Urteil des BFH vom 24.08.1995

Eine Kurberaterin übt keine einem Rechtsanwalt ähnliche Berufstätigkeit aus

BUNDESFINANZHOF Beschluss vom 7.9.2010, VIII B 23/10
Eine Kurberaterin übt keine einem Rechtsanwalt ähnliche Berufstätigkeit aus
Gründe
1 Die Beschwerde ist nicht begründet.
2 Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision nach § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) liegen nicht
vor.
3 a) Soweit die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) Einwendungen gegen die materielle Richtigkeit des
angefochtenen Urteils geltend macht, wird damit kein Zulassungsgrund dargetan. Von vornherein unbeachtlich sind
Einwände gegen die Richtigkeit des angefochtenen Urteils, die nur im Rahmen einer Revisionsbegründung erheblich
sein können. Dies gilt im Streitfall auch hinsichtlich des von der Klägerin gerügten Verstoßes gegen Treu und Glauben,
den sie darin sieht, dass der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt) ihre zuvor einkommensteuerlich als
freiberuflich eingestufte Tätigkeit der Gewerbesteuer unterworfen hat (vgl. im Übrigen dazu Urteil des Bundesfinanzhofs
vom 24. August 1995 IV R 112/94, BFH/NV 1996, 449).
4 b) Die Rechtssache ist nicht von grundsätzlicher Bedeutung. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung i.S. von §
115 Abs. 2 Nr. 1 FGO, wenn eine Frage zu entscheiden ist, an deren Beantwortung ein allgemeines Interesse besteht,
weil sie rechtssystematisch bedeutsam ist und ihre Klärung das Interesse der Allgemeinheit an der Entwicklung und
Handhabung des Rechts betrifft (ständige Rechtsprechung, s. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 115 Rz
23 ff., m.w.N.; BFH-Beschluss vom 27. April 2007 VIII B 250/05, BFH/NV 2007, 1675). Die Frage muss zudem
klärungsbedürftig sein.
5 Die im Streitfall von der Klägerin aufgeworfene Frage, ob die Einkünfte aus Kurberatung (für Mutter-Kind-Kuren)
gewerblich oder solche aus selbständiger Arbeit sind, ist nicht klärungsbedürftig, da sie offensichtlich so wie im
angefochtenen Urteil zu beantworten ist. Insbesondere ist die Berufstätigkeit der Klägerin nicht der eines Rechtsanwalts
ähnlich, weil es ihr an einer vergleichbaren umfassenden juristischen Vorbildung und der Ablegung der zur Ausübung
des Rechtsanwaltsberufs erforderlichen Staatsprüfungen fehlt. Setzt der Vergleichsberuf eine qualifizierte Ausbildung
voraus, muss auch derjenige, der die Ausübung eines ähnlichen Berufs behauptet, über eine vergleichbare Ausbildung
verfügen (BFH-Beschluss vom 16. September 1999 XI B 63/98, BFH/NV 2000, 242, m.w.N.). Die Fachkenntnisse der
Klägerin und die von ihr geleistete Beratung nur in einem Teil des Sozialrechts schaffen hingegen keine vergleichbare,
dem freien Beruf des Rechtsanwalts ähnliche Qualifikation.
6 c) Für die Abgrenzung zwischen freiberuflicher und gewerblicher Tätigkeit einer natürlichen Person ist es ohne
Bedeutung, wie die beratende Tätigkeit freier Wohlfahrtsverbände ertragsteuerlich einzuordnen ist, die als
Körperschaften per se nicht dem Einkommensteuergesetz (EStG) unterliegen (§ 1 Abs. 1 Satz 1 EStG) und keine
freiberufliche Tätigkeit i.S. von § 18 EStG ausüben können.
7 d) Die in dem Vorbringen der Klägerin implizit enthaltene Frage, ob sie im Vergleich zu den Wohlfahrtsverbänden
gleichheitswidrig benachteiligt wird, wenn deren sachlich vergleichbare Beratungstätigkeit --möglicherweise-- nicht der
Gewerbesteuer unterworfen wird, hat ebenfalls keine grundsätzliche Bedeutung. Denn durch die Rechtsprechung ist
bereits geklärt, dass die Frage, ob Einkünfte aus einer Tätigkeit der Gewerbesteuer unterliegen, nach Maßgabe des
Gewerbesteuerrechts zu beantworten ist und eine ggf. mit dem Gesetz nicht vereinbare rechtswidrige Bevorzugung
eines Konkurrenten keinen Anspruch auf gleichermaßen rechtswidrige Freistellung von der Besteuerung schafft (vgl.
BFH-Beschluss vom 18. September 2007 I R 30/06, BFHE 219, 184, BStBl II 2009, 126; BFH-Urteil vom 5. Oktober 2006
VII R 24/03, BFHE 215, 32, BStBl II 2007, 243).