Urteil des BFH vom 14.03.2017

BFH (prüfung, daten, grund, strafverfolgungsbehörde, kenntnis, öffentliches interesse, strafverfahren, selbstanzeige, mitteilung, strafverfolgungsverjährung)

BUNDESFINANZHOF Beschluss vom 15.1.2008, VII B 149/07
Steuerhinterziehung durch Beamtin der Bundesfinanzverwaltung: Mitteilung der im Steuerstrafverfahren gewonnenen
Erkenntnisse durch die Strafverfolgungsbehörde an den Dienstvorgesetzten zur Sicherstellung dienstrechtlicher Maßnahmen
Leitsätze
1. Die Strafverfolgungsbehörde darf zur Sicherstellung dienstrechtlicher Maßnahmen gegen einen Beamten dem
Steuergeheimnis unterliegende, in einem Strafverfahren gegen diesen gewonnene Erkenntnisse dem Dienstvorgesetzten
des Beamten im Rahmen des § 125c BRRG offenbaren, ohne eine vorweggenommene Prüfung der disziplinarrechtlichen
Behandlung des Falles vornehmen zu müssen; erforderlich ist lediglich, dass die übermittelten Daten für eine solche
disziplinarrechtliche Prüfung des Dienstherrn des Beamten von Belang sein können.
2. Eine Information des Dienstvorgesetzten über das Verfahren ist ungeachtet dessen zulässig, ob das Ermittlungsverfahren
gegen den Beamten wegen Verfolgungsverjährung oder einer strafbefreienden Selbstanzeige eingestellt worden ist.
Tatbestand
1 I. Die Antragstellerin und Beschwerdegegnerin (Antragstellerin) ist als Beamtin in der Bundesfinanzverwaltung
beschäftigt. Seit 1997 betätigt sie sich daneben freiberuflich; sie hat daraus Einkünfte erzielt, die sie in ihren
Einkommensteuererklärungen nur teilweise angegeben hat. Als das für die Besteuerung der Antragstellerin zuständige
Finanzamt wegen dieser Nebeneinkünfte Anfragen an die Antragstellerin richtete, erklärte diese die bisher nicht
angegebenen Nebeneinkünfte nach.
2 Das wegen dieses Vorganges vom Veranlagungsfinanzamt eingeleitete, dann zuständigkeitshalber vom
Antragsgegner und Beschwerdeführer (Finanzamt --FA--) geführte Strafverfahren ist hinsichtlich der Jahre 1997 bis
2000 wegen Strafverfolgungsverjährung und für die Jahre 2001 bis 2004 auf Grund der von der Antragstellerin
abgegebenen Selbstanzeige (§ 371 der Abgabenordnung --AO--) eingestellt worden, nachdem die Antragstellerin die
noch offene Einkommensteuer getilgt hatte.
3 Das FA beabsichtigt jedoch, dem Dienstvorgesetzten der Antragstellerin Mitteilung über den Vorgang zu machen.
Hiergegen wendet sich die Antragstellerin mit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung. Das
Finanzgericht (FG) hat auf Grund dieses Antrags dem FA einstweilen untersagt, dem Dienstvorgesetzten der
Antragstellerin Mitteilung über die im Strafverfahren gewonnenen Erkenntnisse zu machen. Die Gründe dieser
Entscheidung sind in Entscheidungen der Finanzgerichte 2007, 1711 veröffentlicht worden.
4 Gegen diese Entscheidung richtet sich die vom FG zugelassene Beschwerde des FA, zu deren Begründung im
Wesentlichen Folgendes ausgeführt wird:
5 § 125c des Beamtenrechtsrahmengesetzes (BRRG) sei entgegen der Ansicht des FG nicht zu entnehmen, dass
Mitteilungen über wegen Strafverfolgungsverjährung eingestellte Verfahren nicht ergehen dürften. Im Übrigen habe das
Veranlagungsfinanzamt das Strafverfahren zu Recht eingeleitet und dessen Einstellung dem nach der
Zuständigkeitsverordnung dafür zuständigen FA überlassen müssen. Es komme auch nicht darauf an, ob die
Antragstellerin strafbefreiend vom Versuch zurückgetreten und deshalb das Verfahren eingestellt worden sei; denn dies
lasse nicht die Voraussetzungen für die Einleitung eines Strafverfahrens entfallen, sondern stelle lediglich einen
persönlichen Strafaufhebungsgrund dar. Demnach könnten auch die Verfehlungen der Antragstellerin hinsichtlich der
Jahre 2003 und 2004 mitgeteilt werden, sodass nach dem Grundsatz der Einheit des Dienstvergehens die
disziplinarrechtliche Verjährung erst im Jahre 2005 zu laufen begonnen habe, wobei gemäß § 15 Abs. 5 des
Bundesdisziplinargesetzes (BDG) der Eintritt eines Disziplinarmaßnahmeverbots auf Grund des eingeleiteten
Strafverfahrens gehemmt gewesen sei.
6 Die Beschwerde wendet sich ferner gegen die Auffassung des FG, das FA hätte selbst prüfen müssen, ob die Kenntnis
des Dienstvorgesetzten von den mitzuteilenden Erkenntnissen für disziplinarische Zwecke erforderlich sei. Es sei
Zweck des Disziplinarverfahrens, beim Vorliegen von Pflichtverletzungen den Verdacht eines Dienstvergehens zu
prüfen. Dafür sei Kenntnis des Disziplinarrechts und der dazu ergangenen Rechtsprechung ebenso wie eine solche
des betroffenen Beamten, seines bisherigen Verhaltens, seiner dienstlichen Aufgaben und dergleichen erforderlich.
Diese Prüfung könne das FA nicht vorwegnehmen. Nur im Falle des § 125c Abs. 4 BRRG sei daher durch die
übermittelnde Stelle neben der Feststellung der dienstrechtlichen Relevanz der betreffenden Erkenntnisse eine
Abwägung mit dem Steuergeheimnis und eine damit einhergehende dienstrechtliche Würdigung erforderlich.
7 Im Übrigen sei das FA an die einschlägigen Ausführungen im Anwendungserlass zur AO und in der vom FG selbst
zitierten Ermessensleitlinie des Bundesministeriums der Finanzen gebunden gewesen. Ob eine Hinterziehung von
weniger als 2 500 EUR Steuern pro Veranlagungszeitraum zur Degradierung oder Entfernung aus dem Dienst führe,
sei danach belanglos.
8 Das FG habe schließlich auch das Ausmaß des von der Antragstellerin angerichteten steuerlichen Schadens verkannt.
Die Schätzung der hinterzogenen Steuern verstoße gegen die Denkgesetze. Die Antragstellerin selbst habe für die
Veranlagungszeiträume ... hinterzogene Steuern nacherklärt; für ... habe das FG daher ebenfalls auf der Grundlage
eines Durchschnittswerts von ... pro Veranlagungszeitraum von einem Gesamtbetrag von ... und nicht nur von ...
ausgehen müssen.
9 Die Antragstellerin ist der Beschwerde entgegengetreten und verteidigt den Beschluss des FG.
Entscheidungsgründe
10 II. Die zulässige Beschwerde (§ 128 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) ist begründet. Das
FG hat zu Unrecht angenommen, der Antragstellerin stehe nach § 114 FGO ein Anordnungsanspruch zu, dass dem
FA die Weitergabe der in dem gegen die Antragstellerin durchgeführten Strafverfahren erlangten steuerlichen
Erkenntnisse an deren Dienstvorgesetzten einstweilen untersagt wird.
11 1. Nach § 125c BRRG hat die Strafverfolgungsbehörde in Strafverfahren gegen Beamte dem Dienstvorgesetzten des
Beamten im Falle der Erhebung der öffentlichen Klage zur Sicherstellung der erforderlichen dienstrechtlichen
Maßnahmen bestimmte Daten zu übermitteln, nämlich insbesondere die Anklageschrift, den Strafbefehlsantrag und
die strafrichterliche Entscheidung (Abs. 1). Wenn diese Daten nicht zu übermitteln sind, weil es zu vorgenannten
strafprozessualen Maßnahmen bzw. einer gerichtlichen Entscheidung nicht kommt, soll die Entscheidung über die
Verfahrenseinstellung übermittelt werden, wenn deren Kenntnis auf Grund der Umstände des Einzelfalles erforderlich
ist, um zu prüfen, ob dienstrechtliche Maßnahmen zu ergreifen sind; dabei ist zu berücksichtigen, wie gesichert die zu
übermittelnden Erkenntnisse sind (Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 Nr. 2). Sonstige Tatsachen, die in einem Strafverfahren bekannt
werden, dürfen mitgeteilt werden, wenn ihre Kenntnis auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalles für
dienstrechtliche Maßnahmen gegen einen Beamten erforderlich ist und nicht für die übermittelnde Stelle erkennbar ist,
dass schutzwürdige Interessen des Beamten an dem Ausschluss der Übermittlung überwiegen; erforderlich ist die
Kenntnis der Daten auch dann, wenn diese Anlass zur Prüfung bieten, ob dienstrechtliche Maßnahmen zu ergreifen
sind (Abs. 4).
12 Soweit die Strafverfolgungsbehörde nach diesen Vorschriften berechtigt oder verpflichtet ist, Daten weiterzugeben, tritt
das Steuergeheimnis in den Fällen der Abs. 1 bis 3 i.S. des § 30 Abs. 4 Nr. 2 AO zurück, während es in den Fällen des
Abs. 4 nur bei einem zwingenden öffentlichen Interesse i.S. des § 30 Abs. 4 Nr. 5 AO durchbrochen wird (§ 125c Abs.
6 BRRG).
13 Allen Alternativen dieses abgestuften Systems von Informationspflichten und -rechten der Strafverfolgungsbehörde
(hier: des FA) gegenüber dem Dienstvorgesetzten eines Beamten ist erkennbar gemein, dass der Dienstherr durch die
Informationen in die Lage versetzt werden soll, zu prüfen, ob gegen den in seinen Diensten stehenden Beamten
dienstrechtliche Maßnahmen zu ergreifen sind. Nach dem Wortlaut und Sinn der Vorschrift obliegt diese Prüfung in
jedem Fall dem Dienstherrn. Im Falle des Abs. 1 --also des Ergehens einer gerichtlichen Entscheidung über gegen
den Beamten erhobene strafrechtliche Vorwürfe oder zumindest einer Anklageerhebung oder Beantragung eines
Strafbefehls-- unterstellt das Gesetz ohne weiteres ein diesbezügliches Informationsbedürfnis des Dienstherrn; in den
Fällen der Verfahrenseinstellung (§ 125c Abs. 3 BRRG) tut es dies allerdings nicht, sondern erlegt der übermittelnden
Behörde die Prüfung auf, ob die Informationen auf Grund der Umstände des Einzelfalles erforderlich sind, damit der
Dienstherr prüfen kann, ob dienstrechtliche Maßnahmen zu ergreifen sind. Das trägt dem Schutzbedürfnis des
Beamten und insbesondere auch dem Steuergeheimnis vornehmlich in den Fällen Rechnung, in denen sich der
strafrechtliche Anfangsverdacht als haltlos erwiesen hat oder in denen das Ermittlungsverfahren zumindest ergeben
hat, dass sich der Anfangsverdacht, der zur Einleitung dieses Verfahrens geführt hat, nicht erhärten lässt. Selbst die
Übermittlung sonstiger in einem Strafverfahren bekannt gewordener Tatsachen nach § 125c Abs. 4 BRRG steht --
unbeschadet der Berücksichtigung schutzwürdiger Belange des Beamten, die der Übermittlung entgegenstehen, und
der Feststellung eines zwingenden öffentlichen Interesses an der Durchbrechung des Steuergeheimnisses-- nicht
unter dem Vorbehalt einer von der Strafverfolgungsbehörde vorab zu treffenden Feststellung, dass von dem
Dienstherrn voraussichtlich eine dienstrechtliche Maßnahme getroffen werden wird; vielmehr stellt das Gesetz
ausdrücklich klar, dass die Kenntnis solcher Daten für den Dienstvorgesetzten auch dann erforderlich ist, wenn diese
lediglich Anlass zu einer Prüfung bieten, ob dienstrechtliche Maßnahmen zu ergreifen sind.
14 2. Diesem Regelwerk wird es schon im Ansatz nicht gerecht, wenn das FG prüft, ob gegen die Antragstellerin
dienstrechtliche Maßnahmen zu ergreifen sind. § 125c BRRG verlangt von der Strafverfolgungsbehörde keine
vorweggenommene, zumindest gleichsam summarische Prüfung der gebotenen disziplinarrechtlichen Behandlung
des Falles, sondern nur die Prüfung, ob die Daten für eine solche disziplinarrechtliche Prüfung von Belang sein
können und deshalb für den Dienstherrn des Beamten von Interesse sind. Die Finanzbehörde hat in den Fällen des §
125c Abs. 1 bis 3 BRRG auch nicht etwa vor der Übermittlung der fraglichen Informationen an den Dienstvorgesetzten
des Beamten zu prüfen, ob das Verhalten des Beamten geeignet ist, das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Integrität
der Beamtenschaft zu beschädigen und ob deshalb die Voraussetzungen des § 30 Abs. 4 Nr. 5 Halbsatz 1 AO
vorliegen, also ein zwingendes öffentliches Interesse an der Durchbrechung des Steuergeheimnisses besteht. Denn
diese Entscheidung hat ihr der Gesetzgeber des § 125c BRRG abgenommen, indem er insoweit sinngemäß ein
solches Interesse bejaht, wenn strafrechtliche Verfehlungen eines Beamten geeignet sind, disziplinarrechtliche
Konsequenzen auszulösen.
15 a) Der beschließende Senat kann offenlassen, ob die Übermittlung der von der Strafverfolgungsbehörde gewonnenen
Erkenntnisse nach § 125c Abs. 1 bis 3 BRRG ausnahmsweise dann unterbleiben muss, wenn für die Finanzbehörde
ohne weiteres klar und eindeutig erkennbar ist, dass die Möglichkeit disziplinarischer Konsequenzen auf Grund der
betreffenden Informationen von vornherein --auch ggf. in Verbindung mit anderen Tatsachen, von deren
Nichtvorliegen die Finanzbehörde übrigens in der Regel keine hinreichend sichere Kenntnis haben wird, worauf das
FA zurecht hingewiesen hat-- wegen der für disziplinarische Maßnahmen in § 15 BDG geregelten Fristen oder z.B.
wegen Geringfügigkeit der Verfehlungen des Beamten ausgeschlossen erscheint, eine dienstrechtliche Bewertung
der Daten durch den --insofern sach- und rechtskundigen-- Dienstherrn mithin nicht erforderlich ist. Ein solcher Fall ist
hier nicht gegeben; etwas anderes hat das FG selbst nicht angenommen, wie seine eingehenden Darlegungen zu der
in diesem Zusammenhang zu berücksichtigenden präjudiziellen dienstrechtlichen Rechtsprechung zeigen. Im
Übrigen hat das FA darauf aufmerksam gemacht, dass das der Antragstellerin vorgeworfene Dienstvergehen erst
2005 vollendet worden sei und zumal bei vollständiger Berücksichtigung des sich über mehrere Jahre erstreckenden
Tatgeschehens unbeschadet der in § 15 BDG geregelten Fristen, eine Disziplinarmaßnahme gegen die
Antragstellerin zu verhängen, durchaus in Betracht komme. Diese Betrachtungsweise ist jedenfalls nicht klar und
eindeutig unzutreffend; sie bedarf eingehender Prüfung durch den Dienstvorgesetzten der Beamtin.
16 b) Auf Rechtsirrtum beruht ferner die Auffassung des FG, in einem eingestellten Ermittlungsverfahren gewonnene
Daten dürften dann nicht weitergegeben werden, wenn wegen der Taten, die Gegenstand des Ermittlungsverfahrens
waren, von Anbeginn an Strafverfolgungsverjährung eingetreten war. Denn dass ungeachtet der
Strafverfolgungsverjährung solche Taten dienstrechtlich von Bedeutung sein können, namentlich wenn neben sie
weitere dienstrechtlich bedeutsame Verfehlungen des Beamten treten, bedarf keiner weiteren Ausführung. Dann aber
ist die Kenntnis solcher Daten für den Dienstherrn erforderlich, um umfassend prüfen zu können, ob er disziplinarische
Maßnahmen gegen den Beamten ergreifen will, mithin der nach Sinn und Zweck des Gesetzes entscheidende Anlass
für die Durchbrechung des Steuergeheimnisses gegeben.
17 Sofern die Überlegungen des FG in diesem Zusammenhang dahin zu verstehen sein sollten, das FG wolle ein
Verwertungsverbot bei rechtswidriger Einleitung eines Ermittlungsverfahrens annehmen, könnte auch dem nicht
gefolgt werden. Dabei mag dahinstehen, ob das Veranlagungsfinanzamt vor Einleitung des Ermittlungsverfahrens
hätte prüfen müssen, ob (teilweise) Strafverfolgungsverjährung eingetreten ist, ein solches persönliches
Verfolgungshindernis also der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens entgegensteht. Denn selbst wenn das der Fall
wäre, würden die in einem solchen Verfahren gewonnenen Erkenntnisse keinem (dienstrechtlichen)
Verwertungsverbot unterliegen, welches nur in Betracht käme, wenn es sich um Informationen handelte, die
rechtmäßig gar nicht hätten gewonnen werden können (vgl. zu einem ähnlichen Problem im Rahmen der
Außenprüfung zuletzt Urteil des Bundesfinanzhofs vom 4. Oktober 2006 VIII R 53/04, BFHE 215, 12, BStBl II 2007,
227). Es versteht sich aber, dass der Dienstherr eines Beamten dessen Verfehlungen ermitteln und dienstrechtlich
verwerten darf, auch wenn diese strafrechtlich nicht mehr verfolgt werden können, und es ist auch nicht etwa Sinn des
--vielfach, unter anderem durch § 125c BRRG durchbrochenen-- Steuergeheimnisses, dem Dienstherrn solche
Informationen vorzuenthalten. Vielmehr verdeutlicht nicht zuletzt § 125c Abs. 4 BRRG, dass der Dienstherr --
vorbehaltlich überwiegender, entgegenstehender Belange des Beamten und eines i.S. des § 30 Abs. 4 Nr. 5 AO
gewichtigen öffentlichen Interesses an der Durchbrechung des Steuergeheimnisses-- grundsätzlich umfassend auf
die Erkenntnisse der Strafverfolgungsbehörde soll zugreifen können.
18 c) Die gleichen Erwägungen wie bei Einstellung eines Strafverfahrens wegen Strafverfolgungsverjährung gelten bei
Taten, derentwegen es wegen einer strafbefreienden Selbstanzeige zu einer Bestrafung des Beamten von vornherein
nicht kommen kann. Auch die Kenntnis diesbezüglicher Daten kann für den Dienstherrn erforderlich sein, weil die
strafbefreiende Selbstanzeige, wie sich nach § 371 AO versteht, vor dienstrechtlichen Maßnahmen nicht schützt. Sie
würde den Beamten nicht einmal vor strafrechtlicher Verfolgung wegen einer anderen als einer Steuerstraftat
schützen --insbesondere nicht etwa wegen des Verbots eines Zwanges zur Selbstbezichtigung, das im Falle einer
Verwertung der selbst offenbarten Tatsachen nicht verletzt wird (vgl. Urteil des Bundesgerichtshofs vom 5. Mai 2004 5
StR 548/03, BGHSt 49, 136)--, so dass umso weniger angenommen werden kann, die Selbstanzeige schließe es aus,
die durch sie offenbarten Tatsachen disziplinarrechtlich zu würdigen, mag der Dienstvorgesetzte auch die in der
Selbstanzeige zum Ausdruck kommende Rückkehr zur Steuerehrlichkeit würdigen müssen (vgl. Klein/Rüsken, AO, 9.
Aufl., § 30 Rz 198). Dass die Erstattung einer Selbstanzeige, zumal wenn sie --wie hier-- unter dem Eindruck
drohender Ermittlungen der Finanzbehörde erfolgt, das öffentliche Interesse an einer disziplinarischen Bewertung des
Verhaltens des Beamten von vornherein ausschlösse und daher einer Übermittlung der Erkenntnisse der
Finanzbehörde an den Dienstvorgesetzten nach § 125c Abs. 3 BRRG entgegen stünde, kann schwerlich
angenommen werden.
19 3. Die von der Antragstellerin begehrte einstweilige Anordnung kann nach alledem nicht ergehen. Rechtsgrundlage
der vom FA beabsichtigten Unterrichtung des Dienstvorgesetzten der Antragstellerin ist § 125c Abs. 3 BRRG, der
lediglich die Prüfung verlangt, ob die betreffenden Informationen auf Grund der Umstände des Einzelfalles erforderlich
sind, damit der Dienstherr prüfen kann, ob dienstrechtliche Maßnahmen zu ergreifen sind. Denn das ist, wie
ausgeführt, in der Regel nur auszuschließen, wenn das Ermittlungsverfahren die Unschuld des Beamten erwiesen hat
oder davon auszugehen ist, dass sich ein bestehen gebliebener Verdacht voraussichtlich auch nicht auf Grund
weiterer Ermittlungen erhärten lässt. Das ist hier indes alles nicht der Fall. Es ist auch nicht von vornherein
auszuschließen, dass die von der Antragstellerin selbst angezeigten steuerlichen Verfehlungen dienstrechtliche
Konsequenzen haben können, über die zu befinden, dem Dienstherrn der Antragstellerin vorbehalten ist. Die von der
Antragstellerin eingestandenen falschen Angaben über ihre nebenberuflichen Einkünfte sind insbesondere weder
offensichtlich ohne den Vorsatz der Steuerhinterziehung oder zumindest Leichtfertigkeit erfolgt, noch ist --namentlich
angesichts der Tätigkeit der Antragstellerin in der Finanzverwaltung-- von vornherein auszuschließen, dass sie
Dienstvergehen i.S. des § 77 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes darstellen können, also nicht ausschließlich dem
privaten Bereich zuzuordnen sind.
20 Sofern allerdings das FA über die Mitteilung des Gegenstandes des eingestellten Verfahrens und damit unmittelbar
zusammenhängender Erkenntnisse sowie der Verfahrenseinstellung als solcher hinaus beabsichtigen sollte, dem
Dienstvorgesetzten der Antragstellerin dem Steuergeheimnis unterliegende Erkenntnisse zu offenbaren, müsste das
FA sich dafür auf § 125c Abs. 4 BRRG berufen können und insbesondere die einer solchen Mitteilung
entgegenstehenden Belange der Antragstellerin in Betracht ziehen, denen bei nach Betrag und Art der steuerlichen
Pflichtverletzung nicht besonders schwerwiegenden Vorfällen erhebliches Gewicht zuzumessen wäre. Das bedarf hier
jedoch keiner abschließenden Erörterung, weil nach Aktenlage davon auszugehen ist, dass sich die vom FA
beabsichtigte Mitteilung auf das beschränken wird, was nach § 125c Abs. 3 BRRG zulässig ist.
21 Der Beschluss des FG ist nach alledem aufzuheben und der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung
abzulehnen.