Urteil des BFH vom 30.07.2004

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BUNDESFINANZHOF Beschluss vom 22.12.2008, XI S 12/08 (PKH)
Bewilligung von Prozesskostenhilfe
Gründe
1 1. Nach § 142 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i.V.m. § 114 Satz 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) erhält eine Partei,
die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder
nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe (PKH), wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung
hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.
2 a) Die Rechtsverfolgung verspricht hinreichende Aussicht auf Erfolg, wenn bei summarischer Prüfung für seinen Eintritt
eine gewisse Wahrscheinlichkeit besteht. Insgesamt dürfen die Anforderungen an die Erfolgsaussichten nicht
überspannt werden. Die Erfolgsaussichten sind in der Regel dann als hinreichend anzusehen, wenn die Gründe für
und gegen einen Erfolg als gleichwertig zu bewerten sind; eine abschließende Prüfung darf bei der Abwägung nicht
vorgenommen werden (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 30. Juli 2004 XI S 20/03 (PKH), BFH/NV 2005, 216,
m.w.N.).
3 Aufgrund des nicht eindeutigen Wortlauts von § 27 Abs. 5 des Umsatzsteuergesetzes 1999 in der Fassung des
Steueränderungsgesetzes 2003 vom 15. Dezember 2003 (BGBl I 2003, 2645) ist vorliegend ein Erfolg der
Rechtsverfolgung in der Hauptsache nicht auszuschließen, zumal eine höchstrichterliche Entscheidung zur Streitfrage
noch nicht existiert.
4 b) Nach den vom Kläger, Revisionskläger und Antragsteller (Antragsteller) vorgelegten Unterlagen über seine
persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse liegen die persönlichen Voraussetzungen zur Gewährung von PKH vor.
Die PKH ist gegen Ratenzahlung in Höhe von 60 EUR zu gewähren.
5 Der Antragsteller verfügt über ein monatliches Nettoeinkommen von 1 419,83 EUR. Hiervon sind abzuziehen der
Freibetrag für Erwerbstätige in Höhe von 176 EUR (§ 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 Buchst. b ZPO i.V.m. Nr. 1 der
Prozesskostenhilfebekanntmachung 2008 --PKHB 2008--, BGBl I 2008, 1025) und der Unterhaltsfreibetrag für den
Antragsteller in Höhe von 386 EUR (§ 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 Buchst. a ZPO i.V.m. Nr. 2 PKHB 2008).
6 Die Kosten für Heizung und Unterkunft sind in Höhe von insgesamt 370,67 EUR anzusetzen. Neben Darlehenskosten
in Höhe von 138 EUR und Heizungskosten von 160 EUR sind die übrigen Nebenkosten in Höhe von 72,67 EUR zu
berücksichtigen. Die Kosten für Strom und Wasser in Höhe von 22,33 EUR (9 EUR Stromabschlag, 1/3 von 40 EUR
Wasserabschlag pro Quartal) sind nicht einzubeziehen (vgl. dazu Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 8. Januar
2008 VIII ZB 18/06, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 2008, 768, m.w.N.). Nachdem der Antragsteller trotz
schriftlicher Aufforderung den Darlehensvertrag der X-Bank über einen Privatkredit in Höhe von 20 000 EUR nicht
vorgelegt und auch anderweitig nicht nachgewiesen hat, dass er hierfür derzeit Raten in der angegebenen Höhe zahlt,
waren die geltend gemachten Darlehensraten in Höhe von 383 EUR bei dem einzusetzenden Einkommen nicht zu
berücksichtigen.
7 Ferner sind die Kosten für die Unfallversicherung in Höhe von 34,27 EUR (§ 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 Buchst. a ZPO
i.V.m. § 82 Abs. 2 Nr. 3 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch --SGB XII--) und die mit der Erzielung des Einkommens
verbundenen notwendigen Ausgaben in Höhe von 275 EUR (§ 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 Buchst. a ZPO i.V.m. § 82 Abs. 2
Nr. 4 SGB XII) abzuziehen. Aus der sich danach ergebenden Differenz in Höhe von 177,89 EUR resultiert die nach §
115 Abs. 2 ZPO festgesetzte monatliche Rate.
8 2. Dem Antragsteller war gemäß § 142 Abs. 2 FGO ein Prozessvertreter beizuordnen, da er sich in dem
Revisionsverfahren gemäß § 62 Abs. 4 FGO nicht selbst vertreten kann.
9 3. Eine Kostenentscheidung war nicht zu treffen. Gerichtsgebühren entstehen nicht (§ 1 Nr. 3, § 3 Abs. 2 des
Gerichtskostengesetzes i.V.m. dem Kostenverzeichnis).