Urteil des BFH vom 02.02.1982

Streitwert bei Widerruf der Anerkennung eines Lohnsteuerhilfevereins

BUNDESFINANZHOF Urteil vom 24.8.2010, VII R 49/09
Entgeltlicher Erwerb eines Mitgliederstammes rechtfertigt nicht ohne weiteres die Rücknahme der Anerkennung eines
Lohnsteuerhilfevereins - Organisation und Tätigkeit von Lohnsteuerhilfevereinen - Kostendeckungsprinzip
Leitsätze
Eine Vereinbarung, durch die ein Lohnsteuerhilfeverein von einem anderen Verein, der seine Tätigkeit einstellen will, dessen
Mitgliederstamm "erwirbt", widerspricht nicht generell Zweck und Wesen eines Lohnsteuerhilfevereins und rechtfertigt
deshalb nicht ohne weiteres die Rücknahme der Anerkennung des Vereins .
Tatbestand
1 I. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) hat die dem Kläger und Revisionskläger (Kläger) im
September 2002 erteilte Anerkennung als Lohnsteuerhilfeverein zurückgenommen, weil die
Anerkennungsvoraussetzungen nicht vorgelegen hätten.
2 Das FA hält dem Kläger insoweit vor, Anfang 2002 mit dem in X ansässigen Steuerberater M eine Vereinbarung
getroffen zu haben, nach der M dem Kläger die Mitglieder des eingetragenen Vereins Y, den M nicht mehr weiter
betreuen wollte, gegen eine Abfindung überlassen sollte; M habe die bis dahin unterhaltene Beratungsstelle des
Vereins Y auflösen wollen, um sich von seinem Sitz in X aus nicht mehr in Z betätigen zu müssen. Es sei vereinbart
worden, einen neuen Verein zu gründen, die Mitglieder des Vereins Y nach dessen Anerkennung anzuschreiben und
ihnen ihre zukünftige Beratung durch den neuen Verein --den Kläger-- anzubieten.
3 Nachdem auf diese Weise 300 ehemalige Mitglieder als Mitglieder des Klägers gewonnen werden konnten, ist im
Jahre 2004 die Abfindung von M in Höhe von 300 x 1 1/2 Jahresbeiträgen auf ... EUR festgesetzt und später in Raten
ausbezahlt bzw. durch "Bar- und Arbeitsleistung" des Herrn ... abgegolten worden, der dafür vom Kläger eine Erstattung
erhalten bzw. diesem ein entsprechendes Darlehen gewähren sollte.
4 Als dem FA dieser Sachverhalt bekannt geworden war, hat es die Anerkennung des Klägers zurückgenommen. Die
hiergegen erhobene Klage hat das Finanzgericht (FG), das die Rechtsgrundlage für den angefochtenen Bescheid in §
20 Abs. 1 des Steuerberatungsgesetzes (StBerG) sieht, durch das in Entscheidungen der Finanzgericht 2010, 173
veröffentlichte Urteil abgewiesen.
5 Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Klägers. Er trägt im Wesentlichen vor:
6 § 20 Abs. 1 StBerG sei nicht einschlägig, weil eine Vereinbarung über eine Abfindung in Höhe von 36.000 EUR erst
2004, also nach der Anerkennung des Klägers getroffen worden sei. Es gebe aber auch keinen Grund für einen
Widerruf der Anerkennung nach § 20 Abs. 2 StBerG. Denn die Vereinbarung einer Abfindung für den übernommenen
Mitgliederstamm laufe den Bestimmungen des StBerG nicht zuwider. § 9 StBerG richte sich nicht an
Lohnsteuerhilfevereine. Zudem lasse diese Vorschrift nach allgemeiner Rechtsauffassung den Verkauf einer Praxis
bzw. eines Mandantenstammes im Ganzen zu. Anders als das FG meine, liege auch ein Verstoß gegen § 14 StBerG
nicht vor. Jeder Lohnsteuerhilfeverein müsse zu Beginn seiner Tätigkeit Verbindlichkeiten begründen, um die
notwendigen organisatorischen und strukturellen Voraussetzungen für eine ordnungsgemäße und sachgerechte
Ausübung seiner Tätigkeit schaffen zu können. Um die dafür aufgewendeten Verbindlichkeiten tilgen zu können, müsse
er das Ziel haben, die Zahl der betreuten Mitglieder zu steigern, um kostendeckend arbeiten zu können.
7 Die Zahlung einer Abfindung an M laufe dem Sinn und Zweck einer Selbsthilfeeinrichtung nicht zuwider; denn auch für
Werbemaßnahmen, die zur Gewinnung einer entsprechenden Anzahl von Mitgliedern hätten beitragen können, hätte
der Kläger ebenfalls erhebliche Aufwendungen machen müssen. Das Kostendeckungsprinzip verbiete nicht,
Eigenkapital für Erweiterungsinvestitionen oder zur Tilgung von Schulden zu erwirtschaften. Dass ein
Lohnsteuerhilfeverein keine Schulden habe, gehöre nicht zu den Anerkennungsvoraussetzungen.
8 Im Übrigen meint die Revision, dass das FA unbeschadet des Wortlauts des § 20 StBerG, welcher der Aufsichtsbehörde
keinen Ermessensspielraum einräume, nicht von einer freien Rücknehmbarkeit der Anerkennung habe ausgehen
dürfen, nachdem der Kläger im Vertrauen auf den Fortbestand seiner Anerkennung entsprechende Dispositionen
getroffen habe. Die Schwere des ihm vorgeworfenen Rechtsverstoßes, die seit der Anerkennung verstrichene Zeit und
insbesondere auch die Art und Weise, wie es zu der angeblich fehlerhaften Anerkennung gekommen ist, müssten
berücksichtigt werden. Dem Kläger sei die Rechtswidrigkeit seines Handelns nicht bewusst gewesen. Die Vorwürfe des
FA richteten sich im Übrigen eigentlich nicht gegen das Verhalten des Klägers, sondern beanstandeten das Verhalten
des M. Der Kläger habe zugesichert, das beanstandete Verhalten nicht zu wiederholen. Unter diesen Umständen sei es
nach dem Grundsatz des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit geboten gewesen, ein milderes Mittel wie
z.B. die Androhung eines Widerrufs der Anerkennung für den Wiederholungsfall anzuwenden.
9 Das FA macht sich im Wesentlichen die Argumentation des Urteils des FG zu eigen.
Entscheidungsgründe
10 II. Die zulässige Revision des Klägers führt zur Aufhebung des Urteils des FG und der angegriffenen
Behördenbescheide (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Das Urteil des FG verletzt
Bundesrecht (§ 118 Abs. 1 Satz 1 FGO). Entgegen der Ansicht des FG ist der angefochtene Bescheid rechtswidrig und
verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 100 Abs. 1 Satz 1 FGO).
11 1. Die Behörde, die die Aufsicht über Lohnsteuerhilfevereine führt --hier das beklagte FA--, hat nach § 20 Abs. 1
StBerG die Anerkennung eines Lohnsteuerhilfevereins zurückzunehmen, wenn sich nach der Anerkennung ergibt,
dass sie hätte versagt werden müssen. Die damit vom Gesetz in Bezug genommenen Anerkennungsvoraussetzungen
ergeben sich in erster Linie aus § 14 Abs. 1 und 2 StBerG; an diesen Voraussetzungen hat es bei der Anerkennung
des Klägers im September 2002 nicht gefehlt. Nach dem eigenen Vorbringen des Klägers im erstinstanzlichen
Verfahren ist allerdings, was das FA zur Rücknahme veranlasst hat, vor der Anerkennung des Klägers im Januar 2002
mit M eine Abrede getroffen worden, nach der Anerkennung mit Hilfe des M die Mitglieder des bisher in Z tätigen
Vereins Y für eine Mitgliedschaft bei dem Kläger zu gewinnen und dies M zu entgelten, worin das FA einen
Tatbestand sieht, der die Anerkennung des Klägers als Lohnsteuerhilfeverein ausschließt. Dabei ist in tatsächlicher
Hinsicht davon auszugehen, dass der Abschluss einer solchen Vereinbarung im Januar 2002, also vor der
Anerkennung des Klägers, vom FG in den erkennenden Senat bindender Weise festgestellt worden ist (§ 118 Abs. 2
FGO).
12 Das Urteil des FG verhält sich dazu zwar nicht ausdrücklich, geht aber aufgrund des eigenen Vortrags des Klägers,
eine solche Absprache sei im Januar 2002 getroffen worden, erkennbar davon aus, dass dies tatsächlich so war, wie
sich nicht zuletzt daran zeigt, dass das FG § 20 Abs. 1 StBerG ohne weiteres für einschlägig gehalten hat. Das ist,
anders als die Revision offenbar geltend machen will, frei von Rechtsirrtum, weil es nicht darauf ankommt, wann
aufgrund einer solchen Vereinbarung die sog. Abfindung an M gezahlt worden ist und dass ihre Höhe --wie überdies
offenbar von Anfang an vorgesehen-- erst zu einem späteren Zeitpunkt genau festgelegt worden ist, als sich nämlich
gezeigt hatte, in welchem Umfang der Kläger Mitglieder für sich hat gewinnen können, die bisher von der
Beratungsstelle in Z des Vereins Y beraten worden waren.
13 Die fragliche Absprache, von deren Bewertung mithin die Anwendbarkeit des § 20 Abs. 1 StBerG abhängt, steht, wie
keiner näheren Ausführung bedarf, zu dem Wortlaut keiner der in § 14 Abs. 1 und 2 StBerG aufgeführten
Anerkennungsvoraussetzungen in Widerspruch. Freilich bedarf ebenso wenig der Ausführung, dass das Gesetz
stillschweigend die Anerkennung eines Vereins als Lohnsteuerhilfeverein davon abhängig machen will, dass dieser
nicht bereits bei seiner Gründung ein Geschäftsgebaren an den Tag legt, das zu Sinn und Zweck eines
Lohnsteuerhilfevereins in fundamentalem Widerspruch steht, wie bereits an § 14 Abs. 1 Nr. 1 StBerG deutlich wird.
Insbesondere kann ein Verein ungeachtet diesbezüglicher ausdrücklicher Regelungen des Gesetzes nicht anerkannt
werden, dem es von vornherein an den Grundlagen für eine dem Sinn des § 13 StBerG entsprechende Betätigung
fehlt, wie es das FA sinngemäß im Hinblick auf den Kläger annimmt, weil sich dieser einen Teil seines
Mitgliederstammes (oder sogar den gesamten ursprünglichen Mitgliederstamm) in mit § 13 StBerG nicht vereinbarer
Weise verschafft und sich zudem dafür unzulässig verschuldet habe.
14 2. Entgegen der Auffassung des FA und des angefochtenen Urteils stellt es jedoch kein zu beanstandendes
Geschäftsgebaren dar, wenn ein Lohnsteuerhilfeverein den Mitgliederstamm eines anderen Vereins bzw. einer
bestimmten Beratungsstelle, welche ihre künftige Beratungstätigkeit nicht fortführen will, in dem Sinne erwirbt, dass er
mit deren Träger vereinbart, die betreffenden Mitglieder auf die Einstellung der Tätigkeit der Beratungsstelle und
zugleich auf die Möglichkeit künftiger Beratung durch den neuen werbenden Verein hinzuweisen, ihm einen Beitritt zu
diesem Verein nahezulegen und dem betreffenden Träger dafür eine an der Zahl der übernommenen Mitglieder und
deren Beitragsaufkommen orientierte Abfindung zu versprechen.
15 Lohnsteuerhilfevereine sind Selbsthilfeeinrichtungen von Arbeitnehmern zur Hilfeleistung in Steuersachen für ihre
Mitglieder. Aus dieser grundlegenden Bestimmung des § 13 StBerG folgt, dass Lohnsteuerhilfevereine
körperschaftlich organisierte Gebilde sind, deren Zweck es sein muss, (ausschließlich) ihren Mitgliedern aufgrund
ihrer Mitgliedschaft --gegenständlich beschränkt auf die in § 4 Nr. 11 StBerG bezeichneten steuerlichen
Angelegenheiten-- steuerliche Hilfe zu leisten, welche durch den Mitgliedsbeitrag abgegolten wird; sie dürfen dafür,
wie sich aus § 14 Abs. 1 Nr. 5 StBerG ergibt, kein weiteres Entgelt erheben und nach § 26 Abs. 2 StBerG auch keiner
anderen wirtschaftlichen Tätigkeit als der Hilfeleistung in Lohnsteuersachen nachgehen, selbst wenn diese --wie z.B.
die Vermittlung von Krediten zur Vorfinanzierung von Steuererstattungen (Urteil des Senats vom 2. Februar 1982 VII R
62/81, BFHE 135, 136, BStBl II 1982, 360)-- mit ihren steuerlichen Aufgaben zusammenhinge.
16 Diese sich aus dem Gesetz ergebenden weitreichenden Vorgaben für Organisation und Tätigkeit von
Lohnsteuerhilfevereinen unterscheiden diese maßgeblich von Steuerberatungsgesellschaften und Steuerberatern.
Indes ergibt sich aus den gesetzlichen Vorgaben für Lohnsteuerhilfevereine nicht, dass diese anders als
Steuerberaterpraxen gleichsam von der Spontanität ihrer Mitglieder bzw. derjenigen Lohnsteuerpflichtigen leben
müssten, die sich um eine Mitgliedschaft in dem Lohnsteuerhilfeverein bewerben oder sich zur Gründung eines
Lohnsteuerhilfevereins zusammenzutun gedenken. Bei vernünftiger lebensnaher Betrachtung bedarf es vielmehr
keiner Ausführung, dass Lohnsteuerhilfevereine in der Regel dauerhaft verfasste Organisationen darstellen, die
notwendigerweise ein von ihren jeweiligen Mitgliedern weitgehend unabhängiges Eigenleben führen und nicht allein
von den seitens wechselnder Mitglieder gerade artikulierten Beratungsbedürfnissen getragen werden, sondern
vielmehr auch von dem Bestreben der Organe und Mitarbeiter des Lohnsteuerhilfevereins, ihre Tätigkeit für die
Vereinsmitglieder zu einer dauerhaften und angemessen ertragreichen Grundlage ihrer Lebensführung zu machen.
17 Sofern bei diesem Bestreben nicht das Interesse der Mitglieder des Vereins, aus welchem sich dessen
Existenzberechtigung im Kern herleitet, hintangestellt wird, sachgemäß und gewissenhaft gegen einen für die
Erfüllung dieser Aufgabe bei deren wirtschaftlichen Wahrnehmung angemessenen Beitrag steuerlich beraten und
vertreten zu werden, liegt darin nichts vom Gesetzgeber Missbilligtes und der Verein wird dadurch auch nicht als
wirtschaftliche Pfründe von den Organen des Vereins und seinen Mitarbeitern für deren Erwerbsinteressen (vgl. dazu
allerdings die Begründung des Entwurfs des Dritten Gesetzes zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes, BTDrucks
7/2852, S. 29 f.) missbraucht. Folglich ist es auch einem Lohnsteuerhilfeverein gestattet, für sich zu werben und das
Bestreben zu verfolgen, seine Tätigkeit nach Art eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs zu organisieren, seinen
Tätigkeitsbereich zu vergrößern und dadurch als Organisation zu wachsen. § 26 Abs. 1 StBerG setzt insbesondere die
Befugnis, für sich zu werben, erkennbar voraus. Er beschränkt sie auch nicht etwa auf das Maß dessen, was zur
Selbsterhaltung des betreffenden Vereins unbedingt erforderlich ist, welcher freilich, was ebenfalls keiner näheren
Darlegung bedarf, auf eine bestimmte Mindestzahl von Mitgliedern angewiesen ist, um deren Beratungsbedürfnisse
gewissenhaft und zu wirtschaftlich vertretbaren Mitgliedsbeiträgen befriedigen zu können, und zwar eine mit
zunehmender Komplexität des Steuerrechts nicht geringe Zahl, deren Steigerung zudem mitunter Rentabilitätseffekte
mit entsprechenden Auswirkungen auf die Beitragslast versprechen wird. Bei der Neugründung eines Vereins, um die
es im Streitfall geht, haben diese Gesichtspunkte besonderes Gewicht und werden den Verein mitunter dazu zwingen
oder es für ihn doch als naheliegend erscheinen lassen, Vorkehrungen dafür zu treffen --wie den "Erwerb" des
Mitgliederstammes eines Vereins, der seine Tätigkeit oder eine Beratungsstelle aufgeben will--, dass er von Anfang
an über eine ausreichende (Mindest-)Zahl von Mitgliedern verfügt, um überhaupt Hilfe in den Steuersachen i.S. des §
4 Nr. 11 StBerG sachgemäß leisten zu können.
18 Diese Überlegungen entziehen von vornherein einer Argumentation den Boden, Lohnsteuerhilfevereine dürften nur
das aktuelle Beratungsbedürfnis ihrer jeweiligen Mitglieder im Auge haben und nicht darauf aus sein, ihre Leistungen
fremden Dritten anzubieten und dadurch Beitragseinnahmen zu erzielen (so aber offenbar Wilhelm, Betriebs-Berater
1987, 175). In einem solchen Verhalten liegt insbesondere keine bei einem Lohnsteuerhilfeverein zu beanstandende
"Gewinnerzielungsabsicht", so als ob damit feststünde, dass den Organen und Mitarbeitern des Vereins Einnahmen
verschafft werden sollen, die ihnen als nach der Marktlage angemessenes Entgelt für die dem Verein erbrachten
Leistungen nicht zustünden. In dieser Hinsicht bzw. hinsichtlich der Beitragshöhe eine Aufsicht auszuüben, mögen
sich zwar die zuständigen Behörden angelegen sein lassen; das Bestreben eines Vereins, seinen Mitgliederstamm zu
vergrößern bzw. sich einen hinreichend großen von Beginn an zu sichern, kann als solches hingegen von ihnen nicht
beanstandet werden.
19 Anders als das FA offenbar meint, ist es daher nicht als ein mit dem Wesen eines Lohnsteuerhilfevereins nicht
vereinbares Verhalten zu beanstanden, wenn ein solcher Verein sich durch entsprechende Absprachen mit einem
anderen darum bemüht, dessen Mitgliederstamm oder die (abgrenzbare) Klientel einer Beratungsstelle eines anderen
Vereins zu übernehmen bzw. --wie es anscheinend im Streitfall geschehen ist-- eine solche Übernahme überhaupt
erst zur Grundlage seiner eigenen Vereinstätigkeit zu machen. Steuerberatern bzw. Steuerberatungsgesellschaften
und anderen vergleichbaren Berufen wie z.B. Rechtsanwälten ist der entgeltliche Erwerb einer fremden
Beratungspraxis trotz § 9 StBerG nach allgemeiner Meinung ohnehin nicht verboten, welche Meinung sich auf den
durch das Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 20. Januar 1965 VIII ZR 53/63 (BGHZ 43, 46) eingeleiteten
diesbezüglichen Wandel der höchstrichterlichen Rechtsprechung berufen kann. Die besondere Struktur und Aufgabe
von Lohnsteuerhilfevereinen rechtfertigt es nicht, bei diesen im Gegensatz dazu einen "Erwerb" des
Mitgliederstammes eines anderen Vereins grundsätzlich als unzulässig anzusehen.
20 Dass die Mitglieder, auf die eine solche Abrede über den "Erwerb" des Mitgliederstammes zielt, durch diese nicht
verpflichtet werden, dem neuen Verein beizutreten und sich künftig von ihm beraten und vertreten zu lassen, begreift
sich; ebenso allerdings, dass sie dies (häufig oder sogar in der Regel) tun werden, insbesondere wenn ihr alter Verein
ihnen dies empfiehlt oder zumindest durch Überlassung seiner Mitgliederkartei dem neuen ermöglicht, die
betreffenden Mitglieder gezielt anzusprechen. Darin ist in der Regel nichts Anstößiges zu sehen, weil die Mitglieder
sich frei entscheiden können, ob sie der Empfehlung folgen oder von dem Angebot Gebrauch machen wollen. Der
Erwerb verschafft also im Grunde nur eine Chance, das von dem alten Verein erworbene Vertrauen der Mitglieder auf
den neuen überzuleiten (vgl. BGH-Urteil in BGHZ 43, 46).
21 3. Anders als das FA meint, ist es aber auch nicht als ein mit dem Wesen eines Lohnsteuerhilfevereins nicht
vereinbares Verhalten zu beanstanden, wenn ein Verein dem anderen Verein in einer diesbezüglichen Absprache ein
(angemessenes) Entgelt zu zahlen verspricht.
22 Dass sich in dem Mitgliederstamm eines Lohnsteuerhilfevereins ein wirtschaftlicher Wert verkörpert, lässt sich
schwerlich übersehen. Dass niemand einen solchen Wert unentgeltlich aus der Hand geben wird, liegt in der Natur
der Sache. Der Verein muss mithin, will er sein --wie dargelegt, nicht zu beanstandendes-- Bestreben verwirklichen,
seinen Mitgliederstamm zu vergrößern bzw. sich einen solchen überhaupt erst zu verschaffen, dafür Aufwendungen
machen und diese unter Umständen zunächst durch Kreditaufnahme, Ratenzahlungsvereinbarung oder dergleichen
finanzieren. Ein Verstoß gegen das den Lohnsteuerhilfevereinen vorgegebene Kostendeckungsprinzip (Urteil des
Senats vom 9. September 1997 VII R 108/96, BFHE 183, 333, BStBl II 1997, 778) liegt darin nicht, wenn dieses Prinzip
nicht dahin missverstanden wird, die aktuellen Einnahmen des Vereins an Mitgliedsbeiträgen müssten stets den
Ausgaben entsprechen, die für die konkreten von dem Verein in dem betreffenden Zeitraum erbrachten
Beratungsleistungen aufgewandt werden mussten. In Wahrheit verbietet das Kostendeckungsprinzip nur, die
Mitgliedsbeiträge über das Maß dessen hinaus festzusetzen --etwa weil solche Beiträge nach Marktlage durchsetzbar
wären--, was bei einer mittelfristig angelegten Bilanzierung zur Deckung der von dem Verein in zulässiger Weise
getätigten oder geplanten Aufwendungen erforderlich ist. Das Kostendeckungsprinzip verbietet es auch nicht etwa,
zur Finanzierung solcher Aufwendungen ggf. maßvoll einen Kredit aufzunehmen oder sonst Schulden zu machen
(ebenso wenig wie es die Bildung von Rücklagen für künftige Ausgaben ausschließt), es sei denn, die dadurch
entstehenden Kosten nebst den Aufwendungen für Tilgung, Raten oder dergleichen trieben die Mitgliedsbeiträge in
einem Maße in die Höhe, dass bei der gebotenen mittelfristigen Betrachtung auf die gegenwärtigen Vereinsmitglieder
nicht im Wesentlichen die ihrer steuerlichen Beratung und Vertretung zugute kommenden oder solche Aufwendungen
umgelegt werden, die sonst erforderlich wären, um die Voraussetzungen dafür zu schaffen, zu verbessern oder zu
sichern, dass eine qualifizierte steuerliche Beratung und Vertretung durch den Verein in wirtschaftlicher Weise
geleistet werden kann. In diesem Rahmen sind auch Aufwendungen für den "Erwerb" (oder Hinzuerwerb) eines
Mitgliederstammes von einem anderen Verein insbesondere jedenfalls in dem Maße vertretbar, wie sie anderenfalls
notwendige Aufwendungen, etwa für Werbung, aber auch z.B. die Deckung von Anfangsverlusten, vermeiden helfen.
23 Allerdings ergibt sich aus diesen Überlegungen zugleich, dass dem Wirtschaften eines Lohnsteuerhilfevereins in
dieser Hinsicht engere Grenzen gesetzt sind als einem Steuerberater oder einer Steuerberatungsgesellschaft, die
keine Beiträge zu ihren Kosten, sondern Gebühren für ihre dem Mandanten erbrachten Leistungen erheben. Sie sind
deshalb insbesondere auch in der Bemessung des Entgelts für den Erwerb eines Mandantenstammes --vorbehaltlich
des Verbots sittenwidriger Vereinbarungen (dazu BGH-Urteil in BGHZ 43, 46)-- weitgehend frei. Der Kläger hat sich im
Streitfall möglicherweise in Verkennung seiner besonderen, aus dem Kostendeckungsprinzip herrührenden
Verpflichtungen an den insofern unter Steuerberatern üblichen Entgelten orientiert, indem er das Eineinhalbfache des
Jahresbeitrags (vgl. dazu Kuhls, Steuerberatungsgesetz, 1. Aufl. 1995, Vor §§ 69-71 Rz 33) eines jeden für ihn
gewonnenen Mitglieds an M gezahlt hat (wobei in diesem Verfahren dahinstehen muss, ob M oder nicht vielmehr der
Verein Y Anspruch auf das betreffende Entgelt hatte, dieses also nicht mittelbar den Mitgliedern dieses Vereins zugute
kommen musste und möglicherweise tatsächlich zugute gekommen ist).
24 Das FA und das FG haben sich bisher, von ihrem Rechtsstandpunkt aus nachvollziehbar, zu der Vertretbarkeit der M
versprochenen Zahlungen nicht verhalten. Es bedarf dazu aber auch aus der rechtlichen Sicht des erkennenden
Senats keiner Entscheidung. Denn selbst wenn dem Kläger auch unter Berücksichtigung des ihm zuzugestehenden
Bewertungsvorrechts vorzuhalten sein sollte, dass die M versprochene und geleistete Zahlung nach den vorstehend
dargelegten Kriterien unvertretbar hoch ist und nicht dem Umstand Rechnung trägt, dass der bei der Überlassung
eines Mitgliederstammes an einen anderen Lohnsteuerhilfeverein realisierbare Wert eines solchen
Mitgliederstammes nicht ohne weiteres mit dem (Markt-)Wert des Mandantenstammes eines Steuerberaters
gleichgesetzt werden kann, rechtfertigte dies einen Widerruf der Anerkennung des Klägers nicht.
25 Wäre dem FA schon bei der Erteilung der Anerkennung des Klägers bekannt gewesen, dass dieser seinen
Mitgliederstamm gegen Zahlung einer Abfindung von dem Verein Y übernommen hat, hätte dies nicht zur Versagung
der Anerkennung führen dürfen. Denn nicht jedes Verhalten in der Gründungsphase eines Lohnsteuerhilfevereins,
das der Aufsichtsbehörde an sich Anlass zu einer Beanstandung gibt, rechtfertigt die Versagung der Anerkennung des
Vereins. Vielmehr hätte es der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz geboten, die Anerkennung davon abhängig zu machen,
dass die M versprochene Abfindung gemäß den erläuterten Grundsätzen (geringer) bemessen oder im Übrigen nicht
zu Lasten des Beitragsaufkommens bestritten wird.
26 Dass solche Maßnahmen --möglicherweise zu Unrecht, allerdings aus der Sicht des FA unvermeidlich-- unterlassen
worden sind, rechtfertigt ebenso wenig wie die Rücknahme der Anerkennung deren Widerruf nach § 20 Abs. 2 Nr. 1
StBerG. Denn diesem steht entgegen, dass durch ihn die aufgrund der (vermeintlich) zu Unrecht erteilten
Anerkennung entstandenen Folgen --Verstoß gegen das Kostendeckungsprinzip aufgrund unvertretbarer
Beitragshöhe infolge der für die Abfindung aufzubringenden Mittel-- nicht mehr rückgängig gemacht werden könnten.
Im Übrigen waren jene aus dem Kostendeckungsprinzip (möglicherweise) herzuleitenden Beanstandungen des
(vermeintlich) rechtswidrigen Verhaltens des Klägers im Zusammenhang mit seiner Gründung im Jahre 2002 bereits
im Zeitpunkt der Entscheidung des FG durch Rückführung der genannten Kredite weitgehend und sind sie heute
offenbar vollständig obsolet, so dass nicht erkennbar ist, weshalb dem Verein nicht jedenfalls heute eine
Anerkennung erteilt werden könnte. Besteht aber ein gegenwärtiger Anspruch auf eine solche Entscheidung, so
verstößt die Aufhebung derselben wegen zurückliegender, erledigter Hinderungsgründe nach der Rechtsprechung
des Senats gegen Treu und Glauben (vgl. Urteil vom 22. August 1995 VII R 63/94, BFHE 178, 504, BStBl II 1995, 909).