Urteil des BFH vom 30.08.2001

BFH (untergesellschaft, kürzung, einkünfte, personengesellschaft, obergesellschaft, rechtsfrage, ausdrücklich, beschwerde, gewinn, errichtung)

BUNDESFINANZHOF Beschluss vom 16.1.2008, IV B 14/07
Keine erweiterte Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG bei Beteiligung an einer gewerblich tätigen Personengesellschaft
Tatbestand
1 I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) --eine GmbH & Co. KG-- vermietete im Streitjahr (1993) und in den
folgenden Jahren eigenen Grundbesitz. Daneben hielt sie sämtliche Kommanditanteile an einer anderen GmbH & Co.
KG (Untergesellschaft), deren Unternehmensgegenstand die Vermittlung von Baufinanzierungen, die Betreuung von
Bauherren, die Übernahme von Hausverwaltungen sowie der Handel mit Grundstücken war. Die Klägerin war auch
alleinige Gesellschafterin der Komplementär-GmbH der Untergesellschaft.
2 Nach einer Betriebsprüfung lehnte es der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) ab, der Klägerin
weiterhin die sog. erweiterte Kürzung des Gewerbeertrags nach § 9 Nr. 1 Satz 2 des Gewerbesteuergesetzes (GewStG)
zu gewähren. Die hiergegen gerichtete Klage hatte keinen Erfolg.
3 Die Revision gegen sein Urteil ließ das Finanzgericht (FG) nicht zu. Hiergegen richtet sich die vorliegende Beschwerde,
die auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) gestützt
ist.
Entscheidungsgründe
4 II. Die Beschwerde ist unzulässig. Ihre Begründung entspricht nicht den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO.
5 1. Die schlüssige Darlegung des Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2
Nr. 1 FGO) erfordert u.a., dass der Beschwerdeführer eine bestimmte, für die Entscheidung des Streitfalls erhebliche
abstrakte Rechtsfrage herausstellt und substantiiert darauf eingeht, inwieweit diese Rechtsfrage klärungsbedürftig und
im konkreten Fall auch klärbar ist. Dazu gehören insbesondere Ausführungen, aus denen sich ergibt, in welchem
Umfang, von welcher Seite und aus welchen Gründen die Beantwortung der Rechtsfrage zweifelhaft und umstritten ist
(Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 30. August 2001 IV B 79, 80/01, BFHE 196, 30, BStBl II 2001, 837; vom
18. April 2005 II B 98/04, BFH/NV 2005, 1310; vom 9. Mai 2007 X B 162/06, BFH/NV 2007, 1501, und vom 14. August
2007 X B 147/06, BFH/NV 2007, 2073).
6 2. Die Klägerin stützt die grundsätzliche Bedeutung der vorliegenden Rechtssache darauf, dass das BFH-Urteil vom 6.
Oktober 2004 IX R 53/01 (BFHE 207, 466, BStBl II 2005, 383) eine von der bisherigen Rechtsprechung abweichende
Auslegung des in § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG verwendeten Begriffs der Ausschließlichkeit erfordere. Diesem Urteil zufolge
kommt es nicht bereits deshalb zu einer gewerblichen "Infizierung" der gesamten Einkünfte einer
vermögensverwaltenden Personengesellschaft, weil sich diese an einer anderen --gewerblich tätigen--
Personengesellschaft beteiligt. Nach Auffassung der Klägerin ist das Urteil --umformuliert auf § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG--
wie folgt zu lesen: Beteiligt sich eine vermögensverwaltende Personengesellschaft (Gewerbebetrieb kraft Rechtsform)
an einer gewerblich tätigen anderen Personengesellschaft, so hat das nicht zur Folge, dass die erweiterte Kürzung für
Grundbesitzunternehmen versagt wird. Die Klägerin setzt sich indessen nicht mit dem BFH-Urteil vom 30. November
2005 I R 54/04 (BFH/NV 2006, 1148) auseinander, das in Kenntnis des BFH-Urteils in BFHE 207, 466, BStBl II 2005,
383 an der bisherigen Rechtsprechung festgehalten hat. Das BFH-Urteil in BFHE 207, 466, BStBl II 2005, 383 geht
ausdrücklich davon aus, dass die Obergesellschaft in ihrer Eigenschaft als Mitunternehmerin der Untergesellschaft
gewerbliche Einkünfte erzielt und diese an ihre Gesellschafter weiterleitet (unter II.2.c der Gründe; vgl. auch
Dieterlen/Käshammer, Betriebs-Berater --BB-- 2006, 1935, 1939).
7 3. Die Klägerin vertritt ferner die Auffassung, die Einkünfte der Untergesellschaft könnten sich auch deshalb nicht
schädlich auf die Kürzung der Erträge aus der Nutzung eigenen Grundbesitzes auswirken, weil der Gewinn der
Obergesellschaft nach § 9 Nr. 2 GewStG um Gewinnanteile der Untergesellschaft zu kürzen ist. Im BFH-Urteil in
BFH/NV 2006, 1148 wird diese Auffassung ausdrücklich abgelehnt (unter II.3.a der Gründe a.E.). Auf die zu diesem
Punkt des BFH-Urteils geäußerten Auffassungen im Schrifttum (zustimmend Blümich/Gosch, § 9 GewStG Rz 91; kritisch
Dieterlen/Käshammer, BB 2006, 1935, 1940) geht die Beschwerdebegründung nicht ein.
8 4. Soweit die Klägerin rügt, das FG habe nicht gewürdigt, dass sich die Untergesellschaft mit der Errichtung und
Veräußerung von Einfamilienhäusern, Zweifamilienhäusern und Eigentumswohnungen beschäftigt habe, ist damit die
grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ebenfalls nicht dargetan. Zum einen erzielt die Obergesellschaft nach der
Rechtsprechung des BFH auch dann --kürzungsschädlich-- Einkünfte aus Gewerbebetrieb, wenn die Untergesellschaft
nur grundstücksverwaltend tätig ist (BFH-Beschluss vom 17. Oktober 2002 I R 24/01, BFHE 200, 54, BStBl II 2003, 355).
Zum anderen lässt sich den tatsächlichen Feststellungen des FG nicht entnehmen, dass sich die Handelstätigkeit der
Untergesellschaft auf derartige Geschäfte beschränkte. Die an eine zulässige Verfahrensrüge zu stellenden
Anforderungen (vgl. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 116 Rz 48 ff.) sind ebenfalls nicht erfüllt.