Urteil des BFH vom 08.08.2013

Kindergeld für das Kind der Partnerin einer eingetragenen Lebenspartnerschaft

BUNDESFINANZHOF Urteil vom 8.8.2013, VI R 76/12
Kindergeld für das Kind der Partnerin einer eingetragenen Lebenspartnerschaft
Leitsätze
1. Ein Kindergeldanspruch wird nach § 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG i.V.m. § 2 Abs. 8 EStG i.d.F.
des Gesetzes vom 15. Juli 2013 gewährt, wenn ein eingetragener Lebenspartner in seinen
Haushalt die Kinder seines eingetragenen Lebenspartners aufnimmt.
2. Die in § 2 Abs. 8 EStG i.d.F. des Gesetzes vom 15. Juli 2013 bestimmte Gleichstellung von
Lebenspartnern und Lebenspartnerschaften mit Ehegatten und Ehen ist in allen Fällen
anzuwenden, in denen das Kindergeld noch nicht bestandskräftig festgesetzt ist. § 52 Abs. 2a
EStG i.d.F. des Gesetzes vom 15. Juli 2013 gilt insoweit entsprechend.
Tatbestand
1 I. Streitig ist, ob zugunsten eines eingetragenen Lebenspartners ein Kindergeldanspruch
besteht, wenn dieser in seinen Haushalt die Kinder seines eingetragenen Lebenspartners
aufnimmt.
2 Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) lebt in einer eingetragenen
Lebenspartnerschaft. Sie wohnt gemeinsam mit ihren beiden minderjährigen Kindern, ihrer
eingetragenen Lebenspartnerin sowie mit deren beiden minderjährigen Kindern in einem
Haushalt. Für ihre Kinder erhält sie Kindergeld. Darüber hinaus begehrte sie für den Zeitraum
ab Dezember 2009 vergeblich Kindergeld für die in dem gemeinsamen Haushalt versorgten
Kinder ihrer eingetragenen Lebenspartnerin nach § 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des
Einkommensteuergesetzes (EStG). Ihrer Auffassung nach verstoße es gegen Verfassungs-
und Gemeinschaftsrecht, dass nach dieser Vorschrift ein Kindergeldanspruch nur bei der
Haushaltsaufnahme von Kindern des Ehegatten, nicht jedoch bei der Aufnahme von Kindern
eines eingetragenen Lebenspartners bestehe.
3 Das Finanzgericht (FG) wies die nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhobene Klage aus
den in Entscheidungen der Finanzgerichte 2013, 306 veröffentlichten Gründen ab.
4 Mit der Revision rügt die Klägerin die Verletzung materiellen Verfassungs- und
Gemeinschaftsrechts.
5 Sie beantragt,
das Urteil des FG, den Ablehnungsbescheid vom 18. Mai 2011 in Gestalt der
Einspruchsentscheidung vom 6. Oktober 2011 aufzuheben und die Beklagte und
Revisionsbeklagte (Familienkasse) zu verpflichten, zugunsten der Klägerin ab Dezember
2009 zusätzlich Kindergeld für die beiden Kinder ihrer eingetragenen Lebenspartnerin
festzusetzen.
6 Die Familienkasse beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
7 II. Die Revision ist begründet; sie führt gemäß § 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der
Finanzgerichtsordnung (FGO) zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Stattgabe
der Klage. Entgegen der Entscheidung des FG wird aufgrund geänderter Rechtslage ein
Kindergeldanspruch zugunsten eines eingetragenen Lebenspartners gewährt, wenn dieser
in seinen Haushalt die Kinder seines eingetragenen Lebenspartners aufnimmt.
8 1. Nach § 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG besteht ein Kindergeldanspruch für die vom
Berechtigten in seinen Haushalt aufgenommenen Kinder seines Ehegatten.
9 a) Dies gilt nunmehr auch für die Aufnahme von Kindern eines eingetragenen
Lebenspartners. Denn gemäß § 2 Abs. 8 EStG i.d.F. des Gesetzes vom 15. Juli 2013 zur
Änderung des Einkommensteuergesetzes in Umsetzung der Entscheidung des
Bundesverfassungsgerichts vom 7. Mai 2013 (Gesetz vom 15. Juli 2013 --BGBl I 2013, 2397-
-) sind die Regelungen des Einkommensteuergesetzes zu Ehegatten und Ehen auch auf
Lebenspartner und Lebenspartnerschaften anzuwenden.
10 b) Die in § 2 Abs. 8 EStG i.d.F. des Gesetzes vom 15. Juli 2013 bestimmte Gleichstellung
von Lebenspartnern und Lebenspartnerschaften mit Ehegatten und Ehen ist in allen Fällen
anzuwenden, in denen das Kindergeld noch nicht bestandskräftig festgesetzt ist.
11 § 52 Abs. 2a EStG i.d.F. des Gesetzes vom 15. Juli 2013 bestimmt zwar, dass § 2 Abs. 8
EStG i.d.F. des Gesetzes vom 15. Juli 2013 nur bei noch nicht bestandskräftigen
Einkommensteuerfestsetzungen Anwendung finden soll. Diese Regelung gilt allerdings
entsprechend für noch nicht bestandskräftige Kindergeldfestsetzungen. Dies ergibt sich
zunächst aus § 31 Satz 3 EStG. Hiernach wird das Kindergeld als Steuervergütung gezahlt.
Zur Vermeidung von Wertungswidersprüchen zwischen Einkommensteuer- und
Kindergeldfestsetzungen ist folglich die Gleichbehandlung von Lebenspartnern und
Lebenspartnerschaften mit Ehegatten und Ehen auch insoweit geboten, als
Kindergeldfestsetzungen noch nicht bestandskräftig sind. Hinzu kommt, dass der
Gesetzgeber mit dem Gesetz vom 15. Juli 2013 eine Gleichbehandlung von Ehegatten und
Lebenspartnern für das gesamte Einkommensteuergesetz und mithin auch für das in dem
X. Abschnitt des Einkommensteuergesetzes geregelten Kindergeldrecht bezweckte
(BTDrucks 17/13870, S. 6). Anhaltspunkte dafür, dass diese Gleichstellung nicht auch für
noch nicht bestandskräftige Kindergeldfestsetzungen Gültigkeit haben soll, bestehen nicht.
12 2. Da die Vorentscheidung diesen Maßstäben nicht entspricht, ist sie aufzuheben. Die Sache
ist spruchreif und der Klage stattzugeben. Nach den den Senat bindenden Feststellungen
des FG (§ 118 Abs. 2 FGO) hat die Klägerin die beiden minderjährigen Kinder ihrer
eingetragenen Lebenspartnerin, für die sie Kindergeld beantragt hat, in ihren Haushalt
aufgenommen. Der begehrte Kindergeldanspruch steht ihr daher nach § 62 Abs. 1 Nr. 1, § 63
Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Satz 2, § 32 Abs. 3 EStG i.V.m. § 2 Abs. 8 EStG i.d.F. des Gesetzes vom
15. Juli 2013 sowie entsprechend § 52 Abs. 2a EStG i.d.F. des Gesetzes vom 15. Juli 2013
zu.