Urteil des BFH vom 20.10.2003

BFH (forderung, beschwerde, zpo, treuhänder, unterbrechung, rechtsmittel, ehemann, eintragung, anerkennung, einkünfte)

BUNDESFINANZHOF Beschluss vom 23.6.2008, VIII B 12/08
Rechtsschutzbedürfnis für Fortsetzung eines Gerichtsverfahrens trotz Anerkennung der Forderung durch den Treuhänder im
vereinfachten Insolvenzverfahren - zur Ehegatten-Mitunternehmerschaft bei Einkünften aus einer selbständigen
Hausverwaltertätigkeit
Gründe
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I. Über die Nichtzulassungsbeschwerde ist auf Antrag des Beklagten und Beschwerdegegners (Finanzamt --FA--) zu
entscheiden, nachdem das zunächst unter dem Aktenzeichen IV B 145/04 geführte und zwischenzeitlich durch
Änderung der Geschäftsverteilung in die Zuständigkeit des Senats gefallene Verfahren durch Eröffnung des
Insolvenzverfahrens gegen die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) nach § 155 der Finanzgerichtsordnung
(FGO) i.V.m. § 240 der Zivilprozessordnung (ZPO) unterbrochen und durch Beschluss vom 27. September 2006 IV B
145/04 in den Registern gelöscht worden war.
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a) Nach § 240 ZPO endet die Unterbrechung --auch eines Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens wie im Streitfall--
nämlich, wenn der Insolvenzverwalter die Aufnahme des Verfahrens ablehnt (Bundesfinanzhof --BFH--, Beschluss
vom 20. Oktober 2003 V B 67/03, BFH/NV 2004, 349); einer solchen Ablehnung steht es nach der Rechtsprechung
gleich, wenn der Insolvenzverwalter die streitige Forderung des Gläubigers --wie hier-- anerkennt (so
Bundesgerichtshof --BGH--, Urteil vom 24. Juli 2003 IX ZR 333/00, Neue Juristische Wochenschrift-Rechtsprechungs-
Report Zivilrecht 2004, 48 zu einem dem Insolvenzverwalter gleichgestellten Treuhänder im vereinfachten
Insolvenzverfahren).
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b) Über das danach fortzusetzende Verfahren kann der Senat unabhängig davon entscheiden, dass die Klägerin nicht
mehr durch nach § 62a FGO postulationsfähige Bevollmächtigte vertreten ist. Denn nach der Rechtsprechung wird ein
dem Vertretungszwang unterliegendes Rechtsmittel nicht dadurch unzulässig, dass der Prozessvertreter des
Rechtsmittelführers sein Mandat niederlegt, nachdem er das Rechtsmittel --wie im Streitfall-- ordnungsgemäß
eingelegt und begründet hat (BFH-Urteil vom 24. Oktober 1978 VII R 17/77, BFHE 126, 506, BStBl II 1979, 265; BFH-
Beschluss vom 26. Juni 1990 VII B 161/89, BFH/NV 1991, 393, m.w.N; ebenso zum späteren Verlust der
Postulationsfähigkeit des Bevollmächtigten BFH-Beschluss vom 21. November 2002 VII B 58/02, BFH/NV 2003, 485).
Abgesehen davon erlangt die Niederlegung eines Mandats in Verfahren mit Vertretungszwang nach § 87 Abs. 1 ZPO
erst mit der Bestellung eines neuen Bevollmächtigten Wirksamkeit (BFH-Urteil vom 13. Januar 1977 V R 87/76, BFHE
121, 20, BStBl II 1977, 238). Die (zwischenzeitliche) Unterbrechung des Verfahrens durch das Insolvenzverfahren
lässt im Übrigen den Bestand der Vollmacht unberührt (BFH-Beschluss vom 24. Juni 2003 I B 30/03, BFH/NV 2003,
1434).
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II. Die Beschwerde ist zulässig. Entgegen der Auffassung des FA fehlt der Klägerin nicht wegen der Anerkennung der
streitigen Steuerforderung durch den Treuhänder das Rechtsschutzbedürfnis. Denn die Rechtskraftwirkung der
Eintragung dieser Forderung in die Insolvenztabelle nach § 178 Abs. 3 der Insolvenzordnung erstreckt sich nur auf die
Klägerin als Trägerin der Insolvenzmasse, nicht aber darüber hinaus zu ihren Lasten auf sie persönlich (mit der Folge
einer möglichen späteren Inanspruchnahme neu erworbenen Vermögens), weil sie der Eintragung der Forderung
widersprochen hat (vgl. Schumacher in Münchner Kommentar zur Insolvenzordnung, 2. Aufl., 2008, § 178 Rz 70,
m.w.N; zur abweichenden Beurteilung bei fehlendem oder verspäteten Widerspruch s. Finanzgericht --FG-- Berlin,
Urteil vom 11. April 2005 9 K 9300/03, Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 2005, 1713 mit Anm.
Zimmermann, EFG 2005, 1714).
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III. Die Beschwerde ist unbegründet.
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Der ausschließlich geltend gemachte Zulassungsgrund, die Erforderlichkeit der Revisionszulassung zur Fortbildung
des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO) liegt ersichtlich nicht vor.
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a) Die Klägerin wendet sich mit ihrer Beschwerde gegen die Auffassung des FG,
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- die streitigen Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung könnten wegen fehlender
Nachweise im Hinblick auf ihre insoweit bestehende Feststellungslast nicht anerkannt werden, sowie gegen die
Auffassung,
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- ihr seien die Hälfte der von ihr und ihrem Ehemann gemeinschaftlich erzielten Einkünfte aus selbständiger
Hausverwaltungstätigkeit zuzurechnen, weil sie wie ihr Ehemann Mitunternehmerinitiative und Mitunternehmerrisiko
getragen habe.
10 b) Die insoweit erhobenen Einwendungen lassen indessen nicht erkennen, dass das FG von der höchstrichterlichen
Rechtsprechung abgewichen ist.
11 So entspricht es ständiger Rechtsprechung, dass der Steuerpflichtige behauptete Aufwendungen im Zusammenhang
11 So entspricht es ständiger Rechtsprechung, dass der Steuerpflichtige behauptete Aufwendungen im Zusammenhang
mit dem Werbungskostenabzug bei seinen Einkünften im Zweifel nachzuweisen hat und ein solcher Abzug wegen der
ihn treffenden Feststellungslast ohne einen solchen Nachweis nicht in Betracht kommt (vgl. BFH-Urteile vom 6. März
1980 VI R 65/77, BFHE 129, 559, BStBl II 1980, 289; vom 2. Februar 1990 VI R 112/87, BFH/NV 1990, 564, und vom
21. Mai 1992 IV R 70/91, BFHE 168, 537, BStBl II 1992, 1015; Beschluss vom 22. Dezember 2000 IV B 4/00, BFH/NV
2001, 774).
12 Ebenso hat das FG die Mitunternehmerschaft ersichtlich auf der Grundlage der ständigen Rechtsprechung
angenommen, nach der hierfür ein Gesellschaftsverhältnis oder vergleichbares Gemeinschaftsverhältnis erforderlich
ist, bei dem die Gesellschafter als Mitunternehmer anzusehen sind (vgl. BFH-Urteile vom 16. Dezember 2003 VIII R
6/93, BFH/NV 2004, 1080; vom 18. Januar 2006 IX R 20/05, BFH/NV 2006, 1079). Nach dieser Rechtsprechung
genügt für die Annahme der Mitunternehmerschaft auch ein verdecktes Gesellschaftsverhältnis; ob es vorliegt, ist
unabhängig von der formalen Bezeichnung der zwischen den Beteiligten bestehenden Rechtsbeziehungen nach dem
Gesamtbild der in erster Linie vom Tatsachengericht zu würdigenden Verhältnisse zu beurteilen (ständige
Rechtsprechung, vgl. BFH-Urteile vom 13. Juli 1993 VIII R 50/92, BFHE 173, 28, BStBl II 1994, 282, m.w.N.; vom 1.
August 1996 VIII R 12/94, BFHE 181, 423, BStBl II 1997, 272). Voraussetzung eines zivilrechtlichen
Gesellschaftsverhältnisses (§ 705 des Bürgerlichen Gesetzbuches --BGB--) ist nur, dass sich mehrere Personen zur
Erreichung eines gemeinsamen Zweckes vertraglich zusammenschließen und sich gegenseitig verpflichten, diesen
durch ihre Beiträge (§ 706 BGB) zu fördern. Eine nach außen nicht in Erscheinung tretende und nicht über
Gesamthandsvermögen verfügende Innengesellschaft genügt (BFH-Urteil vom 22. Oktober 1987 IV R 17/84, BFHE
151, 163, BStBl II 1988, 62; BGH-Beschluss vom 17. Mai 1993 II ZR 175/92, Deutsches Steuerrecht 1993, 956), selbst
wenn ein ausdrücklicher Gesellschaftsvertrag nicht vorhanden ist (vgl. BFH-Urteil vom 22. Januar 2004 IV R 44/02,
BFHE 205, 157, BStBl II 2004, 500).
13 Auf dieser Grundlage stellen sich die Rügen der Klägerin lediglich als Einwendungen gegen die Richtigkeit der
materiell-rechtlichen Würdigung im Einzelfall dar, die ihrer Art nach nicht zu einer Zulassung der Revision nach
Maßgabe des § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO führen (BFH-Beschluss vom 21. Januar 2000 III B 84/99, BFH/NV 2000, 1242;
Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 115 Rz 55).