Urteil des BFH vom 15.05.2009

Gehörsverletzung durch verfrühte Sachentscheidung

BUNDESFINANZHOF Beschluss vom 15.5.2009, III B 99/08
Gehörsverletzung durch verfrühte Sachentscheidung
Tatbestand
1 I. Der Kläger und Beschwerdegegner (Kläger) ist ein anerkannter Lohnsteuerhilfeverein. Er war für einen polnischen
Staatsangehörigen (W) in einer Kindergeldsache tätig. Die Beklagte und Beschwerdeführerin (Familienkasse) hob
durch Bescheid vom 8. Juni 2007 die Festsetzung des Kindergeldes ab Januar 2006 auf, weil W ihrer Ansicht nach
keinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland mehr hatte. Mit Bescheid vom 8.
Juni 2007 gewährte die Familienkasse Kindergeld nach dem Bundeskindergeldgesetz (BKGG). Durch Verwaltungsakt
vom selben Tage wies sie den Kläger als Bevollmächtigten zurück, weil dieser nicht in einem Verfahren nach dem
BKGG tätig werden dürfe. Der hiergegen gerichtete Rechtsbehelf blieb ohne Erfolg. Im Anschluss daran erhob der
Kläger Klage zum Sozialgericht. Dieses verwies den Rechtsstreit durch Beschluss vom 24. September 2007 an das
Finanzgericht (FG). Mit Schriftsatz vom 7. März 2008 legte der Kläger seine Ansicht dar, wonach er für das nach dem
BKGG zu gewährende Kindergeld eine Annex-Kompetenz habe, wenn ein bislang unbeschränkt steuerpflichtiger
Kindergeldberechtigter zu Unrecht als beschränkt steuerpflichtig behandelt werde. In einem derartigen Fall müsse es
möglich sein, für ein Mitglied weiterhin tätig zu sein.
2 Die Berichterstatterin des FG verfügte am 11. März 2008, dass der Schriftsatz an die Familienkasse mit der Bitte um
Stellungnahme innerhalb von vier Wochen übersandt werden sollte. Das Schreiben ging dort am 17. März 2008 ein.
Am 8. April 2008 erließ das FG gegenüber den Beteiligten, die mit einer Entscheidung durch den Einzelrichter
einverstanden waren und auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet hatten, ein stattgebendes
Urteil. In den Urteilsgründen führte es u.a. aus, W sei unbeschränkt steuerpflichtig und habe einen Anspruch auf
Kindergeld nach § 62 des Einkommensteuergesetzes, so dass der Kläger berechtigt sei, ihn in dieser Angelegenheit zu
vertreten. Mit Schriftsatz vom 14. April 2008, beim FG eingegangen am 15. April 2008, legte die Familienkasse ihre
Rechtsansicht zur Vertretungsbefugnis des Klägers dar.
3 Mit der Nichtzulassungsbeschwerde macht die Familienkasse einen Verfahrensmangel geltend (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 der
Finanzgerichtsordnung --FGO--). Das FG habe das rechtliche Gehör verletzt, weil es noch vor Ablauf der von ihm selbst
gesetzten Frist ein Urteil erlassen habe.
Entscheidungsgründe
4 II. Die Beschwerde ist begründet; sie führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Zurückverweisung der
Streitsache an das FG zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung (§ 115 Abs. 2 Nr. 3, § 116 Abs. 6, § 119 Nr. 3
FGO). Das angefochtene Urteil beruht auf einer Verletzung des Anspruchs der Familienkasse auf rechtliches Gehör
(Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes, § 96 Abs. 2 FGO).
5 1. Die Familienkasse hat den Verfahrensfehler ordnungsgemäß gerügt (§§ 115 Abs. 2 Nr. 3, 116 Abs. 3 Satz 3 FGO).
Ausdrückliche Ausführungen dazu, was sie bei ausreichender Gewährung des rechtlichen Gehörs noch vorgetragen
hätte und dass die Entscheidung bei Berücksichtigung dieses Vorbringens anders hätte ausfallen können, waren nicht
erforderlich, da die anheim gestellte Stellungnahme nicht auf bestimmte Streitpunkte beschränkt war. In einem solchen
Fall gilt die Kausalitätsvermutung des § 119 Nr. 3 FGO einschränkungslos (vgl. Beschluss des Großen Senats des
Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 3. September 2001 GrS 3/98, BFHE 196, 39, BStBl II 2001, 802; BFH-Beschlüsse vom 4.
April 2003 V B 242/02, BFH/NV 2003, 940; vom 24. Januar 2005 VIII B 116/03, BFH/NV 2005, 1108).
6 2. Der gerügte Verfahrensmangel liegt vor. Der Anspruch der Familienkasse auf rechtliches Gehör ist verletzt.
7 a) Die Gerichte müssen selbst gesetzte Äußerungsfristen beachten und mit der Entscheidung bis zum Ablauf der
Äußerungsfrist warten, auch wenn sie die Sache für entscheidungsreif halten (vgl. Entscheidung des
Bundesverfassungsgerichts vom 27. August 2003 1 BvR 1646/02, juris, sowie BFH-Beschluss vom 28. Oktober 2004 V
B 244/03, BFH/NV 2005, 376). Das Gericht verletzt demnach den Anspruch eines Beteiligten auf rechtliches Gehör,
wenn es im schriftlichen Verfahren entscheidet, bevor eine von ihm gesetzte Frist zur Stellungnahme verstrichen ist
(BFH-Beschlüsse vom 19. März 2002 IX R 100/00, BFH/NV 2002, 945; in BFH/NV 2003, 940, und in BFH/NV 2005,
1018).
8 b) Im Streitfall hat das FG der Familienkasse durch Verfügung vom 11. März 2008 eine Frist gemäß § 77 Abs. 1 Satz 2
FGO zur Stellungnahme innerhalb von vier Wochen eingeräumt. Der Lauf einer richterlichen Frist beginnt, sofern nichts
anderes angeordnet ist, mit der Bekanntgabe des Schriftstücks, in dem die Frist bestimmt ist (§ 155 FGO i.V.m. § 221
der Zivilprozessordnung; s. BFH-Beschluss in BFH/NV 2005, 1108; Brandis in Tipke/Kruse, Abgabenordnung-
Finanzgerichtsordnung, § 54 FGO Tz. 11; Gräber/Stapperfend, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 54 Rz. 9; Spindler in
Hübschmann/Hepp/Spitaler, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, § 54 FGO Rz. 6). Im Streitfall ging die
richterliche Anordnung am 17. März 2008 bei der Familienkasse ein, so dass die Frist von vier Wochen mit Ablauf des
14. April 2008 endete. Noch vor Fristablauf hatte das FG durch Urteil vom 8. April 2008 entschieden. Dieser
Verfahrensfehler hat zur Folge, dass die Vorentscheidung ohne sachliche Nachprüfung aufzuheben ist.