Urteil des BFH vom 14.01.2010

Eigenheimzulage: Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung

BUNDESFINANZHOF Beschluss vom 14.1.2010, IX B 122/09
Eigenheimzulage: Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung
Gründe
1 Die Beschwerde ist unbegründet. Der vom Beklagten und Beschwerdeführer (Finanzamt --FA--) geltend gemachte
Zulassungsgrund einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --
FGO--) ist nicht gegeben.
2 In der Beschwerdebegründung wird nicht konkret dargelegt, inwiefern die aufgeworfenen Rechtsfragen zur Auslegung
des § 19 Abs. 9 des Eigenheimzulagengesetzes i.d.F. des Gesetzes zur Abschaffung der Eigenheimzulage vom 22.
Dezember 2005 (BGBl I 3680) über die materiell-rechtliche Beurteilung des Streitfalles hinaus im allgemeinen Interesse
einer höchstrichterlichen Klärung bedürfen. Da es sich bei der Eigenheimzulage um ausgelaufenes Recht handelt,
wäre nur ausnahmsweise von grundsätzlicher Bedeutung auszugehen, wenn diese Rechtsfragen sich noch für einen
nicht überschaubaren Personenkreis in nicht absehbarer Zukunft weiterhin stellen könnten (Beschluss des
Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 9. Mai 2007 IX B 7/07, BFH/NV 2007, 1473). Dies ist im Streitfall nicht substantiiert
vorgetragen und vorliegend auch nicht ersichtlich. Mit seinen weiteren Ausführungen macht das FA in der
Nichtzulassungsbeschwerde lediglich eine unzutreffende Rechtsanwendung durch das Finanzgericht geltend; mit
solchen Einwendungen kann es im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren indes nicht gehört werden (z.B. BFH-
Beschluss vom 26. Juni 2002 IX B 154/01, BFH/NV 2002, 1424).