Urteil des BFH vom 08.04.2008

Kapitalvermögen; Abgrenzung zwischen stiller Gesellschaft und Genussrechtsverhältnis

BUNDESFINANZHOF Urteil vom 8.4.2008, VIII R 3/05
Einkünfte aus Kapitalvermögen: Abgrenzung zwischen stiller Gesellschaft und Genussrechtsverhältnis
Tatbestand
1
I. Die Beteiligten streiten um Einkommensteuer 1998; die Kläger und Revisionskläger (Kläger), zusammen zur
Einkommensteuer veranlagte Eheleute, wenden sich gegen den Ansatz von Einnahmen aus Kapitalvermögen.
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Nachdem der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) die Kläger zunächst antragsgemäß mit
Einkommensteuerbescheid 1998 vom 14. Juli 2000 --unter Vorbehalt der Nachprüfung-- zur Einkommensteuer
veranlagt hatte, änderte es die Veranlagung mit Änderungsbescheid 1998 vom 22. Juni 2001, wobei es einen Betrag
von 21 466 DM als Einnahmen aus Kapitalvermögen (Beteiligung an einem Handelsgewerbe in Form einer stillen
Gesellschaft nach § 20 Abs. 1 Nr. 4 des Einkommensteuergesetzes --EStG--) erfasste.
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Die Änderung erfolgte aufgrund einer Kontrollmitteilung, wonach sich die Klägerin auf Vermittlung einer
Vertriebsgesellschaft mit 20 000 DM aufgrund eines Begebungsvertrages vom 20. Dezember 1993 an dem
Kapitalanlagemodell G Ltd. (im Folgenden Fondsgesellschaft) beteiligt hatte. Die Beteiligungsanteile an der
Fondsgesellschaft wurden von der Gesellschaft als "Genussrechte" bezeichnet, über die Beteiligung wurde von der
Fondsgesellschaft ein Genussschein ausgestellt. Nach dem Zeichnungsschein für Genussrechte war der von der
Fondsgesellschaft herausgegebene Prospekt vom 31. August 1993 Vertragsgegenstand; die Genussrechte wurden lt.
Prospekt in Übereinstimmung mit den dort aufgeführten Angaben und Ausführungen angeboten.
4
Bei der Fondsgesellschaft handelte es sich um eine Kapitalgesellschaft (Anlage-Holding Gesellschaft mit
beschränkter Haftung) mit Sitz auf den Bermudas, die das im Rahmen der Genussrechtszeichnung zur Verfügung
gestellte Kapital für Rechnung der Genussrechtsinhaber in sog. Futures-Geschäfte investierte. Inhaber der
Stammaktien der Fondsgesellschaft waren zu 49 % die MH Ltd., eine auf den Bermudas ansässige
Tochtergesellschaft der ebenfalls dort registrierten E Ltd. (inzwischen firmierend als MF Ltd., London) und zu 51 % die
A Ltd., gleichermaßen auf den Bermudas registriert.
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Zur Kapitalbeschaffung hatte die Fondsgesellschaft Genussrechte im Gesamtnominalbetrag von mehreren Mio. DM
begeben, deren Laufzeit auf den 30. November 2001 befristet war. Den Genussrechtsinhabern wurde das Recht
eingeräumt, das Genussrechtsverhältnis durch Kündigung zu bestimmten Zeitpunkten, erstmals zum 1. Juli 1996, zu
beenden. Die für den Fall der Kündigung vereinbarte Rückgabegebühr hing ab von der Laufzeit des
Vertragsverhältnisses und nahm mit zunehmender Vertragsdauer ab. Der Begebungsvertrag sieht eine Garantie der
Rückzahlung des Genussrechtskapitals zum 30. November 2001 vor.
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Die Futures-Geschäfte wurden nicht von der Fondsgesellschaft selbst, sondern von einer zu diesem Zweck von ihr
errichteten 100 %igen Tochtergesellschaft mit beschränkter Haftung, der GT Ltd., durchgeführt. Nach den Angaben im
Prospekt sollte dadurch das Risiko der Insolvenz der Fondsgesellschaft minimiert werden. Außerdem sollte lt.
Begebungsvertrag ein Teil des von den Genussrechtsinhabern hingegebenen Geldes (ca. 60 %) in Finanzanlagen
investiert werden, die in einem Sicherungsdepot bei der X Bank zu hinterlegen waren. Im Hinblick auf das
Sicherungsdepot hatte die Bank in einem Vertrag mit der Fondsgesellschaft zuvor unwiderruflich die Auszahlung des
Gesamtzeichnungsbetrages der begebenen Genussrechte zum 30. November 2001 garantiert.
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Für den Handel mit den Futures-Geschäften sah der Zeichnungsprospekt die Einrichtung eines Verwaltungskontos
vor, über das die Tochtergesellschaft die vorgesehenen Terminkontrakte abwickeln sollte. Hierfür sollten ca. 40 % des
eingezahlten Genussrechtskapitals verwendet werden. Mit der technischen Abwicklung der Geschäfte sollte die
Tochtergesellschaft zuvor vertraglich bestimmte Handelsberater und Broker betrauen, bei denen es sich um
Unternehmen handelte, die ebenfalls zur "M-Gruppe" gehörten.
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Nach dem Begebungsvertrag sollten Fonds- und Tochtergesellschaft alle Geschäfte im eigenen Namen tätigen. Die
Verwaltung des Genussrechtskapitals sollte ausschließlich für Rechnung der Genussrechtsinhaber erfolgen. Die
laufende Gewinnausschüttung an die Genussrechtsinhaber war vertraglich ausgeschlossen, vielmehr war die
Thesaurierung aller anfallenden Überschüsse vorgesehen, die somit nur im Rahmen der Beendigung des
Genussrechtsverhältnisses realisiert werden konnten. Im Fall der vorzeitigen Kündigung des
Genussrechtsverhältnisses durch den Inhaber des Genussrechts war die Fondsgesellschaft lt. Prospekt zur
Auszahlung des anteiligen Nettovermögenswertes zum jeweiligen Stichtag verpflichtet. Für den Fall der Beendigung
durch Zeitablauf war die Fondsgesellschaft verpflichtet, den verbleibenden Genussrechtsinhabern ihren jeweiligen
Anteil des Nettovermögenswertes vom 30. November 2001 auszubezahlen.
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Eine Erfolgsbeteiligung der Fondsgesellschaft, der Tochtergesellschaft oder der Bank war nach den vertraglichen
Vereinbarungen ausgeschlossen. Fonds- und Tochtergesellschaft standen lediglich das Recht zu, aus dem
eingezahlten Geld die laufenden Kosten zu decken. Geschäftsführergehälter und ähnliche Kosten waren im Vorhinein
erfolgsunabhängig vereinbart worden. Der Bank stand für die Einräumung der Garantie eine einmalige Gebühr zu;
daneben hatte sie Anspruch auf eine laufende Garantiegebühr. Die Gesellschafter der Fondsgesellschaft hatten auf
jegliche Dividendenansprüche und auf eine Beteiligung am Liquidationserlös der Fondsgesellschaft verzichtet.
10 Die Gestaltung der Kapitalanlage war im Übrigen dadurch gekennzeichnet, dass von den Anlegern neben der
Zeichnungssumme (mindestens 20 000 DM) ein Agio in Höhe von 5 % zu leisten war. Nach Ablauf der Zeichnungsfrist
war jeder Genussrechtsinhaber mit dem Anteil am Nettovermögen der Fondsgesellschaft beteiligt, das sich aus dem
Verhältnis seines Genussrechts zur Gesamtzahl aller ausstehenden Genussrechte errechnete. Mit dem Gesamterlös
aus den Emissionen der Genussrechte verfolgte die Anlagegesellschaft das Ziel, durch einen Handel an den
internationalen Interbankdevisen- und Terminmärkten (Termin-, Kassa- und Swap-Kontrakte sowie Optionsgeschäfte)
mittelfristig einen bedeutenden Kapitalzuwachs zu erwirtschaften. Die Genussrechte waren für Anleger bestimmt, die
beabsichtigten, diese bis zum Fälligkeitstag zu halten. Die Anlagegesellschaft war zum Fälligkeitstag verpflichtet, alle
an jenem Datum ausstehenden Genussrechte zurückzunehmen. Erstmalig ca. drei Jahre nach Aufnahme des
Handels durch die Fondsgesellschaft konnten die Genussrechte zweimal jährlich vorzeitig zurückgegeben werden.
Der jeweilige Rückgabepreis wurde im Verhältnis zum Nettovermögenswert je Genussrecht berechnet. Sofern der
Nettovermögenswert der ausstehenden Genussrechte am Fälligkeitstag kleiner sein sollte als der Nennwert der
Genussrechte, wurde den Zeichnern unwiderruflich die Rückzahlung des Zeichnungskapitals ohne Agio garantiert
(sog. Garantiebetrag). Den Anlegern stand es frei, ihre Genussrechte an Dritte zu veräußern; ihnen standen auch
bestimmte Kontrollrechte zu.
11 Die Klägerin hat ihr Genussrecht am 1. Juli 1998 an die Fondsgesellschaft zurückgegeben und hierbei einen
Rückgabepreis von 42 466,63 DM erzielt. Nach Abzug von Gebühren, dem gezeichneten Kapital von 20 000 DM
sowie dem Agio von 1 000 DM verblieb ein Nettoertrag von 21 466 DM.
12 Den von den Klägern gegen den geänderten Einkommensteuerbescheid 1998 erhobenen Einspruch wies das FA mit
Einspruchsentscheidung vom 5. November 2001 zurück. Das FA wertete die Anlage als Beteiligung an einem
Handelsgewerbe in Form einer stillen Gesellschaft und unterwarf den Nettoertrag von 21 466 DM nach § 20 Abs. 1 Nr.
4 EStG der Besteuerung.
13 Mit ihrer dagegen erhobenen Klage machten die Kläger geltend, ein Besteuerungstatbestand sei nicht erfüllt.
14 Das Finanzgericht (FG) hat die Klage mit seinem in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2005, 530
veröffentlichten Urteil vom 3. Dezember 2004 10 K 225/01 abgewiesen. Es entschied, das FA habe die der Klägerin
zugeflossenen Erträge nach Kündigung ihrer Beteiligung an der Fondsgesellschaft zutreffend als Einnahme aus
Kapitalvermögen i.S. von § 20 Abs. 1 EStG erfasst. Die Erträge stammten nicht aus einem Genussrecht i.S. von § 20
Abs. 1 Nr. 1 EStG, sondern seien Einnahmen aus der Beteiligung an einem Handelsgewerbe als stiller Gesellschafter
i.S. von § 20 Abs. 1 Nr. 4 1. Alternative EStG.
15 Mit der Revision rügen die Kläger die Verletzung materiellen Rechts (§ 20 Abs. 1 Nr. 4 EStG). Das hier zu beurteilende
Vertragsverhältnis stelle ein Genussrecht i.S. des § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG dar, nicht aber eine stille Beteiligung i.S. des
§ 20 Abs. 1 Nr. 4 EStG. Eine Besteuerung des Gewinns nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG komme nicht in Betracht.
Hierunter fielen nur laufende Einkünfte. Solche habe die Klägerin nicht erzielt.
16 Die Kläger beantragen, die Einkommensteuer 1998 unter Aufhebung des Urteils des FG Baden-Württemberg vom 3.
Dezember 2004 10 K 225/01 und Änderung des Einkommensteuerbescheids 1998 vom 22. Juni 2001 i.d.F. der
Einspruchsentscheidung vom 5. November 2001 soweit herabzusetzen, wie sie sich bei Ansatz von Kapitaleinkünften
von 0 DM ergibt.
17 Das FA beantragt, die Revision als unbegründet zurückzuweisen.
18 Nach Auffassung des FA ist das zwischen der Klägerin und der Fondsgesellschaft begründete Rechtsverhältnis als
typisch stille Beteiligung zu werten; der Nettoertrag der Klägerin stelle daher Einnahmen aus Kapitalvermögen gemäß
§ 20 Abs. 1 Nr. 4 EStG dar.
Entscheidungsgründe
19 II. Die Revision der Kläger ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und Stattgabe der Klage
(§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).
20 Der Gewinn der Klägerin aus der Rückgabe ihres Genussrechts am 1. Juli 1998 an die Fondsgesellschaft unterliegt
nicht als Einnahmen aus Kapitalvermögen nach § 20 Abs. 1 Nr. 4 EStG der Besteuerung. Entgegen der Auffassung
des FG ist mit der Beteiligung der Klägerin von 20 000 DM am Kapitalanlagemodell G Ltd. keine stille Gesellschaft
begründet worden.
21 1. Eine stille Gesellschaft setzt nach § 230 des Handelsgesetzbuchs (HGB) den vertraglichen Zusammenschluss
zwischen einem Unternehmensträger ("Inhaber eines Handelsgeschäfts") und einem anderen voraus, kraft dessen
sich der andere ohne Bildung eines Gesellschaftsvermögens mit einer Einlage an dem Unternehmen beteiligt und
sich der andere ohne Bildung eines Gesellschaftsvermögens mit einer Einlage an dem Unternehmen beteiligt und
eine Gewinnbeteiligung erhält (vgl. dazu ausführlich Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 22. Juli 1997 VIII R
57/95, BFHE 184, 21, BStBl II 1997, 755, unter II.1.a bis c der Gründe; VIII R 12/96, BFHE 184, 34, BStBl II 1997, 761,
unter II.1.a bis c der Gründe; VIII R 13/96, BFHE 184, 46, BStBl II 1997, 767, unter II.1.a bis c der Gründe; vom 19. Juni
2007 VIII R 63/03, BFH/NV 2008, 194; ferner z.B. Dötsch, in: Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG, § 20 Rz F 2). Da die
stille Gesellschaft nur als Innengesellschaft existiert und nach außen hin nicht in Erscheinung tritt (vgl. BFH-Urteil vom
2. Mai 1984 VIII R 276/81, BFHE 141, 498, BStBl II 1984, 820), muss die Einlage nach § 230 HGB so geleistet werden,
dass sie in das Vermögen des Inhabers des Handelsgeschäfts übergeht; die Einlage wird daher kein
Gesamthandsvermögen. Ferner erfordert die stille Gesellschaft --wie jede andere Gesellschaft auch-- einen
gemeinsamen Zweck, das bedeutet, dass das gemeinsame Streben zur Erreichung gemeinsamer Ziele im
Vordergrund stehen muss (vgl. Bundesgerichtshof --BGH--, Urteil vom 11. Juli 1951 II ZR 45/50, BGHZ 3, 75; Blaurock,
Handbuch der Stillen Gesellschaft, 6. Aufl., S. 154; Karsten Schmidt, Gesellschaftsrecht, 4. Aufl., § 59 I, S. 1735; ders.
in: Münchner Kommentar zum HGB, 2. Aufl., § 230 Rz 19 f.; MünchKommBGB/Ulmer, 3. Aufl., § 705 Rz 109 f., 229 f.;
differenzierend Schulze-Osterloh, Der gemeinsame Zweck der Personengesellschaften, 1973, S. 25 f., wonach der
verfolgte Zweck nur für diejenigen Beteiligten ein gemeinsamer ist, die das jeweils erzielte Ergebnis sowohl in
positiver als auch in negativer Hinsicht gleichartig trifft).
22 Mit der Einigung auf den gemeinsamen Zweck werden die gemeinsamen Vorstellungen der Parteien über
Grundlagen und Ziele des Vertrags zum Vertragsinhalt erhoben; diese dürfen indes nicht mit den Motiven der Parteien
für ihre Beteiligung an der Gesellschaft vermengt werden (vgl. MünchKommBGB/Ulmer, a.a.O., § 705 Rz 14 ff.).
Letztlich unterscheidet daher die "Gemeinsamkeit des Zwecks" die Gesellschaft von den reinen
Austauschverhältnissen.
23 2. Nach den vorstehend genannten Grundsätzen ist im Streitfall keine stille Gesellschaft anzunehmen. Dafür spricht
sowohl der Wortlaut der getroffenen Vereinbarung, in der von einem Genussrecht die Rede ist, als auch die fehlende
Erwähnung des Begriffs der stillen Gesellschaft. Denn von den Vertragsparteien gewählte Formulierungen können --
besonders in Grenzfällen-- indizielle Bedeutung haben (BFH-Urteil in BFHE 184, 21, BStBl II 1997, 755). Sie schließen
indes eine davon abweichende Beurteilung nicht aus. Entscheidend ist vielmehr, was die Vertragsparteien
wirtschaftlich gewollt haben und ob dieser --unter Heranziehung aller Umstände zu ermittelnde-- Vertragswille auf die
Merkmale einer (stillen) Gesellschaft gerichtet ist (Dötsch, in: Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, a.a.O., § 20 Rz F 52, m.w.N.).
Ergibt sich danach, dass sich die Vertragspartner zur Erreichung eines gemeinsamen Zwecks verbunden haben und
nicht lediglich jeweils ihre eigenen Interessen verfolgen, so ist die Vereinbarung als Gesellschaftsvertrag i.S. des §
705 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) zu qualifizieren (Dötsch, in: Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, a.a.O., § 20 Rz F 3,
m.w.N.; vgl. auch BFH-Urteil vom 25. März 1992 I R 41/91, BFHE 168, 239, BStBl II 1992, 889, 890, betreffend die
Abgrenzung der stillen Beteiligung vom partiarischen Darlehen).
24 Nach Auffassung des Senats fehlt es im Streitfall --entgegen der Auffassung des FG-- bereits an dem für die Annahme
einer stillen Gesellschaft i.S. des § 230 HGB erforderlichen gemeinsamen Zweck. Soweit das FG insoweit zu einem
anderen Ergebnis gelangt, werden dessen Schlussfolgerungen von den tatsächlichen Feststellungen hinsichtlich des
Inhalts und der Ausgestaltung der hier zu beurteilenden Verträge zwischen den Kapitalanlegern und der
Fondsgesellschaft und der weiter eingeschalteten Beteiligten (X Bank, GT Ltd., Händler und Broker) nicht getragen
und entfalten daher nach § 118 Abs. 2 FGO keine Bindungswirkung für den Senat (vgl. Gräber/Ruban,
Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 118 Rz 24 f., m.w.N.).
25 Dass im Streitfall nicht von einem gemeinsamen Zweck ausgegangen werden kann, ergibt sich aus folgenden
Erwägungen: Im Emissionsprospekt heißt es zwar, die "G Limited" (die "Gesellschaft") und das von ihr eingerichtete
Konto hätten das Ziel, durch Handel an den internationalen Interbankdevisen- und Finanzterminmärkten mittelfristig
einen substantiellen Kapitalzuwachs zu erreichen. Damit wird aber kein gemeinsam zu verfolgender Zweck zwischen
dem Betreiber eines Handelsgewerbes und einem am Handelsgewerbe still Beteiligten bezeichnet oder vereinbart.
Das folgt bereits daraus, dass hier nicht von einem "gemeinsamen Zweck", sondern lediglich von einem zu
verfolgenden "Ziel" die Rede ist. Auch die Bezeichnung der G Limited im Emissionsprospekt als "Ein
Terminmarktprodukt mit Kapitalgarantie" gibt keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass sich ein Anleger am
Handelsgewerbe eines anderen still beteiligen soll, sondern spricht eher dagegen. Insofern bezeichnet auch der
"Handel an den internationalen Interbankdevisen- und Finanzterminmärkten" mehr die Art und Weise, wie der
wirtschaftliche Erfolg des Anlageproduktes erreicht werden soll, als einen gemeinsamen Zweck zwischen Anleger und
Anlagegesellschaft. Auch der Umstand, dass im Ergebnis ein Kapitalzuwachs angestrebt wird, reicht für einen
gemeinsamen Zweck nicht aus. Denn das Erstreben eines Kapitalzuwachses ist typisch für fast alle Kapitalanlagen
und kann allein daher keinen gemeinsamen Zweck begründen.
26 Es ist auch nicht erkennbar, dass die G Limited Zwecke verfolgt haben könnte, die mit den Zwecken der Anleger zu
einem gemeinsamen Zweck hätten verbunden werden können. Die Interessen der Anleger können nach Würdigung
des Emissionsprospekts nur dahin verstanden werden, dass es ihnen um eine möglichst hohe und dennoch
risikoarme Rendite geht. Der Erfolg der Anlage, die Rendite, schlägt sich letztlich im Wert des "Genussrechts" nieder.
Demgegenüber bestehen keine vergleichbaren Interessen der Anlagegesellschaft. Das zeigt sich schon daran, dass
sie --anders als die Zeichner der Genussrechte-- am Erfolg der Gesellschaft nicht teil hat. Die Inhaber der
Stammaktien (Gesellschaftskapital 30 000 DM, verteilt auf 30 000 Stammaktien zum Nennwert von je 1 DM) haben
laut Emissionsprospekt nämlich keine Dividendenansprüche oder sonstige Ansprüche auf eine Erfolgsbeteiligung. Im
Falle der Liquidation oder Auflösung der Gesellschaft oder bei Ausschüttung des Gesellschaftskapitals haben sie
lediglich Ansprüche auf einen Betrag in Höhe des Nennwerts der Aktien, sofern diese einbezahlt sind, nicht aber auf
weitere Vermögenswerte. Solche sind vielmehr dem Konto der Genussrechtsinhaber zuzuführen. Zwar fallen --
erfolgsunabhängig-- Kosten für die Bezahlung der Mitglieder der Geschäftsführung der Anlagegesellschaft an.
Indessen sind solche Kosten bei jeder größeren Kapitalanlage unvermeidlich, da bei den meisten Kapitalanlagen
ohne aktives Management ein Anlageerfolg nicht zu erzielen ist. Vom Erfolg der Kapitalanlage profitieren damit im
Ergebnis allein die Anleger als Zeichner der Genussrechte, nicht aber die Inhaber der Stammaktien. Das zeigt sich
auch daran, dass gemäß Emissionsprospekt nach Abschluss der Zeichnungsperiode jeder Inhaber von
Genussrechten mit dem Anteil am Nettovermögen des Konto beteiligt ist, der im Verhältnis seines Genussrechts/seiner
Genussrechte zur Gesamtzahl aller Genussrechte steht.
27 Der gemeinsame Zweck kann auch nicht damit begründet werden, dass die Klägerin --wie auch die anderen Anleger--
das von ihr gezeichnete Kapital, mit dem der Handel an den internationalen Interbankdevisen- und
Finanzterminmärkten betrieben werden sollte, auf ein von der Anlagegesellschaft bezeichnetes Konto überwiesen hat.
Denn die Hingabe des Geldes könnte allenfalls als Leistung einer Einlage qualifiziert werden; daraus folgt aber kein
gemeinsamer Zweck, er setzt diesen vielmehr voraus (so auch FG Köln, Urteil vom 25. März 1998 12 K 1927/92, EFG
1998, 1214). Die anschließende Verwendung des gezeichneten Kapitals für den Handel an den Terminmärkten kann
ebenfalls nicht ausschlaggebend im Sinne eines gemeinsamen Zwecks sein, weil ansonsten die bloße
Kapitalhingabe und die nachfolgende Verwendung des Kapitals stets einen gemeinsamen Zweck und damit eine stille
Gesellschaft begründen würden. Nach Auffassung des Senats setzt ein gemeinsamer Zweck aber ein substantielles
"Mehr" als die bloße Kapitalhingabe und die Verwendung des Kapitals zwischen Anleger und Anlagegesellschaft
voraus (so im Ergebnis auch FG Köln, Urteil in EFG 1998, 1214). Wenn sich die Vorinstanz in diesem Zusammenhang
auf die Senatsentscheidung in BFHE 184, 21, BStBl II 1997, 755 beruft, lässt sie außer Acht, dass in jenem Fall der zu
Grunde liegende Lebenssachverhalt schon deshalb gänzlich anders gelagert war, weil zwischen den Beteiligten eine
"Risikogemeinschaft" bestand. Zwar stand den Anlegern auch dort eine Erfolgsbeteiligung zu. Diese war aber
begrenzt auf 70 % des Nettowertzuwachses aus den von der Anlagegesellschaft getätigten Geschäften. Daraus folgt,
dass immerhin 30 % des Nettowertzuwachses bei der Anlagegesellschaft verblieben ist, so dass allein von daher ein
gemeinsames Erfolgsstreben, d.h. ein gemeinsamer Zweck i.S. des § 230 HGB, auf der Hand lag.
28 Ein substantielles "Mehr" ist im Streitfall nicht gegeben. Die Anlagegesellschaft verfolgte ausweislich des
Emissionsprospekts aus den Verträgen mit den Anlegern keine eigenen Vorteile. Der Emissionsprospekt lässt zwar
erkennen, dass die im weitesten Sinne mit der Anlagegesellschaft verbundenen Unternehmen, die mit der Investition,
Verwaltung und Abwicklung des überlassenen Kapitals allein beauftragt waren, in Form von Beratungs- und
Handelsgebühren sowie von Erfolgsvergütungen durchaus eigenständige und für den Anleger nicht auf den ersten
Blick erkennbare monetäre Ziele im Auge hatten. Ein gemeinsamer Zweck zwischen Anlegern und Anlagegesellschaft
kann daraus aber nicht abgeleitet werden. Denn die Verfolgung gemeinsamer Zwecke darf sich nicht darin
erschöpfen, dass jede Vertragspartei für sich allein Ziele anstrebt, die vielleicht aufeinander abgestimmt sind, mangels
entsprechender rechtlicher Bindungen --wie hier-- aber nicht gegenseitig eingefordert werden können (BFH-Urteil in
BFHE 168, 239, BStBl II 1992, 889; FG Köln, Urteil in EFG 1998, 1214, m.w.N.).
29 Daher kommt eine Besteuerung nach § 20 Abs. 1 Nr. 4 EStG nicht in Betracht.
30 3. Das Rechtsverhältnis zwischen der Klägerin und der "G Limited" ist vielmehr als Genussrechtsverhältnis zu
beurteilen. Zwar existiert eine gesetzliche Definition des Genussrechts nicht (vgl. statt aller: Harenberg/Irmer, Die
Besteuerung privater Kapitaleinkünfte, 3. Aufl., S. 184; Kratzsch, Die Behandlung von Genussrechten im Steuerrecht,
Betriebs-Berater --BB-- 2005, 2603). Nach herrschender Meinung ist aber von einem Genussrecht auszugehen, wenn
dem Rechtsinhaber gegen das die Genussrechte ausgebende Unternehmen zwar schuldrechtliche Ansprüche, nicht
aber gesellschaftsrechtlich geprägte Mitgliedschaftsrechte vermittelt werden, dem Rechtsinhaber Vermögensrechte
zugestanden werden, die typischerweise nur Gesellschaftern zustehen, die Rechte in großer Zahl und nicht nur
vereinzelt begeben und dem Rechtsinhaber keine aktiven Mitverwaltungsrechte eingeräumt werden (vgl. FG Köln,
Urteil in EFG 1998, 1214; BGH-Urteile vom 5. Oktober 1992 II ZR 172/91, Neue Juristische Wochenschrift --NJW--
1993, 57; vom 9. November 1992 II ZR 230/91, NJW 1993, 400; FG Köln, Urteil vom 23. Mai 1996 2 K 2536/94, EFG
1996, 836, rechtskräftig; Lutter in KK-AktG, 2. Aufl., § 221 Rz 198 ff.; Karsten Schmidt, a.a.O., § 18 II 2 d, S. 520 und §
26 IV 1 g, S. 779; MünchHdb.GesR IV/Krieger, 3. Aufl., § 63 Rz 62).
31 a) Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Die Genussrechte wurden laut Emissionsprospekt in großer Zahl begeben
(angeboten wurden 1 000 Genussrechte zum Preis von je 20 000 DM zzgl. 5 % Agio). Den Rechtsinhabern stehen
laut Emissionsprospekt keinerlei Stimmrechte zu, sie haben lediglich Anspruch auf bestimmte Informationen durch
Erhalt einer Einladung zur Jahreshauptversammlung und einer Kopie des geprüften Jahresabschlusses; außerdem
erhalten sie quartalsweise einen Auszug der Nettovermögenswerte, der Anzahl der Genussrechte im Publikumsbesitz
und des Nettovermögenswerts je Genussrecht mit Stellungnahmen zum Handelsergebnis der Tochtergesellschaft.
Durchschlagende gesellschaftsrechtlich geprägte Mitgliedschaftsrechte sind damit wegen des explizit erfolgten
Ausschlusses vom Stimmrecht nicht verbunden. Das gilt umso mehr, als erweiterte und über die in § 233 HGB
vorgesehenen Kontroll- und Mitwirkungsrechte hinaus gehende Rechte der Anleger nicht vereinbart worden sind und
diesen auch keine Weisungsbefugnis hinsichtlich der Geschäftsführung der Anlagegesellschaft zusteht.
32 b) Steuerrechtlich sind die Vereinbarungen zwischen der Klägerin und der Anlagegesellschaft daher als
Genussrechtsverhältnis i.S. des § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG zu bewerten, weil sie der Klägerin nicht nur eine Teilhabe am
Gewinn, sondern auch am Aufgabe- bzw. Liquidationserlös verschafften. Denn Einnahmen aus Genussrechten, mit
denen sowohl eine Beteiligung am Gewinn als auch am Aufgabe- bzw. Liquidationserlös verbunden ist, fallen nicht
unter § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG, sondern unter § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG (vgl. Harenberg/Irmer, a.a.O., S. 186;
Blümich/Stuhrmann, § 20 EStG Rz 129; Schmidt/Weber-Grellet, EStG, 27. Aufl., § 20 Rz 52; Wrede in
Herrmann/Heuer/Raupach --HHR--, § 20 EStG Rz 165; Hamacher in Korn, § 20 EStG Rz 66). Die Klägerin hat aus
dem Genussrecht keine laufenden Erträge bezogen, sondern dieses im Juli 1998, d.h. ca. 4,5 Jahre nach Zeichnung
des Kapitals und ca. 3,5 Jahre vor Ablauf der zum 30. November 2001 befristeten Laufzeit, zurückgegeben. Die
Veräußerung originär erworbener und --wie hier-- im Privatvermögen befindlicher Genussrechte stellt keinen Vorgang
in der Einkunftssphäre, sondern in der Vermögenssphäre dar; die Veräußerung solcher Genussrechte führt daher nur
im Rahmen der §§ 17 bzw. 23 EStG zur Steuerpflicht (HHR/Wrede, § 20 EStG Rz 185; Blümich/Stuhrmann, a.a.O., §
20 EStG Rz 133; Wassermeyer, in: Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, a.a.O., § 20 Rz A 17 ff., Rz C 40, 49; Schmidt/Weber-
Grellet, a.a.O., § 17 Rz 22; so im Ergebnis auch BFH-Urteil vom 14. Juni 2005 VIII R 73/03, BFHE 210, 272, BStBl II
2005, 861). Da die Jahresfrist des § 23 EStG unstreitig deutlich überschritten ist und die Klägerin mit ihrer Anlage auch
die Beteiligungsgrenzen des § 17 EStG bei weitem nicht erreicht hat, war die Rückgabe des Genussrechts im Juli
1998 steuerfrei. Zwar hat die Klägerin ihre Rechtsposition nicht "veräußert", was ihr ohne Weiteres möglich gewesen
wäre, sondern an die Anlagegesellschaft zurückgegeben. Der Senat sieht aber keine Veranlassung, die gemäß
Emissionsprospekt vor Ablauf der vorgesehenen Laufzeit mögliche Rückgabe anders zu behandeln, als die --
ebenfalls mögliche-- Veräußerung an fremde Dritte. Denn es kann für die steuerliche Bewertung letztlich keine Rolle
spielen, ob sich der Anleger für eine Veräußerung an Dritte oder aber für den möglicherweise bequemeren Weg der
Rückgabe an die Anlagegesellschaft entscheidet.
33 c) Aus den nämlichen Erwägungen scheidet auch eine Steuerpflicht gemäß § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG aus. Die
Klägerin hat aus ihrem Genussrecht weder besondere Entgelte oder Vorteile bezogen, die neben den in den Abs. 1
und 2 bezeichneten Einnahmen gewährt werden, noch solche, die an deren Stelle gegeben werden. Die
Wertsteigerung, die das Genussrecht der Klägerin bis zum Zeitpunkt der Rückgabe erfahren hat, geschieht auf der
nicht steuerbaren Vermögensebene und der Rückgabepreis, den die Klägerin erlöst, ist das nicht steuerbare Entgelt
für die Aufgabe des Genussrechts (vgl. nur (HHR/Wrede, § 20 EStG Rz 185; Blümich/Stuhrmann, a.a.O., § 20 EStG Rz
133; Wassermeyer, in: Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, a.a.O., § 20 Rz A 17 ff., Rz C 40, 49).
34 Nach alledem ist die Revision begründet und der Klage stattzugeben. Die Berechnung der Steuer wird gemäß § 100
Abs. 2 Satz 2 FGO dem FA übertragen.