Urteil des BFH vom 22.10.2003

BFH (kläger, rechtsfrage, höhe, existenzminimum, beschwerdeführer, umfang, kind, bemessung, einkommen, zulassung)

BUNDESFINANZHOF Beschluss vom 26.8.2008, III B 153/07
Verfassungsmäßigkeit des Familienleistungsausgleichs - kein Anspruch auf ein Familiensplitting oder Sozialleistungen in
einem bestimmten Umfang
Tatbestand
1 I. Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) sind Eheleute mit drei in den Jahren 1996, 1998 und 2001 geborenen
Kindern. Sie wurden für das Jahr 2003 (Streitjahr) erklärungsgemäß zur Einkommensteuer zusammen veranlagt. Die
Günstigerprüfung nach § 31 des Einkommensteuergesetzes (EStG) ergab, dass die steuerliche Freistellung des
Existenzminimums der Kinder durch das ausgezahlte Kindergeld bewirkt wurde, so dass Kinderfreibeträge außer
Ansatz blieben.
2 Gegen den Einkommensteuerbescheid 2003 erhoben die Kläger Einspruch, mit dem sie vortrugen, der
Familienleistungsausgleich sei verfassungswidrig. Es bestehe ein Anspruch auf ein Familiensplitting, das zur Folge
habe, dass das zu versteuernde Einkommen durch die Zahl der Familienmitglieder zu teilen sei. Auf diese Weise
ergäbe sich eine Einkommensteuer von Null Euro. Einspruch und Klage hatten keinen Erfolg.
3 Mit der Nichtzulassungsbeschwerde machen die Kläger die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend.
Entscheidungsgründe
4 II. Die Beschwerde ist unzulässig und wird durch Beschluss verworfen (§ 132 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Die
Beschwerdebegründung genügt nicht den Anforderungen an die Darlegung eines Grundes für die Zulassung der
Revision gemäß § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO.
5 1. Die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO setzt
voraus, dass der Beschwerdeführer eine hinreichend bestimmte Rechtsfrage herausstellt, deren Klärung im Interesse
der Allgemeinheit an der Einheitlichkeit der Rechtsprechung und der Fortentwicklung des Rechts erforderlich ist und
die im konkreten Streitfall klärbar ist. Dazu ist auszuführen, ob und in welchem Umfang, von welcher Seite und aus
welchen Gründen die Rechtsfrage umstritten ist. Vor allem sind, sofern zu dem Problemkreis Rechtsprechung und
Äußerungen im Fachschrifttum vorhanden sind, eine grundlegende Auseinandersetzung damit sowie eine Erörterung
geboten, warum durch diese Entscheidungen die Rechtsfrage noch nicht als geklärt anzusehen ist bzw. weshalb sie
ggf. einer weiteren oder erneuten Klärung bedarf (z.B. Senatsbeschluss vom 22. Oktober 2003 III B 14/03, BFH/NV
2004, 224). Wird die Verfassungswidrigkeit einer Norm gerügt, so hat der Beschwerdeführer nicht nur konkret auf die
Rechtsfrage --und damit auf Sinn und Zweck sowie den systematischen Zusammenhang der in Frage stehenden
Vorschrift--, sondern u.a. auch darauf einzugehen, von welcher Seite und aus welchen Gründen ein Verstoß gegen das
Grundgesetz (GG) angenommen wird (z.B. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 15. Juli 2002 VIII B 65/02,
BFH/NV 2003, 49).
6 2. Diesen Vorgaben genügen die Ausführungen der Kläger nicht. Ihrem Vorbringen lässt sich entnehmen, dass sie die
Frage für grundsätzlich bedeutsam halten, ob der Familienleistungsausgleich bei Familien mit drei Kindern, bei denen
nur einer der Ehegatten ein zur Bestreitung des Unterhalts geeignetes Einkommen bezieht, verfassungsgemäß ist,
insbesondere im Hinblick auf Art. 3 Abs. 1, Art. 6 Abs. 1 und 4 GG. Nach Ansicht der Kläger war im Streitjahr 2003
entweder die Bemessung der Einkommensteuer zu hoch oder das Kindergeld zu niedrig.
7 a) Die Kläger sind nicht auf die Rechtsprechung eingegangen, der zufolge es aus verfassungsrechtlicher Sicht
unbedenklich ist, dass nach § 31 Satz 1 EStG die steuerliche Freistellung des Existenzminimums von Kindern
einschließlich des Betreuungsbedarfs für Erziehung oder Ausbildung entweder durch die Freibeträge nach § 32 Abs. 6
EStG oder durch das Kindergeld nach dem X. Abschnitt des EStG bewirkt wird. Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG)
hat bei seinen Berechnungen, ob ein Einkommensbetrag in Höhe des Existenzminimums eines Kindes von der Steuer
freigestellt ist, nicht nur den Kinderfreibetrag berücksichtigt, sondern auch das --in einen Freibetrag umgerechnete--
Kindergeld einbezogen (vgl. dazu BVerfG-Beschlüsse vom 29. Mai 1990 1 BvL 20/84 u.a., BVerfGE 82, 60, BStBl II
1990, 653; vom 25. September 1992 2 BvL 5/91 u.a., BVerfGE 87, 153, BStBl II 1993, 413; vom 10. November 1998 2
BvL 42/93, BVerfGE 99, 246, BStBl II 1999, 174; vom 10. November 1998 2 BvR 1852/97 u.a., BVerfGE 99, 273, BStBl II
1999, 194). Es hat es in das Ermessen des Gesetzgebers gestellt, ob er die verfassungsrechtlich gebotene steuerliche
Entlastung durch Steuerfreibeträge oder das Kindergeld herbeiführen will (BVerfG-Beschlüsse in BVerfGE 82, 60, BStBl
II 1990, 653, unter C.III.1.; in BVerfGE 99, 246, BStBl II 1999, 174, unter C.I.5.c cc). Diese Wahlmöglichkeit hat das
BVerfG auch in dem die Betreuung betreffenden Beschluss vom 10. November 1998 2 BvR 1057/91 u.a. (BVerfGE 99,
216, BStBl II 1999, 182, unter C.I.) eingeräumt. Entgegen der Ansicht der Kläger ergibt sich aus der Rechtsprechung
des BVerfG kein Anspruch auf ein Familiensplitting (s. BFH-Urteil vom 22. Juli 1997 VI R 114/96, BFHE 183, 549, BStBl
II 1997, 697).
8 b) Die Kläger haben nicht durch Berechnungen dargelegt, dass die bei zusammen veranlagten Eheleuten
anzusetzenden Freibeträge von 3 648 EUR je Kind für das sächliche Existenzminimum sowie von 2 160 EUR je Kind
für den Betreuungs- und Erziehungsaufwand der Höhe nach nicht den Vorgaben des BVerfG genügen (vgl. zum
sächlichen Existenzminimum BVerfG-Beschlüsse in BVerfGE 82, 60, BStBl II 1990, 653; in BVerfGE 87, 153, BStBl II
1993, 413; in BVerfGE 99, 246, BStBl II 1999, 174; in BVerfGE 99, 273, BStBl II 1999, 194; vgl. zum Betreuungsbedarf
BVerfG-Beschluss in BVerfGE 99, 216, BStBl II 1999, 182). Mit der Behauptung, die Bemessung der Einkommensteuer
sei bei einem Alleinverdiener-Ehepaar mit drei Kindern in verfassungswidriger Weise überhöht, haben sie die
Darlegungserfordernisse des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO nicht erfüllt.
9 c) Hinsichtlich des Kindergeldes verkennen die Kläger, dass dem in Art. 20 Abs. 1 GG verankerten Sozialstaatsprinzip
i.V.m. Art. 6 GG nicht das Gebot zu entnehmen ist, Sozialleistungen in einer bestimmten Weise und einem bestimmten
Umfang zu gewähren und jegliche die Familien treffenden Belastungen auszugleichen (BFH-Urteil vom 11. März 2003
VIII R 76/02, BFH/NV 2003, 1303). Der Gesetzgeber war lediglich verpflichtet, das nach sozialhilferechtlichen Kriterien
zu ermittelnde Existenzminimum des Steuerpflichtigen und seiner Familie und ab dem Jahr 2000 zusätzlich einen
Betreuungsbedarf (BVerfG-Beschluss in BVerfGE 99, 216, BStBl II 1999, 182) im wirtschaftlichen Ergebnis von der
Einkommensteuer freizustellen. Dementsprechend besteht kein Recht auf Kindergeld in einer bestimmten Höhe (vgl.
Kanzler in Herrmann/Heuer/Raupach, § 66 EStG Rz 4).