatbestand
1 I. Streitig ist im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) für das
Streitjahr 2004 die Berücksichtigung von Unterhaltsleistungen an seine in Bosnien lebenden Eltern und
Schwiegereltern als außergewöhnliche Belastung. Das Finanzgericht (FG) wies die auf die einkommensteuerrechtliche
Berücksichtigung der Unterhaltsleistungen gerichtete Klage ab, weil der Kläger keine ausreichenden
Zahlungsnachweise über die geltend gemachten Unterhaltsleistungen erbracht habe.
2 Gegen die Nichtzulassung der Revision wendet sich der Kläger mit der Nichtzulassungsbeschwerde.
Entscheidungsgründe
3 II. Die Beschwerde ist als unzulässig zu verwerfen. Denn der vom Kläger geltend gemachte Zulassungsgrund der
grundsätzlichen Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) wurde nicht in einer den
gesetzlichen Anforderungen entsprechenden Weise dargelegt (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO).
4 Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn die für die Beurteilung des Streitfalls maßgebliche Rechtsfrage
das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt. Die
Rechtsfrage muss im konkreten Fall klärungsbedürftig und in einem künftigen Revisionsverfahren klärungsfähig sein
(ständige Rechtsprechung, Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 24. Juli 2008 VI B 7/08, BFH/NV 2008, 1838;
Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 115 Rz 23, jeweils m.w.N.). Wenn der Kläger stattdessen nur
vorbringt, dass das FG aus den von ihm vorgelegten Nachweisen falsche Folgerungen gezogen habe und der
Nachweis der Zahlung von Unterhaltsleistungen durchaus erbracht worden sei, legt er damit keine klärungsbedürftige
und klärungsfähige Rechtsfrage dar. Der Kläger verkennt insoweit, dass die tatrichterliche Überzeugungsbildung, die
Tatsachen- und Sachverhaltswürdigung sowie die diesbezüglichen Schlussfolgerungen der Tatsacheninstanz einer
Nachprüfung durch den BFH weitgehend entzogen sind. Die tatrichterliche Überzeugungsbildung der Vorinstanz ist nur
insoweit revisibel, als Verstöße gegen die Verfahrensordnung, gegen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze
vorliegen (§ 96 Abs. 1 FGO; vgl. dazu BFH-Beschluss vom 4. September 2007 VI B 53/06, BFH/NV 2007, 2326;
Gräber/Ruban, a.a.O., § 118 Rz 30). Davon kann im Streitfall nicht ausgegangen werden. Denn soweit das FG seine
Entscheidung darauf gestützt hatte, dass die Bescheinigungen über den Geldempfang zwischen 6 und 11 Monate nach
der Geldübergabe ausgestellt worden seien, dass die Bescheinigungen keine Angaben über die Währung der darin
angegebenen Geldbeträge enthielten sowie, dass die Übergabe des Geldes an die Geldboten nicht dokumentiert
worden sei, hat es seine Überzeugungsbildung nachvollziehbar begründet. Letztlich wendet sich der Kläger gegen die
inhaltliche Richtigkeit der Vorentscheidung und macht materiell-rechtliche Fehler des FG-Urteils geltend. Damit kann
aber die Zulassung der Revision nicht erreicht werden (vgl. BFH-Beschluss vom 17. Januar 2006 IX B 79/05, BFH/NV
2006, 802, m.w.N.).