Urteil des BFH vom 21.02.2008

BFH: wohnung, wohnwagen, rüge, familie, lebensmittelpunkt, zahl, anschluss, beweisantrag, zeugeneinvernahme, verfügung

BUNDESFINANZHOF Beschluß vom 21.2.2008, X B 175/07
Anforderungen an die Rügen des Übergehens von Beweisanträgen und zur grundsätzlichen Bedeutung - Aufwendungen
eines Schaustellers für einen Wohnwagen
Gründe
1
Die Beschwerde ist unbegründet. Die von der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) erhobenen
Verfahrensrügen entsprechen nicht den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO).
Der Rechtssache kommt auch keine grundsätzliche Bedeutung zu.
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1. Die Rüge der Klägerin, das Finanzgericht (FG) habe ihren Beweisantrag übergangen, ihren Ehemann zu der Frage
zu vernehmen, wer (sie, die Klägerin, oder ihr Ehemann) das Fahrgeschäft X in den Streitjahren geführt habe, ist
unzulässig.
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a) Rügt der Beschwerdeführer, das FG habe Beweisanträge übergangen, so muss er nach ständiger Rechtsprechung
des Bundesfinanzhofs (BFH) u.a. substantiiert darlegen, inwiefern das angefochtene Urteil --ausgehend von der
materiell-rechtlichen Auffassung der Vorinstanz-- auf der unterlassenen Beweisaufnahme beruhen könne (vgl. die
Nachweise aus der höchstrichterlichen Rechtsprechung bei Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 120 Rz
69).
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b) Diesen Anforderungen genügt die vorstehende Verfahrensrüge der Klägerin nicht. Wie den Entscheidungsgründen
des angefochtenen FG-Urteils (S. 5 f.) zu entnehmen ist, hätte das FG offensichtlich auch dann nicht anders
entschieden, wenn es davon ausgegangen wäre, dass nicht (allein) der Ehemann, sondern auch oder nur die
Klägerin das Fahrgeschäft X betrieben hätte. Denn auch für diesen Fall sah sich das FG im Hinblick auf das aus § 12
Nr. 1 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) folgende Aufteilungs- und Abzugsverbot daran gehindert, die
durch den Wohnwagen und die darin eingebaute Küche verursachten Aufwendungen als ganz oder teilweise
betrieblich veranlasst anzusehen.
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Trotz des durch diese Ausführungen des FG gegebenen Anlasses hat die Klägerin keine Angaben dazu gemacht,
inwieweit die unterlassene Beweisaufnahme auf der Grundlage des vom FG eingenommenen materiell-rechtlichen
Standpunkts für das FG entscheidungserheblich hätte werden können.
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2. Auch die zweite Verfahrensrüge der Klägerin, das FG habe ihren Antrag auf Vernehmung ihres Ehemannes als
Zeugen zu der Frage übergangen, ob sie (Klägerin) in den Streitjahren ein Zimmer im Anwesen ihres (verstorbenen)
Vaters in Y innegehabt habe, entspricht nicht den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO.
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Auch in Bezug auf diese Rüge vermochte die Klägerin nicht schlüssig vorzutragen, dass die angefochtene
Vorentscheidung --ausgehend von der vom FG vertretenen materiell-rechtlichen Auffassung-- auf der unterlassenen
Zeugeneinvernahme beruhen könne. Zu entsprechenden Ausführungen hätte umso mehr Anlass bestanden, als das
FG auf S. 6 des angefochtenen Urteils im Anschluss an die Ermittlungen des Steuerfahndungsprüfers und des
Vollziehungsbeamten des Beklagten und Beschwerdegegners (Finanzamt) davon ausging, dass das erwähnte
Zimmer im Anwesen des Vaters, selbst wenn es der Klägerin bereits in den Streitjahren zur Verfügung gestanden
haben sollte, nicht "als Wohnung der Klägerin und ihrer Familie Verwendung gefunden (habe)". Gegenteiliges hatte
die Klägerin im finanzgerichtlichen Verfahren nicht behauptet. In ihrem Klagebegründungsschriftsatz vom 10. Januar
2007 hatte sie lediglich ausgeführt, sie "selbst (habe) ein Zimmer im Anwesen ihres … verstorbenen Vaters
(besessen) ...". Etwas anderes scheint die Klägerin im Übrigen auch im Beschwerdeverfahren nicht behaupten zu
wollen, wie sich aus ihrer Formulierung der im Folgenden unter 3. wiedergegebenen Rechtsfrage von (vorgeblich)
grundsätzlicher Bedeutung ergibt.
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3. Entgegen der von der Klägerin vertretenen Auffassung kommt der von ihr aufgeworfenen Rechtsfrage keine
grundsätzliche Bedeutung i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO zu. Die Klägerin hält die Rechtsfrage für grundsätzlich
bedeutsam, "ob die Anschaffung eines Wohnwagens durch einen Schausteller betrieblich veranlasst ist, wenn der
Wohnwagen angeschafft werden muss, um ein Fahrgeschäft innerhalb des Gebiets der Bundesrepublik Deutschland
zu begleiten, auch wenn die Schaustellerfamilie wegen der weit überwiegenden zeitlichen Abwesenheit von ihrem
sonstigen Lebensmittelpunkt dort keine andere Wohnung unterhält".
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Diese Rechtsfrage ist indes nicht klärungsbedürftig, weil sie offensichtlich so zu beantworten ist, wie es das FG im
angefochtenen Urteil getan hat, die Rechtslage also eindeutig ist (zur fehlenden Klärungsbedürftigkeit in diesem Fall
vgl. z.B. Gräber/Ruban, a.a.O., § 115 Rz 28, m.w.N.). Bildet der Wohnwagen eines Schaustellers --wie in der von der
Klägerin formulierten Rechtsfrage vorausgesetzt-- dessen einzige Wohnung, so vermag der (ureigene) private Anlass
des Wohnens i.S. von § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG unter keinen Umständen hinter die bei Schaustellern zweifelsohne
gegebene betriebliche (Mit-)Veranlassung des Unterhaltens eines Wohnwagens zurückzutreten. Die Klägerin
vermochte denn auch keine Zitate aus der Rechtsprechung und/ oder Literatur anzuführen, welche ihre Ansicht von
der (so gut wie) ausschließlichen betrieblichen Veranlassung der streitigen Aufwendungen stützen könnten.
10 Zur Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung dieser Rechtsfrage genügte auch nicht der Hinweis der Klägerin, dass
die Revisionsentscheidung für eine größere Zahl von Fällen von Schaustellerfamilien von Bedeutung sei; denn
daraus ergibt sich nicht, dass die Rechtsfrage inhaltlich klärungsbedürftig ist (ständige BFH-Rechtsprechung, vgl.
Gräber/Ruban, a.a.O., § 116 Rz 34, m.w.N.).