Urteil des BFH vom 18.04.2007

BFH (rechtliches gehör, anspruch auf rechtliches gehör, klagebegehren, gewinnerzielungsabsicht, verletzung, liebhaberei, kenntnis, aufhebung, begründung, auseinandersetzung)

BUNDESFINANZHOF Beschluss vom 22.4.2008, X B 154/07
Bindungswirkung des Einkommensteuerbescheids für die Gewerbesteuer - Verletzung des rechtlichen Gehörs
Gründe
1 Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Der von der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) geltend gemachte
Verfahrensverstoß als Grund für die Zulassung einer Revision gemäß § 116 Abs. 3 Satz 3 i.V.m. § 115 Abs. 2 Nr. 3 der
Finanzgerichtsordnung (FGO) liegt nicht vor. Das Finanzgericht (FG) hat bei der Urteilsfindung nicht gegen das
Grundrecht der Klägerin auf rechtliches Gehör gemäß Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) i.V.m. § 96 Abs. 2 FGO
verstoßen.
2 1. Die Klägerin begründet den Verstoß gegen das Grundrecht auf rechtliches Gehör damit, dass das FG auf ihr
Klagebegehren, das sich sowohl aus den in der Klageschrift als auch den in der Stellungnahme vom 18. April 2007
zum Protokoll über den Termin zur Erörterung der Sach- und Rechtslage gemachten Angaben ergebe, nicht
eingegangen sei. Ihr Klagebegehren beziehe sich darauf, dass sie nicht nur --wie ausdrücklich beantragt-- die
Aufhebung der Gewerbesteuermessbescheide 1995 bis 1999 und die Feststellung der vortragsfähigen
Gewerbeverluste auf den 31. Dezember 1995 bis 31. Dezember 1999 anstrebe, sondern mit der Klage auch die
Einbeziehung der Verluste aus Gewerbebetrieb in die Einkommensbesteuerung erreichen wolle. Zur Begründung ihres
Begehrens stützt sie sich auf zahlreiche Urteile des Bundesfinanzhofs (BFH) und einiger Finanzgerichte zum Begriff der
Liebhaberei und zur Frage, wann von einer Gewinnerzielungsabsicht auszugehen ist.
3 2. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst vor allem das durch Art. 103 Abs. 1 GG und § 96 Abs. 2 FGO
gewährleistete Recht der Verfahrensbeteiligten, sich vor Erlass einer Entscheidung zu den entscheidungserheblichen
Tatsachen und Beweisergebnissen zu äußern. Sie haben einen Anspruch darauf, dem Gericht auch in rechtlicher
Hinsicht alles vorzutragen, was sie für wesentlich halten. Diesen Ansprüchen entspricht die Pflicht des Gerichts, die
Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Weiterhin hat das Gericht
seine Entscheidung zu begründen, wobei aus seiner Begründung erkennbar sein muss, dass eine
Auseinandersetzung mit dem wesentlichen Vorbringen der Verfahrensbeteiligten stattgefunden hat (Beschluss des
Bundesverfassungsgerichts --BVerfG-- vom 15. April 1980 2 BvR 827/79, BVerfGE 54, 86, m.w.N.). Diese richterliche
Pflicht geht jedoch nicht soweit, dass sich das Gericht mit jedem Vorbringen in den Entscheidungsgründen ausdrücklich
befassen müsste, da davon auszugehen ist, dass das Gericht das Vorbringen der Beteiligten auch zur Kenntnis
genommen hat (Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 119 Rz 10a, m.w.N.). Es darf das Vorbringen außer
Acht lassen, das nach seiner Auffassung unerheblich oder unsubstantiiert ist. Das rechtliche Gehör ist erst dann
verletzt, wenn sich aus den besonderen Umständen des Einzelfalles deutlich ergibt, dass das Gericht ein tatsächliches
Vorbringen entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei seiner Entscheidung ersichtlich nicht in
Erwägung gezogen hat (BVerfG-Beschluss in BVerfGE 54, 86).
4 3. Legt man diese Grundsätze zugrunde, hat das FG nicht gegen den Anspruch der Klägerin auf rechtliches Gehör
verstoßen.
5 a) Wird das Klagebegehren der Klägerin so umfassend ausgelegt, dass sie nicht nur die Aufhebung der
Gewerbesteuermessbescheide und der Bescheide zur Feststellung der Gewerbeverluste, sondern vor allem auch die
Berücksichtigung der gewerblichen Verluste bei ihrer Einkommensteuer erreichen will, war für die Ablehnung dieses
Antrags eine Auseinandersetzung des FG mit der von der Klägerin zitierten Rechtsprechung zum Liebhabereibegriff
und zur Gewinnerzielungsabsicht nicht erforderlich, da bereits aus formalen Gründen wegen der Bestandskraft der
Einkommensteuerbescheide ein Ausgleich der geltend gemachten gewerblichen Verluste mit anderen Einkünften nicht
möglich war. Wie das FG zu Recht ausführt, hat auch nicht die Möglichkeit bestanden, über die Änderung der
Gewerbesteuermessbescheide zu einer Änderung der Einkommensteuerbescheide zu gelangen. Insbesondere ist §
35b des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) nicht anwendbar. Die Vorschrift ermöglicht nach ihrem eindeutigen
Wortlaut nur eine Änderung des Gewerbesteuermessbescheids nach erfolgter Änderung des
Einkommensteuerbescheids. Eine Bindung des Einkommensteuerbescheids an den Gewerbesteuermessbescheid
besteht demgegenüber nicht (BFH-Urteil vom 3. August 1988 I R 115/84, BFH/NV 1989, 482). Deshalb konnte es auf
die Frage der Liebhaberei und das Vorliegen einer Gewinnerzielungsabsicht nicht mehr ankommen; diesbezügliche
Erörterungen des FG wären überflüssig gewesen.
6 b) Sieht man dagegen das Klagebegehren der Klägerin durch ihren ausdrücklich gestellten Antrag auf die Aufhebung
der geänderten Gewerbesteuermessbescheide und Verlustfeststellungsbescheide begrenzt, ist die Begründung des
FG hinsichtlich der Feststellungsbescheide zwar fehlerhaft; dieser Fehler rechtfertigt jedoch nicht die Zulassung der
Revision.
7 aa) Das FG verkennt, dass sich aus § 7 GewStG das Recht des Steuerpflichtigen ergibt, eine vom
Einkommensteuerverfahren unabhängige Prüfung des Gewerbeertrags zu verlangen und mit denselben
Einwendungen wie bei der Einkommensteuer gegen die Höhe des Gewerbeertrags vorzugehen (BFH-Urteil vom 9.
September 1965 IV 40/65 U, BFHE 83, 466, BStBl III 1965, 667; Sarrazin in Lenski/Steinberg, Gewerbesteuergesetz, §
35b Rz 15 ff.; Blümich/Hofmeister, § 35b GewStG Rz 30). In den Einkommensteuerbescheiden sind insoweit keine
Grundlagenbescheide zu sehen, die die Finanzverwaltung und das FG daran hindern, die steuerliche Einordnung der
Einkünfte im Gewerbesteuerverfahren anders zu treffen als im Einkommensteuerverfahren (vgl. Selder in
Glanegger/Güroff, GewStG, 6. Aufl., § 35b Rz 2). Das FG übersieht dies, als es wegen einer vermeintlichen Bindung an
die bestandskräftigen Einkommensteuerbescheide aufgrund von § 35b GewStG nicht näher auf die steuerliche
Einordnung der in Frage stehenden Verluste eingeht und die Frage nicht prüft, ob es sich bei der Vercharterung des
Motorbootes um eine Liebhaberei handelt bzw. ob die Klägerin mit Gewinnerzielungsabsicht tätig gewesen ist.
8 bb) Dennoch liegt eine zur Revisionszulassung führende Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht vor, da nach der
ständigen Rechtsprechung des BFH bei der Prüfung, ob ein Verfahrensfehler vorliegt, der materiell-rechtliche
Standpunkt des FG zugrunde zu legen ist (siehe Gräber/Ruban, a.a.O., § 115 Rz 79, m.w.N). Das FG ist erkennbar von
einer Bindungswirkung der Einkommensteuerbescheide 1995 bis 1999 als Quasi-Grundlagenbescheide für die
gewerbesteuerlichen Verluste ausgegangen; insofern stellte sich für das FG die Notwendigkeit der
Auseinandersetzung mit der Rechtsprechung zur Liebhaberei und Gewinnerzielungsabsicht nicht.
9 4. Sofern die Klägerin geltend macht, ihr Grundrecht auf rechtliches Gehör sei dadurch verletzt worden, dass das FG sie
nicht gemäß § 65 Abs. 2 FGO zu einer erforderlichen Klageergänzung aufgefordert habe, behauptet sie eine Verletzung
der Prozessfürsorgepflicht des FG nach § 76 Abs. 2 FGO, die regelmäßig auch eine Verletzung des Rechts auf Gehör
darstellt (Gräber/Stapperfend, a.a.O., § 76 Rz 56, m.w.N.). Für die schlüssige Rüge einer Verletzung des rechtlichen
Gehörs muss der Beschwerdeführer jedoch substantiiert darlegen, welches Vorbringen bzw. welches zusätzliche
Klagebegehren des Beschwerdeführers das FG bei seiner Entscheidung nicht zur Kenntnis genommen oder nicht in
Erwägung gezogen hat. Bezieht sich --wie im Streitfall-- der gerügte Verstoß nur auf einzelne Feststellungen, ist
zusätzlich substantiiert darzulegen, wozu sich der Beschwerdeführer nicht hat äußern können, was er bei
ausreichender Gewährung des rechtlichen Gehörs noch zusätzlich vorgetragen hätte und dass bei Berücksichtigung
des übergangenen Vorbringens eine andere Entscheidung in der Sache möglich gewesen wäre (vgl. hierzu BFH-
Beschluss vom 5. August 2004 II B 159/02, BFH/NV 2004, 1665; Gräber/Ruban, a.a.O., § 119 Rz 14, m.w.N.). Es kann
dahingestellt bleiben, ob das Vorbringen der Klägerin ausreichend substantiiert ist, da das FG --im Gegensatz zur
Auffassung der Klägerin-- das über den eigentlichen Klageantrag hinausgehende Klagebegehren, nämlich die
Einbeziehung der gewerblichen Verluste in die Einkommensbesteuerung der Klägerin, in seinem Urteil sehr wohl
berücksichtigt hat, wie sich sowohl der Darstellung des Erörterungstermins im letzten Absatz des Tatbestandes als auch
den Erörterungen in den Urteilsgründen im letzten Absatz auf S. 5 des Urteils entnehmen lässt.