Urteil des BFH vom 25.09.2013

Erhebung der Grunderwerbsteuer für Gesellschafterwechsel bei einer grundstücksbesitzenden Personengesellschaft nach Änderungen im Gesellschafterbestand

BUNDESFINANZHOF Urteil vom 25.9.2013, II R 17/12
Erhebung der Grunderwerbsteuer für Gesellschafterwechsel bei einer grundstücksbesitzenden
Personengesellschaft nach Änderungen im Gesellschafterbestand
Leitsätze
1. Geht ein Grundstück von einer Gesamthand auf eine andere Gesamthand (gegebenenfalls nach
§ 1 Abs. 2a GrEStG auch nur fiktiv) über, wird bei Identität der Beteiligungsverhältnisse die Steuer
nach § 6 Abs. 3 Satz 1 GrEStG nicht erhoben. Vermindert sich die Höhe des Anteils einer im
Zeitpunkt des Grundstücksübergangs an der grundstückserwerbenden Gesamthand beteiligten
Person innerhalb von fünf Jahren dadurch, dass diese über ihren Anteil zugunsten ihres Ehegatten
oder eines Verwandten in gerader Linie oder durch freigebige Zuwendung unter Lebenden i.S. des
§ 7 Abs. 1 ErbStG verfügt, wirkt sich dies im Hinblick auf § 3 Nr. 2, Nr. 4 und Nr. 6 GrEStG auf die
Nichterhebung der Steuer nicht aus, soweit die begünstigten Personen ihrerseits die Beteiligung
an der Gesamthand i.S. von § 6 Abs. 3 Satz 2 GrEStG unvermindert über den Zeitraum von fünf
Jahren aufrechterhalten.
2. Geht die gesamthänderische Mitberechtigung der an der grundstückserwerbenden Gesamthand
beteiligten Personen innerhalb von fünf Jahren nach dem (u.U. auch nur fiktiven)
Grundstücksübergang durch eine formwechselnde Umwandlung in eine Kapitalgesellschaft
verloren, entfallen die Voraussetzungen für die Nichterhebung der Grunderwerbsteuer
rückwirkend.
Tatbestand
1 I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist eine im Jahr 1998 gegründete
grundstücksbesitzende GmbH & Co. KG. Ihre Komplementär-GmbH (K) ist nicht an ihrem
Gesellschaftsvermögen beteiligt. Kommanditisten waren zunächst der
Gründungsgesellschafter A und seine Tochter T 1. T 1 hatte ihren Anteil an der Klägerin in
den Jahren 2004/2005 von ihrer Mutter, der Ehefrau (E) des A, im Wege der
Sonderrechtsnachfolge und durch teilweise Herabsetzung der Kommanditeinlage des A
erworben. E ihrerseits war ebenfalls Gründungsgesellschafterin der Klägerin gewesen.
2 Am 30. Juni 2008 gründeten die K als nicht am Gesellschaftsvermögen beteiligte
Komplementär-GmbH sowie A und T 1 als Kommanditisten die P-KG. A und T 1, die am
Gesellschaftsvermögen der P-KG im selben Verhältnis wie am Gesellschaftsvermögen der
Klägerin beteiligt waren, brachten durch Vertrag vom 30. Juni 2008 u.a. ihre
Kommanditbeteiligungen an der Klägerin in die P-KG ein. Anschließend übertrug A im Wege
der vorweggenommenen Erbfolge von seiner Beteiligung am Gesellschaftsvermögen der P-
KG Teilanteile auf E, T 1 und die weitere Tochter T 2.
3 Mit Vertrag vom 24. August 2010 trat die ... GbR (GbR) mit einem Anteil am
Gesellschaftsvermögen von 6 % als weitere Kommanditistin in die Klägerin ein, so dass sich
die Beteiligung der P-KG am Gesellschaftsvermögen der Klägerin auf 94 % verminderte.
Gesellschafter der GbR waren A, E, T 1 und T 2. Sie waren am Gesellschaftsvermögen der
GbR im selben Verhältnis wie am Gesellschaftsvermögen der P-KG beteiligt.
4 Mit weiterem Vertrag vom 24. August 2010 wurde die P-KG formwechselnd in die ... GmbH
(GmbH) umgewandelt. Alleinige Gesellschafterin der GmbH war die GbR.
5 Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) nahm an, dass die am 30. Juni
2008 erfolgte Einbringung der Anteile des A und der T 1 an der Klägerin in die P-KG den
Tatbestand des § 1 Abs. 2a Satz 1 des Grunderwerbsteuergesetzes (GrEStG) verwirklicht
habe und die ursprünglich erfüllten Voraussetzungen des § 6 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Abs. 1
Satz 1 GrEStG für eine Nichterhebung der Steuer aufgrund der Umwandlung der P-KG in die
GmbH nach § 6 Abs. 3 Satz 2 GrEStG rückwirkend entfallen seien. Das FA setzte
demgemäß gegen die Klägerin Grunderwerbsteuer fest.
6 Der Einspruch hatte nur insoweit Erfolg, als das FA im Hinblick darauf, dass die P-KG bei
ihrer formwechselnden Umwandlung in die GmbH nur zu 94 % am Gesellschaftsvermögen
der Klägerin beteiligt war, nunmehr davon ausging, dass hinsichtlich eines Anteils von 6 %
die Voraussetzungen für die Nichterhebung der Steuer weiterhin erfüllt sind, und die Steuer
dementsprechend herabsetzte. Das FA erklärte in der Einspruchsentscheidung zudem die
Festsetzung der Grunderwerbsteuer hinsichtlich der Frage, ob die Heranziehung der
Grundbesitzwerte i.S. des § 138 des Bewertungsgesetzes als Bemessungsgrundlage für die
Grunderwerbsteuer verfassungsgemäß ist, nach § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 der
Abgabenordnung (AO) für vorläufig.
7 Das Finanzgericht (FG) teilte die Ansicht des FA und wies die Klage daher durch das in
Entscheidungen der Finanzgerichte 2012, 1293 veröffentlichte Urteil ab.
8 Mit der Revision bringt die Klägerin vor, der Tatbestand des § 1 Abs. 2a Satz 1 GrEStG sei
nicht erfüllt worden, weil die Beteiligungsverhältnisse auf der Ebene der beteiligten
natürlichen Personen unverändert geblieben seien. Jedenfalls sei die Steuer aber nicht zu
erheben. § 6 Abs. 3 GrEStG setze den Übergang eines Grundstücks voraus und sei daher in
den Fällen des § 1 Abs. 2a GrEStG nicht anwendbar. Darüber hinaus stehe § 6a GrEStG der
Steuerfestsetzung entgegen.
9 Die Klägerin beantragt, die Vorentscheidung und den Grunderwerbsteuerbescheid vom
5. August 2011 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 21. Oktober 2011 aufzuheben.
10 Das FA beantragt, die Revision als unbegründet zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
11 II. Die Revision ist unbegründet und war daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der
Finanzgerichtsordnung --FGO--). Das FG hat zutreffend angenommen, dass der Tatbestand
des § 1 Abs. 2a Satz 1 GrEStG durch die am 30. Juni 2008 erfolgte Einbringung der Anteile
des A und der T 1 an der Klägerin in die P-KG verwirklicht wurde und die ursprünglich
erfüllten Voraussetzungen des § 6 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 GrEStG für eine
Nichterhebung der Steuer aufgrund der Umwandlung der P-KG in die GmbH nach § 6 Abs. 3
Satz 2 GrEStG in Höhe von 94 % entfallen sind.
12 1. Die am 30. Juni 2008 erfolgte Einbringung der Anteile des A und der T 1 an der Klägerin
in die P-KG erfüllte den Tatbestand des § 1 Abs. 2a Satz 1 GrEStG.
13 a) Gehört zum Vermögen einer Personengesellschaft ein inländisches Grundstück und
ändert sich innerhalb von fünf Jahren der Gesellschafterbestand unmittelbar oder mittelbar
dergestalt, dass mindestens 95 % der Anteile am Gesellschaftsvermögen auf neue
Gesellschafter übergehen, gilt dies nach § 1 Abs. 2a Satz 1 GrEStG als ein auf die
Übereignung dieses Grundstücks auf eine neue Personengesellschaft gerichtetes
Rechtsgeschäft.
14 Eine unmittelbare Änderung des Gesellschafterbestandes einer grundstücksbesitzenden
Personengesellschaft liegt vor, wenn ein Mitgliedschaftsrecht an der Gesellschaft
zivilrechtlich wirksam auf ein neues Mitglied der Personengesellschaft übergeht (Urteil des
Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 16. Mai 2013 II R 3/11, BFH/NV 2013, 1886, m.w.N.).
Wirtschaftliche Gesichtspunkte spielen dabei keine Rolle (BFH-Urteile vom 29. Februar
2012 II R 57/09, BFHE 237, 244, BStBl II 2012, 917; vom 16. Januar 2013 II R 66/11, BFHE
240, 191, und vom 24. April 2013 II R 17/10, BStBl II 2013, 833, BFHE 241, 53). Neue
Mitglieder einer grundstücksbesitzenden Personengesellschaft i.S. des § 1 Abs. 2a Satz 1
GrEStG können natürliche und juristische Personen sowie Personengesellschaften sein.
Personen- und Kapitalgesellschaften werden dabei auf der Tatbestandsebene dieser
Vorschrift (anders als bei der Nichterhebung der Steuer gemäß § 6 GrEStG, vgl. dazu unten
II.4.) gleich behandelt (BFH-Urteile in BFHE 237, 244, BStBl II 2012, 917, und in BStBl II
2013, 833, BFHE 241, 53). Ob der ausscheidende Gesellschafter an der Personen- oder
Kapitalgesellschaft, auf die sein Anteil an der grundstücksbesitzenden Personengesellschaft
übergeht, beteiligt ist, ist für den Tatbestand des § 1 Abs. 2a GrEStG unerheblich (BFH-Urteil
in BFHE 237, 244, BStBl II 2012, 917).
15 b) Der Tatbestand des § 1 Abs. 2a Satz 1 GrEStG wurde demgemäß durch die am 30. Juni
2008 vorgenommene Einbringung der Anteile des A und der T 1 an der Klägerin in die P-KG
verwirklicht. Die zuvor nicht am Vermögen der Klägerin beteiligte P-KG erlangte dadurch
eine Beteiligung von 100 % am Vermögen der Klägerin. K war am Vermögen der Klägerin
nicht beteiligt. Der Anwendbarkeit des § 1 Abs. 2a Satz 1 GrEStG steht nicht entgegen, dass
A und T 1 nach der Einbringung ihrer Anteile an der Klägerin in die P-KG als Gesellschafter
dieser KG weiterhin, nunmehr allerdings mittelbar, an der Klägerin beteiligt blieben.
16 2. Die Annahme des FG, die Steuer für diesen Erwerbsvorgang sei zunächst gemäß § 6
Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 GrEStG nicht zu erheben gewesen, ist ebenfalls
zutreffend.
17 a) Beim Übergang eines Grundstücks von einer Gesamthand auf eine andere Gesamthand
wird nach diesen Vorschriften die Steuer nicht erhoben, soweit Anteile der Gesellschafter am
Vermögen der erwerbenden Gesamthand den jeweiligen Anteilen dieser Gesellschafter am
Vermögen der übertragenden Gesamthand entsprechen. § 6 GrEStG ist auf alle steuerbaren
Erwerbsvorgänge des § 1 GrEStG anwendbar, auch auf den fiktiven Erwerbsvorgang nach
§ 1 Abs. 2a GrEStG. Die Steuer wird in den Fällen des fiktiven Erwerbsvorgangs nach § 1
Abs. 2a GrEStG nach Maßgabe des § 6 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 GrEStG nicht
erhoben, soweit die Gesellschafter der --fiktiv-- übertragenden Personengesellschaft an der -
-fiktiv-- aufnehmenden Personengesellschaft beteiligt bleiben. Bei doppelstöckigen
Gesamthandsgemeinschaften, bei denen eine Gesamthand unmittelbar an einer anderen
beteiligt ist, ist dabei nicht die Gesamthand als solche als Zurechnungssubjekt anzusehen,
sondern ein Rückgriff auf die am Vermögen der Gesamthand Beteiligten geboten (BFH-Urteil
in BFHE 237, 244, BStBl II 2012, 917, Rz 17, m.w.N.).
18 b) Die Steuer war demgemäß im Streitfall zunächst gemäß § 6 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Abs. 1
Satz 1 GrEStG nicht zu erheben, weil A und T 1 (zunächst) am Vermögen der P-KG im
selben Verhältnis wie am Vermögen der Klägerin beteiligt waren und im Hinblick auf die
Anwendung dieser Vorschriften nicht auf die P-KG als Zurechnungssubjekt abzustellen ist,
sondern ein Rückgriff auf die am Vermögen der P-KG beteiligten Gesellschafter A und T 1
geboten ist.
19 § 6 Abs. 4 Satz 1 GrEStG stand der Nichterhebung der Steuer nicht entgegen. A hatte seine
Beteiligung an der Klägerin nicht innerhalb von fünf Jahren vor dem Erwerbsvorgang durch
Rechtsgeschäft unter Lebenden erworben, sondern war Gründungsgesellschafter der bereits
im Jahr 1998 gegründeten Klägerin. Dass T 1 ihre Beteiligung an der Klägerin erst in den
Jahren 2004/2005 erworben hatte, spielt deshalb keine Rolle, weil sie mit A und E, von
denen sie die Beteiligung erhalten hat, in gerader Linie verwandt ist und deshalb die
Steuerbefreiungsvorschrift des § 3 Nr. 6 GrEStG entsprechend anwendbar ist (vgl. BFH-
Urteil vom 10. Februar 1982 II R 152/80, BFHE 135, 343, BStBl II 1982, 481; Franz in
Pahlke/Franz, Grunderwerbsteuergesetz, Kommentar, 4. Aufl., § 6 Rz 29; Viskorf in Boruttau,
Grunderwerbsteuergesetz, 17. Aufl., § 6 Rz 102 f.; Hofmann, Grunderwerbsteuergesetz,
Kommentar, 9. Aufl., § 6 Rz 35). E war ebenso wie A Gründungsgesellschafter der Klägerin
gewesen.
20 3. Die Übertragung von Teilanteilen an der Beteiligung des A an der P-KG auf E, T 1 und T 2
führte nicht zu einem teilweisen Wegfall der Voraussetzungen für die Nichterhebung der
Steuer nach § 6 Abs. 3 Satz 2 GrEStG.
21 a) Vermindert sich die Höhe des Anteils einer im Zeitpunkt des (fiktiven)
Grundstücksübergangs an der (fiktiv) grundstückserwerbenden Gesamthand beteiligten
Person innerhalb von fünf Jahren nach diesem Zeitpunkt dadurch, dass diese über ihren
Anteil zugunsten ihres Ehegatten oder eines Verwandten in gerader Linie oder durch
freigebige Zuwendung unter Lebenden i.S. des § 7 Abs. 1 des Erbschaftsteuer- und
Schenkungsteuergesetzes verfügt, wirkt sich dies im Hinblick auf § 3 Nr. 2, Nr. 4 und Nr. 6
GrEStG auf die Nichterhebung der Steuer nicht aus, soweit die begünstigten Personen
ihrerseits die Beteiligung an der Gesamthand i.S. von § 6 Abs. 3 Satz 2 GrEStG
unvermindert über den Zeitraum von fünf Jahren nach dem (fiktiven) Grundstücksübergang
aufrechterhalten (Franz, a.a.O., § 3 Rz 8 f.; Meßbacher-Hönsch in Boruttau, a.a.O., § 3 Rz 40
bis 42, 428; Hofmann, a.a.O., § 3 Rz 3; zu § 5 GrEStG BFH-Beschluss vom 26. Februar 2003
II B 202/01, BFHE 201, 323, BStBl II 2003, 528).
22 Für die Zurechnung der persönlichen Eigenschaften der Gesamthänder sowie für die
teleologische Reduktion in den in § 3 Nr. 2 GrEStG genannten Fällen des
Grundstückserwerbs von Todes wegen bzw. der Grundstücksschenkungen unter Lebenden
i.S. des ErbStG gilt für § 6 Abs. 3 Satz 2 GrEStG nichts anderes als für die vergleichbare
Vorschrift des § 5 Abs. 3 GrEStG (hierzu BFH-Urteil vom 7. Oktober 2009 II R 58/08, BFHE
226, 404, BStBl II 2010, 302; Viskorf, a.a.O., § 5 Rz 61 ff., 100; G. Hofmann, Betriebs-Berater
--BB-- 2000, 2605, 2607; Behrens/ Schmitt, BB 2009, 818, 819).
23 b) Die Voraussetzungen für die Nichterhebung der Steuer sind somit nicht allein deshalb
weggefallen, weil A Teilanteile an seiner Beteiligung an der P-KG auf E, T 1 und T 2
übertragen hat. Zum einen handelte es sich nämlich bei den Anteilserwerbern um die
Ehefrau und um Verwandte des A in gerader Linie. Zum anderen erfolgte die
Anteilsübertragung durch freigebige Zuwendung unter Lebenden i.S. des § 7 Abs. 1 Nr. 1
ErbStG. Hinsichtlich der in § 6 Abs. 3 Satz 2 GrEStG bestimmten Frist sind E, T 1 und T 2 mit
den von A auf sie übertragenen Teilanteilen an der P-KG an die Stelle des A getreten.
24 4. Der Eintritt der GbR in die P-KG ließ die Voraussetzungen für die Nichterhebung der
Steuer bereits deshalb unberührt, weil aufgrund der bestehenden Gesellschafteridentität A,
E, T 1 und T 2 über die GbR in gesamthänderischer Verbundenheit mittelbar an der Klägerin
beteiligt blieben.
25 5. Die Voraussetzungen für die Nichterhebung der Steuer gemäß § 6 Abs. 3 Satz 1 i.V.m.
Abs. 1 Satz 1 GrEStG sind dadurch in Höhe von 94 % rückwirkend i.S. des § 175 Abs. 1
Satz 1 Nr. 2 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 Alternative 1 AO entfallen, dass die P-KG innerhalb von fünf
Jahren nach der Verwirklichung des Erwerbsvorgangs gemäß § 1 Abs. 2a Satz 1 GrEStG
durch Einbringung der Anteile des A und der T 1 an der Klägerin in die P-KG in eine GmbH,
eine Kapitalgesellschaft, umgewandelt wurde.
26 a) Gemäß § 6 Abs. 3 Satz 2 GrEStG ist § 6 Abs. 1 GrEStG beim Übergang eines
Grundstücks von einer Gesamthand auf eine andere Gesamthand insoweit nicht
entsprechend anzuwenden, als sich der Anteil des Gesamthänders am Vermögen der
erwerbenden Gesamthand innerhalb von fünf Jahren nach dem Übergang des Grundstücks
von der einen auf die andere Gesamthand vermindert. Kommt es innerhalb dieses Zeitraums
zu einer Verminderung des Anteils des Gesamthänders am Vermögen der erwerbenden
Gesamthand, so ist danach die Grunderwerbsteuer für den ursprünglichen Erwerbsvorgang
abweichend von § 6 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 GrEStG zu erheben.
27 b) Der Anteil des Gesamthänders am Vermögen der erwerbenden Gesamthand vermindert
sich auch dann i.S. des § 6 Abs. 3 Satz 2 GrEStG, wenn die erwerbende
Personengesellschaft innerhalb der in § 6 Abs. 3 Satz 2 GrEStG bestimmten Frist in eine
Kapitalgesellschaft umgewandelt wird (Franz, a.a.O., § 6 Rz 21; Viskorf, a.a.O., § 6 Rz 59
i.V.m. § 5 Rz 105; Hofmann, a.a.O., § 6 Rz 19 i.V.m. § 5 Rz 32). Die die Gesamthand
kennzeichnende unmittelbare dingliche Mitberechtigung der Gesamthänder am
Gesellschaftsvermögen, die für die Nichterhebung der Steuer nach § 6 Abs. 3 Satz 1 i.V.m.
Abs. 1 Satz 1 GrEStG entscheidend ist (BFH-Urteil in BFHE 237, 244, BStBl II 2012, 917,
Rz 22, m.w.N.), geht dadurch verloren. Eine Beteiligung der früheren Gesamthänder an einer
Kapitalgesellschaft, die ihrerseits Gesellschafterin der grundstücksbesitzenden
Personengesellschaft ist, genügt nicht den Anforderungen des § 6 Abs. 3 GrEStG. Durch die
Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft kann der Zweck des § 6 Abs. 3 GrEStG nicht
erreicht werden (BFH-Urteil vom 4. April 2001 II R 57/98, BFHE 194, 458, BStBl II 2001,
587).
28 Die wirtschaftlichen Überlegungen, die die Steuervergünstigung des § 6 Abs. 3 Satz 1
GrEStG rechtfertigen, wenn die bisher bestehende gesamthänderische Mitberechtigung am
Grundstück in Form einer Beteiligung am Gesamthandsvermögen der erwerbenden
Gesellschaft fortgeführt wird, lassen sich auf eine Beteiligung als Gesellschafter an einer
Kapitalgesellschaft nicht übertragen. Den Gesellschaftern einer Kapitalgesellschaft steht
keine dingliche Mitberechtigung am Gesellschaftsvermögen und damit auch nicht an deren
Grundstücken zu. Die bloße mittelbare Teilhabe der Gesellschafter der Kapitalgesellschaft
an Wertveränderungen der Gesellschaftsgrundstücke über ihre allgemeine Beteiligung an
den Erträgen der Gesellschaft reicht dazu nicht aus. Die Kapitalgesellschaften sind
dementsprechend in den Steuervergünstigungen nach §§ 5 f. GrEStG nicht berücksichtigt.
Diese grundsätzliche Entscheidung des Gesetzes verbietet es, die Beteiligung an einer
Kapitalgesellschaft als Fortführung einer bisher bestehenden gesamthänderischen
Mitberechtigung am Grundstück anzusehen (BFH-Urteil vom 18. Dezember 2002 II R 13/01,
BFHE 200, 426, BStBl II 2003, 358, unter II.3.). Die Beschränkung der Steuerbefreiungen
aus §§ 5 und 6 GrEStG auf Gesamthandsgemeinschaften ist verfassungsrechtlich nicht zu
beanstanden (BFH-Urteile vom 18. März 2005 II R 21/03, BFH/NV 2005, 1867, m.w.N., und
vom 9. April 2008 II R 32/06, BFH/NV 2008, 1526).
29 Das Fehlen eines Rechtsträgerwechsels bei der bloßen formwechselnden Umwandlung
einer Personengesellschaft in eine Kapitalgesellschaft ist in diesem Zusammenhang
entgegen der Ansicht der Klägerin ohne Belang. Es geht nicht um die Besteuerung eines
durch die Umwandlung verwirklichten Erwerbs, sondern um die Besteuerung des der
Umwandlung vorangegangenen Erwerbs, für den die Steuer zunächst nicht zu erheben war.
Entscheidend ist, dass durch den Formwechsel die Personengesellschaft zur
Kapitalgesellschaft und damit aus dem Gesamthandsvermögen Vermögen der
Kapitalgesellschaft wird. Damit besteht keine dingliche gesamthänderische Mitberechtigung
der Gesellschafter der grundstücksübertragenden Personengesellschaft an den
übertragenen Grundstücken mehr.
30 c) Die Voraussetzungen für die Nichterhebung der Steuer sind demgemäß im Streitfall in
Höhe von 94 % dadurch rückwirkend weggefallen, dass die P-KG innerhalb von fünf Jahren
nach der Verwirklichung des Erwerbsvorgangs in eine Kapitalgesellschaft umgewandelt
wurde und daher die zunächst durch die P-KG vermittelte gesamthänderische
Mitberechtigung des A, der E, der T 1 und der T 2 an dem der Klägerin gehörenden
Grundstück entfallen ist.
31 6. § 6a GrEStG ist bereits aus zeitlichen Gründen nicht anwendbar. Diese Vorschrift ist
gemäß § 23 Abs. 8 Satz 1 GrEStG erstmals auf Erwerbsvorgänge anzuwenden, die nach
dem 31. Dezember 2009 verwirklicht werden. Da der vom FA besteuerte Erwerbsvorgang
bereits am 30. Juni 2008 verwirklicht wurde, scheidet somit eine Anwendung des § 6a
GrEStG aus. Auf die tatbestandlichen Voraussetzungen der Vorschrift braucht daher nicht
eingegangen zu werden. Dass die Umwandlung der P-KG in die GmbH nach dem
31. Dezember 2009 erfolgt ist, spielt in diesem Zusammenhang entgegen der Ansicht der
Klägerin keine Rolle; denn es geht, wie bereits ausgeführt, nicht um eine Besteuerung dieser
Umwandlung.