Urteil des BFH vom 13.02.2008

BFH: anspruch auf rechtliches gehör, festsetzungsverjährung, prozessbeteiligter, verfahrensmangel

BUNDESFINANZHOF Beschluß vom 13.2.2008, IX B 248/07
Verletzung des rechtlichen Gehörs durch Überraschungsentscheidung
Gründe
1 Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) machen zu Unrecht als
Verfahrensmangel i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) geltend, das Finanzgericht (FG) habe
eine Überraschungsentscheidung erlassen und dadurch ihren Anspruch auf rechtliches Gehör (§ 96 Abs. 2 FGO)
verletzt. Eine solche Überraschungsentscheidung liegt vor, wenn das FG sein Urteil auf einen bis dahin nicht erörterten
rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt stützt und damit dem Rechtsstreit eine Wendung gibt, mit der auch ein
gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter selbst unter Berücksichtigung der Vielzahl vertretbarer Auffassungen
nach dem bisherigen Verlauf des Verfahrens nicht rechnen musste (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. Beschluss des
Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 2. April 2002 X B 56/01, BFH/NV 2002, 947). Das Gebot, rechtliches Gehör zu
gewähren, verpflichtet das Gericht nicht, die für die Entscheidung maßgeblichen Gesichtspunkte mit den Beteiligten
umfassend zu erörtern und ihnen die einzelnen für die Entscheidung maßgebenden Gesichtspunkte im Voraus
anzudeuten (z.B. BFH-Beschluss vom 25. Mai 2000 VI B 100/00, BFH/NV 2000, 1235). Danach liegt im Streitfall keine
Überraschungsentscheidung vor. Die Frage der Festsetzungsverjährung ist vom FG nicht erst im Endurteil in das
Verfahren eingebracht worden, sondern --wie der Beklagte und Beschwerdegegner in der Beschwerdeerwiderung
zutreffend ausführt-- schon vorher Gegenstand der Erörterung gewesen.