Urteil des BFH vom 23.09.2009

BFH (rat der europäischen union, egv, eug, verordnung, betrag, berichtigung, teil, antrag, aufnahme, datenbank)

EuGH Anhängiges Verfahren, C-511/09 P (Aufnahme in die Datenbank am 19.2.2010)
Rechtsmittel gegen das EuG-Urteil vom 23.09.2009 in der Rechtssache T-296/06, eingelegt am 04.12.2009, mit dem Antrag,
- das Urteil des Gerichts erster Instanz vom 23. September 2009 in der Rechtssache T-296/06, Dongguan Nanzha Leco
Stationery Mfg., Co., Ltd./Rat der Europäischen Union, aufzuheben, soweit der erste Teil des ersten Klagegrundes der
Rechtsmittelführerin zurückgewiesen wurde,
- die Verordnung (EG) Nr. 1136/2006 des Rates für nichtig zu erklären, soweit ein Antidumpingzoll auf von der
Rechtsmittelführerin hergestellte Hebelmechaniken erhoben wird, der den Betrag des Zolls übersteigt, der gezahlt werden
müsste, wenn die streitige Berichtigung des Ausfuhrpreises nicht vorgenommen worden wäre, und
- dem Rat die Kosten dieses Verfahrens, einschließlich des Verfahrens im ersten Rechtszug, aufzuerlegen.
EGV 1136/2006; EGV 384/96 Art 2 Abs 7 Buchst a; EGV 384/96 Art 2 Abs 10
Vorgehend: EuG , Urteil vom 23.9.2009 (T-296/09)