Urteil des BFH vom 16.12.2009

Grundsteuerpflicht bei Ausführung von Hoheitsaufgaben durch private Unternehmer - Funktionale Privatisierung - Keine Zurechnung hoheitlicher Tätigkeit als "Verwaltungshelfer" - Erbbaurecht und belastetes Grundstück als zwei wirtschaftliche Einheiten - Rec

BUNDESFINANZHOF Urteil vom 16.12.2009, II R 29/08
Grundsteuerpflicht bei Ausführung von Hoheitsaufgaben durch private Unternehmer - Funktionale Privatisierung - Keine
Zurechnung hoheitlicher Tätigkeit als "Verwaltungshelfer" - Erbbaurecht und belastetes Grundstück als zwei wirtschaftliche
Einheiten - Rechtsträgeridentität
Leitsätze
Grundbesitz der öffentlichen Hand ist nicht nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GrStG von der Grundsteuer befreit, wenn er zur
Durchführung hoheitlicher Aufgaben einem privaten Unternehmer überlassen wird.
Tatbestand
1 I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) verpflichtete sich gegenüber der Stadt ... (Stadt) im "Vertrag über die
Durchführung von Aufgaben der Abwasserbeseitigung" vom 21. Dezember 1998, "im Entwässerungsgebiet alle
anfallenden Aufgaben der Abwasserbeseitigung wahrzunehmen" (§ 2 des Vertrags). Die Stadt räumte hierfür der
Klägerin zum 1. Januar 1999 für 30 Jahre das Erbbaurecht an einem ihr gehörenden Grundstück ein, auf dem sich
Gebäude und Anlagen zur Abwasserbeseitigung befanden. Die Klägerin ist eine GmbH, an der die Stadt zu 25,1 v.H.
und eine weitere GmbH beteiligt sind.
2 Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) stellte gegen die Klägerin mit Bescheid vom 2. Februar
2005 im Wege der Nachfeststellung auf den 1. Januar 1999 den Einheitswert für das mit dem Erbbaurecht belastete
Grundstück in Höhe von 125.164 EUR fest. Mit Bescheid vom gleichen Tag setzte er einen gemeinsamen
Grundsteuermessbetrag für das belastete Grundstück und das Erbbaurecht im Wege der Nachveranlagung auf den 1.
Januar 1999 von 2.920,68 EUR fest.
3 Einspruch und Klage gegen die beiden Bescheide, mit denen die Klägerin die Steuerbefreiung des § 3 Abs. 1 Satz 1
Nr. 1 des Grundsteuergesetzes (GrStG) beanspruchte, blieben erfolglos. Das Finanzgericht (FG) führte aus, es fehle an
der erforderlichen Identität von Grundstückseigentümer und unmittelbar Nutzendem. Eigentümerin des belasteten
Grundstücks sei die Stadt. Das Grundstück werde jedoch von der Klägerin und nicht von der Stadt unmittelbar genutzt.
Denn die Bestellung des Erbbaurechts durch die Stadt stelle keine tatsächliche Benutzung des belasteten Grundstücks
dar, sondern sei erst auf die Übertragung der Nutzungsrechte im Sinne der tatsächlichen Einwirkungsmöglichkeiten
gerichtet. Die Vorentscheidung ist in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2008, 1657 veröffentlicht.
4 Mit ihrer Revision rügt die Klägerin Verletzung des § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GrStG. Grundstückseigentümer und
unmittelbar Nutzender seien identisch, denn der Stadt sei die Abwasserbeseitigung nach wie vor gesetzlich als
Pflichtaufgabe zugewiesen. Sie habe ihr, der Klägerin, das Grundstück in Ausübung dieser hoheitlichen Aufgabe
überlassen. Der Stadt sei die Inanspruchnahme eines Privaten zur Abwasserbeseitigung als eigene
Aufgabenwahrnehmung zuzurechnen. Die Versagung der Steuerbefreiung bei funktionaler Privatisierung von
hoheitlichen Aufgaben würde zudem gegen den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes --GG--)
verstoßen.
5 Die Klägerin beantragt, die Vorentscheidung und den Einheitswertbescheid für das mit dem Erbbaurecht belastete
Grundstück vom 2. Februar 2005 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 19. März 2007 aufzuheben sowie den
Grundsteuermessbescheid vom 2. Februar 2005 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 19. März 2007 dahin
abzuändern, dass nur noch der auf das Erbbaurecht entfallende Einheitswert berücksichtigt wird.
6 Das FA beantragt, die Revision als unbegründet zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
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II. Die Revision ist unbegründet und war daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).
Das FG hat zu Recht entschieden, dass das mit dem Erbbaurecht belastete Grundstück nicht gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1
Nr. 1 GrStG von der Grundsteuer befreit ist.
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1. Ist ein Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, bilden das mit dem Erbbaurecht belastete Grundstück einerseits
und das Erbbaurecht andererseits bewertungsrechtlich zwei selbständige Grundstücke, die je für sich der Grundsteuer
unterliegen (§ 2 Nr. 2 GrStG i.V.m. § 68 Abs. 1 Nr. 1 und 2 sowie § 70 Abs. 1 des Bewertungsgesetzes --BewG--).
Beträgt die Dauer des Erbbaurechts wie im Streitfall weniger als 50 Jahre, ist zur Feststellung der jeweiligen
Einheitswerte der Gesamtwert des belasteten Grundstücks einschließlich der Gebäude und Außenanlagen
entsprechend der restlichen Dauer des Erbbaurechts aufzuteilen (§ 92 Abs. 3 BewG) und der Berechnung des
Steuermessbetrags die Summe der beiden Einheitswerte zugrunde zu legen (§ 13 Abs. 3 GrStG). Schuldner der
Grundsteuer sowohl für das belastete Grundstück als auch für das Erbbaurecht ist der Erbbauberechtigte (§ 10 Abs. 2
GrStG). Diese Zusammenführung der Steuerschuldnerschaft für das belastete Grundstück und das Erbbaurecht ändert
jedoch nichts daran, dass bei der Anwendung des Grundsteuergesetzes und hier insbesondere bei den
Steuerbefreiungen von zwei wirtschaftlichen Einheiten auszugehen ist, wobei im Streitfall nur noch das belastete
Grundstück zu beurteilen ist.
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2. Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GrStG ist Grundbesitz von der Grundsteuer befreit, der von einer inländischen
juristischen Person des öffentlichen Rechts für einen öffentlichen Dienst oder Gebrauch in dem durch § 3 Abs. 2 und 3
GrStG umschriebenen Sinn benutzt wird. Der Grundbesitz muss dabei nach § 3 Abs. 1 Satz 2 GrStG ausschließlich
demjenigen, der ihn für den begünstigten Zweck benutzt, oder einem anderen nach den Nummern 1 bis 6
begünstigten Rechtsträger zuzurechnen sein. Für alle Befreiungstatbestände der §§ 3 und 4 GrStG verlangt § 7 Satz 1
GrStG zudem eine unmittelbare Nutzung für den steuerbegünstigten Zweck.
10 Das Grundsteuergesetz befreit damit weder allgemein Grundbesitz der juristischen Personen des öffentlichen Rechts
noch allgemein die hoheitliche Nutzung von Grundbesitz. Es knüpft vielmehr ausdrücklich an das formale Kriterium
der Rechtsträgeridentität von Eigentümer des Grundstücks und (unmittelbar) Nutzendem an (vgl. zu demselben
Erfordernis der Rechtsträgeridentität nach § 4 Nr. 6 Satz 2 GrStG: Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 9.
Oktober 1970 III R 2/69, BFHE 100, 415, BStBl II 1971, 63; vom 4. Februar 1987 II R 216/84, BFHE 149, 262, BStBl II
1987, 451; vom 9. Dezember 1987 II R 223/83, BFHE 152, 149, BStBl II 1988, 298; vom 28. Februar 1996 II R 26/94,
BFH/NV 1996, 790; vom 26. Februar 2003 II R 64/00, BFHE 201, 315, BStBl II 2003, 485; vom 25. April 2007 II R 14/06,
BFH/NV 2007, 1924; Begründung zum Grundsteuergesetz vom 1. Dezember 1936, RStBl 1937, 717, 718 ff.).
11 Die formale Betrachtungsweise hat der Gesetzgeber durch den nunmehrigen § 3 Abs. 1 Satz 3 GrStG (eingefügt durch
das ÖPP-Beschleunigungsgesetz vom 1. September 2005, BGBl I 2005, 2676) indirekt bestätigt. Danach ist Abs. 1
Satz 2 der Vorschrift nicht anzuwenden, wenn Grundbesitz von einem nicht begünstigten Rechtsträger im Rahmen
einer Öffentlich Privaten Partnerschaft einer juristischen Person des öffentlichen Rechts für einen öffentlichen Dienst
oder Gebrauch überlassen wird und die Übertragung auf den Nutzer am Ende des Vertragszeitraums vereinbart ist.
Ohne diese Regelung wäre der nicht begünstigte Rechtsträger als Eigentümer des Grundstücks grundsteuerpflichtig,
da er eine von dem Nutzer des Grundstücks, der juristischen Person des öffentlichen Rechts, verschiedene Person ist.
Für die --im Streitfall gegebene-- umgekehrte Fallgestaltung, bei der die öffentliche Hand ein ihr gehörendes
Grundstück zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben einem privaten Rechtsträger überlässt, sieht der Gesetzgeber aber
keine Abweichung von der Grundregel des Satzes 2 vor.
12 3. Das FG ist zutreffend der Ansicht, dass es im Streitfall an der erforderlichen Rechtsträgeridentität fehlt.
13 a) Eigentümerin des mit dem Erbbaurecht belasteten Grundstücks ist die Stadt. Die Verlagerung der
Steuerschuldnerschaft bei der Grundsteuer auf die Klägerin als Erbbauberechtigte nach § 10 Abs. 2 GrStG lässt die
Zurechnung des Grundstücks zur Stadt nach § 39 der Abgabenordnung unberührt. Dementsprechend wird dem
Erbbauberechtigten im Einheitswertbescheid das belastete Grundstück nur für Zwecke der Grundsteuer zugerechnet
(vgl. Mannek in Gürsching/Stenger, Bewertungsrecht, § 92 BewG Rz 171, m.w.N.).
14 b) Das Grundstück wird unmittelbar von der Klägerin und damit von einem "anderen Rechtsträger" zur
Abwasserbeseitigung genutzt.
15 Unter der unmittelbaren Nutzung wird die tatsächliche Zuführung des Steuergegenstandes an den Benutzungszweck
verstanden (BFH-Urteil vom 29. März 1968 III 213/64, BFHE 92, 288, BStBl II 1968, 499). Die bloße Überlassung eines
Grundstücks durch das Einräumen eines Erbbaurechts kann entgegen der Auffassung der Klägerin nicht als
unmittelbare hoheitliche Tätigkeit der Stadt angesehen werden. Denn die Überlassung eines Grundstücks ist selbst
noch keine grundsteuerrechtlich spezifische unmittelbare Nutzung, sondern ermöglicht erst die tatsächliche Nutzung
durch den Erbbauberechtigten unter Ausschluss des Eigentümers. Vielmehr hat die Klägerin als Erbbauberechtigte
das Grundstück tatsächlich für die Abwasserbeseitigung genutzt. Sie ist auch ein von der Stadt verschiedener
Rechtsträger. Dass die Stadt zu den Gesellschaftern zählt, ändert daran nichts.
16 c) Eine unmittelbare hoheitliche Nutzung durch die Stadt liegt auch nicht etwa deshalb vor, weil ihr die Tätigkeit der
Klägerin als Verwaltungshelferin zuzurechnen wäre. Nach § 18a Abs. 2 Satz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes in der
für den Feststellungszeitpunkt maßgeblichen Fassung können sich die zur Abwasserbeseitigung Verpflichteten nach
näherer Ausgestaltung durch den Landesgesetzgeber zur Erfüllung ihrer Pflichten Dritter bedienen. Diese vom Gesetz
zugelassene funktionale Privatisierung bewirkt jedoch nicht, dass ihre Tätigkeit zur unmittelbaren eigenen Tätigkeit
der juristischen Person des öffentlichen Rechts wird. Denn die Klägerin wird dadurch nicht Teil der
Verwaltungsorganisation (Burgi, in Erichsen/Ehlers, Allgemeines Verwaltungsrecht, 12. Aufl. 2002, § 54 Rz 32). Sie
entscheidet eigenverantwortlich über den Ablauf der Abwasserbeseitigung und trägt das wirtschaftliche Risiko ihrer
Tätigkeit. Die Klägerin wird im Außenverhältnis nicht öffentlich-rechtlich tätig, sondern schließt ihre Verträge auf der
Grundlage des Privatrechts ab. Die Zurechnung des Verschuldens eines Erfüllungsgehilfen nach § 278 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs (analog) steht dem nicht entgegen. Diese Haftung ist bloß Ausfluss des Umstands, dass die
Stadt gegenüber dem Bürger als Adressat der Pflichtaufgabe gesetzlich für die Abwasserbeseitigung verantwortlich
bleibt und insofern für das Verschulden Dritter einzustehen hat, derer sie sich zur Erfüllung der Beseitigungspflicht
bedient.
17 d) Eine andere Beurteilung folgt schließlich nicht aus der von der Klägerin angeführten Rechtsprechung des BFH zur
Unmittelbarkeit der Nutzung eines Grundstücks. Diese Rechtsprechung betraf Sachverhalte, bei denen die öffentliche
Hand die hoheitlichen Aufgaben im Wesentlichen selbst erfüllte und lediglich unentbehrliche Hilfsmaßnahmen und
Hilfsmittel, die bei isolierter Betrachtung nicht als hoheitliche Aufgaben anzusehen wären (z.B. Betrieb einer Kantine,
Schaffung von Übernachtungsmöglichkeiten), von Dritten ausgeübt wurden (BFH-Urteile vom 15. März 1957 III 17/57
S, BFHE 64, 492, BStBl III 1957, 183; vom 11. Oktober 1963 III 379/60 U, BFHE 77, 686, BStBl III 1963, 571; in BFHE
92, 288, BStBl II 1968, 499; vom 27. August 2008 II R 27/06, BFH/NV 2008, 2056; Urteile des Reichsfinanzhofs vom
10. September 1940 III 96/40, RStBl 1941, 5; vom 28. November 1940 III 196/39, RStBl 1941, 12; vom 16. Oktober
1941 III 87/41, RStBl 1941, 975; vgl. auch BFH-Urteil vom 16. Januar 1991 II R 149/88, BFHE 163, 467, BStBl II 1991,
535 zur Steuerbefreiung des § 4 Nr. 6 GrStG). Im Streitfall hat die Stadt jedoch die gesamte hoheitliche
Aufgabenerfüllung auf die Klägerin übertragen.
18 4. Diese Auslegung des § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GrStG ist verfassungsgemäß. Die Nichtgewährung der Steuerbefreiung
nach der funktionalen Privatisierung ist sachlich gerechtfertigt und verstößt daher nicht gegen den allgemeinen
Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG). Die Befreiungsvorschrift entlastet die öffentliche Hand bei der Durchführung
hoheitlicher Aufgaben vom Kostenfaktor "Grundsteuer". Indem der Gesetzgeber die Steuerbefreiung zusätzlich an die
Identität von Grundstückseigentümer und unmittelbar Nutzendem knüpft, hat er sich offensichtlich davon leiten lassen,
dass dieses Regelungsziel nur dann mit der erforderlichen Sicherheit erreicht wird, wenn der Grundstückseigentümer
(die öffentliche Hand) das Grundstück unmittelbar selbst für die hoheitliche Aufgabe nutzt. Der Zusammenhang
zwischen Aufgabe und Grundsteuerlast wird aber geschwächt, wenn die öffentliche Hand die hoheitliche Aufgabe und
insoweit auch die Kostenverantwortung auf Private überträgt (vgl. Begründung zum Grundsteuergesetz vom 1.
Dezember 1936, RStBl 1937, 717, 718 ff.: "ungerechtfertigte Begünstigungen").