Urteil des BFH vom 04.10.2010

Grundsätzliche Bedeutung der Kindergeldberechtigung von Ausländern - Anforderungen an die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde bei Geltendmachung verfassungsrechtlicher Bedenken - Nichtberücksichtigung von Tatsachen durch das FG - Verfahrensrüge

BUNDESFINANZHOF Beschluss vom 4.10.2010, III B 82/10
Grundsätzliche Bedeutung der Kindergeldberechtigung von Ausländern - Anforderungen an die Begründung der
Nichtzulassungsbeschwerde bei Geltendmachung verfassungsrechtlicher Bedenken - Nichtberücksichtigung von Tatsachen
durch das FG - Verfahrensrüge
Tatbestand
1 I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) reiste im Jahr 2000 in die Bundesrepublik Deutschland
(Bundesrepublik) ein. Zunächst hielt sie sich im Rahmen des sog. kleinen Asyls (vgl. § 51 des Ausländergesetzes
1990) in der Bundesrepublik auf, später war sie im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 des
Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) sowie einer Fiktionsbescheinigung nach § 81 Abs. 5 AufenthG. Von Mai 2006 bis Mai
2008 war sie aufenthaltsrechtlich geduldet, danach verfügte sie wieder über eine Fiktionsbescheinigung. Seit
November 2001 war sie nichtselbständig beschäftigt.
2 Im März 2008 beantragte die Klägerin Kindergeld für ihre beiden Söhne ab Juni 2007. Die Beklagte und
Beschwerdegegnerin (Familienkasse) lehnte den Antrag ab, weil die Klägerin nicht die Voraussetzungen nach § 62
Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) erfülle. Einspruch und Klage hatten keinen Erfolg.
3 Zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde trägt die Klägerin vor, einer der Söhne habe am 31. August 2009
eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1 AufenthG erhalten. Dies sei im angefochtenen Urteil nicht berücksichtigt
worden. Sie, die Klägerin, habe zumindest ab 31. August 2009 Anspruch auf Kindergeld. Trotz Beweisantritts habe das
Finanzgericht (FG) diesen Sachverhalt nicht berücksichtigt und habe damit die Pflicht zur Sachaufklärung nach § 76
Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) verletzt. Das FG hätte ihren Schriftsatz und den in Kopie übermittelten
Aufenthaltstitel zur Kenntnis nehmen müssen. Dann wäre es zu dem Ergebnis gelangt, dass lediglich für die
vorhergehende Zeit kein Kindergeldanspruch bestanden habe. Eine Legalisierung des Aufenthalts in der
Bundesrepublik sei nicht möglich gewesen, da die irakische Botschaft keinen Reisepass ausgestellt habe. Sie, die
Klägerin, sei seit Jahren erwerbstätig. Es sei nicht verfassungskonform, Ausländer ohne verfestigtes Aufenthaltsrecht
von der Kindergeldberechtigung auszuschließen.
Entscheidungsgründe
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II. Die Beschwerde ist unzulässig und wird durch Beschluss verworfen (§ 116 Abs. 5 Satz 1 FGO). Die Klägerin hat die
von ihr geltend gemachten Zulassungsgründe nicht in der durch § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO geforderten Art und Weise
dargelegt.
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1. Soweit die Klägerin rügt, der Ausschluss geduldeter Ausländer von der Kindergeldberechtigung nach § 62 Abs. 2
EStG sei nicht verfassungskonform, macht sie sinngemäß die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend (§
115 Abs. 2 Nr. 1 FGO).
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a) Die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache erfordert neben der Formulierung einer
Rechtsfrage den konkreten und substantiierten Vortrag, aus welchen Erwägungen im Einzelnen die Klärung der
Rechtsfrage aus Gründen der Rechtssicherheit, der Rechtseinheitlichkeit oder der Rechtsentwicklung im allgemeinen
Interesse liegt (z.B. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 17. Juli 2002 I B 119/01, BFH/NV 2002, 1600). Dazu
gehört auch die Darlegung, in welchem Umfang, von welcher Seite und aus welchen Gründen die Frage umstritten ist
(z.B. BFH-Beschluss vom 20. Februar 2002 X B 157/01, BFH/NV 2002, 803).
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b) Macht ein Beschwerdeführer mit der Nichtzulassungsbeschwerde verfassungsrechtliche Bedenken gegen eine
gesetzliche Regelung geltend, so ist darüber hinaus eine substantiierte, an den Vorgaben des Grundgesetzes (GG)
und der einschlägigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des BFH orientierte Auseinandersetzung
mit der Problematik erforderlich (vgl. Senatsbeschluss vom 16. Oktober 2008 III B 81/08, BFH/NV 2009, 169). Hieran
fehlt es im Streitfall.
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c) Im Übrigen hat sich der Senat bereits in den Urteilen vom 15. März 2007 III R 93/03 (BFHE 217, 443, BStBl II 2009,
905) sowie vom 22. November 2007 III R 54/02 (BFHE 220, 45, BStBl II 2009, 913) mit der Verfassungskonformität des
§ 62 Abs. 2 EStG auseinandergesetzt. Er hat entschieden, dass der Gesetzgeber bei der Neuregelung im Rahmen
des ihm zustehenden Gestaltungsspielraums handelte, als er die Kindergeldberechtigung von Ausländern vom Besitz
bestimmter Aufenthaltstitel nach dem AufenthG abhängig machte und bei einzelnen Titeln, die einen schwächeren
aufenthaltsrechtlichen Status vermitteln, darüber hinaus von einem mindestens dreijährigen rechtmäßigen, gestatteten
oder geduldeten Aufenthalt im Bundesgebiet sowie von einer berechtigten Erwerbstätigkeit, vom Bezug laufender
Geldleistungen nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch oder von der Inanspruchnahme von Elternzeit (§ 62 Abs. 2
Nr. 2 Buchst. c, Nr. 3 EStG). Es ist verfassungsrechtlich unbedenklich, dass geduldete Ausländer oder Ausländer mit
einer Fiktionsbescheinigung (vgl. hierzu Senatsurteil vom 17. April 2008 III R 16/05, BFHE 221, 43, BStBl II 2009, 918)
nicht kindergeldberechtigt sind. An dieser Rechtsansicht hat sich auch durch die Vorlagebeschlüsse des
Bundessozialgerichts nach Art. 100 Abs. 1 GG vom 3. Dezember 2009 B 10 EG 5/08 R, B 10 EG 6/08 R sowie B 10 EG
7/08 R (juris), die zur wortgleichen Regelung der Berechtigung von Ausländern zur Inanspruchnahme von
Erziehungsgeld nach § 1 Abs. 6 des Gesetzes zum Erziehungsgeld und zur Elternzeit ergangen sind, nichts geändert
(s. Senatsurteil vom 28. April 2010 III R 1/08, BFHE 229, 262).
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2. Die Klägerin hat auch den gerügten Verfahrensfehler nicht in der nach § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO erforderlichen
Weise dargelegt.
10 a) Sie macht geltend, das FG habe die Kopie eines Aufenthaltstitels für einen ihrer Söhne nicht zur Kenntnis
genommen. Im Kern rügt sie damit nicht die Verletzung der Pflicht zur Sachaufklärung (§ 76 Abs. 1 FGO), sondern
einen Verstoß gegen § 96 Abs. 1 Satz 1 FGO, wonach das Gericht nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des
Verfahrens gewonnenen Überzeugung entscheidet. Die Vorschrift verpflichtet das FG, den Inhalt der ihm vorliegenden
Akten vollständig und einwandfrei zu berücksichtigen (vgl. BFH-Beschluss vom 14. November 2001 II B 29/00,
BFH/NV 2002, 512).
11 b) Die Rüge eines entsprechenden Verfahrensverstoßes setzt die Darlegung voraus, dass das FG seiner
Entscheidung einen Sachverhalt zugrunde gelegt habe, der dem schriftlichen oder protokollierten Vorbringen der
Beteiligten nicht entspreche oder eine nach den Akten klar feststehende Tatsache unberücksichtigt gelassen habe
(BFH-Beschluss vom 9. März 2004 X B 68/03, BFH/NV 2004, 1112). Zudem muss der Beschwerdeführer substantiiert
darlegen, dass die Vorentscheidung unter Zugrundelegung der dort vertretenen materiell-rechtlichen Auffassung
möglicherweise anders getroffen worden wäre, wenn dem FG der behauptete Verfahrensfehler nicht unterlaufen wäre
(BFH-Beschluss vom 22. September 2005 X B 58/05, BFH/NV 2005, 2193). Diesen Voraussetzungen genügt das
Vorbringen der Klägerin nicht. Sie legt nicht dar, weshalb der ihrem Sohn erteilte Aufenthaltstitel für ihre eigene
Kindergeldberechtigung von Bedeutung sein könnte. Im ergänzenden Schriftsatz vom 17. Juni 2010 räumt sie selbst
ein, dass nur ihr eigener Aufenthaltstitel für den Anspruch auf Kindergeld von Bedeutung ist.