Urteil des BFH vom 02.04.2008

BFH: Einheitswert 1935 für denkmalgeschütztes Wasserschloss im Beitrittsgebiet, Erlass einer bewertungsrechtlichen Verwaltungsvorschrift, persönliche verhältnisse, ddr, abschlag, anwendungsbereich

BUNDESFINANZHOF Urteil vom 2.4.2008, II R 59/06
Einheitswert 1935 für denkmalgeschütztes Wasserschloss im Beitrittsgebiet - Erlass einer bewertungsrechtlichen
Verwaltungsvorschrift
Leitsätze
1. Bei der Schätzung des Einheitswerts eines im Beitrittsgebiet gelegenen sonstigen Gebäudes auf den 1. Januar 1935 ist
eine Schätzungsmethode, mit der der gemeine Wert des Gebäudes auf der Grundlage des Bodenwerts und des
Gebäudewerts ermittelt und jeweils die durchschnittlichen Herstellungskosten für vergleichbare Objekte auf den Stichtag 1.
Januar 1935 zugrunde gelegt sind, rechtlich nicht zu beanstanden. Eine (entsprechende) Anwendung des
Sachwertverfahrens der §§ 83 ff. BewG mit allen Detailregelungen ist nicht geboten.
2. Im Anwendungsbereich des § 129 Abs. 2 BewG ist weder der Höchstsatz des Abschlags wegen Alterswertminderung aus §
86 Abs. 3 Satz 1 BewG noch der Abschlag für behebbare Baumängel aus § 87 BewG maßgebend.
3. Die Finanzverwaltung bedarf für den Erlass einer bewertungsrechtlichen Verwaltungsvorschrift, die in einer gesetzlichen
Bestimmung verwendete unbestimmte Rechtsbegriffe im Interesse der Einheitlichkeit und Praktikabilität ausfüllt, keiner
gesetzlichen Grundlage.
4. Die Abweichung von einer bewertungsrechtlichen Verwaltungsvorschrift kann nur geboten sein, wenn der sich ergebende
(Grundstücks-)Wert außerhalb jeder noch vertretbaren Toleranz liegt.
Tatbestand
1 I. Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) sind Eigentümer eines im Beitrittsgebiet belegenen denkmalgeschützten
Wasserschlosses. Das seinerzeit zuständige Finanzamt stellte den Einheitswert durch geänderten
Einheitswertbescheid (Wertfortschreibung auf den 1. Januar 2002) vom 11. Juni 2003 auf 12 117 EUR fest. Das
Finanzamt berechnete den Gebäudewert auf der Grundlage des Erlasses des Finanzministeriums Thüringen
"Einheitsbewertung des Grundbesitzes, hier: Grundbesitz, der unter Denkmalschutz steht" vom 22. Dezember 1994
(Denkmalerlass). Es ermäßigte den Gebäudenormalherstellungswert entsprechend Tz. 2.2.4 Denkmalerlass um einen
Abschlag für Denkmalschutz in Höhe von 10 v.H. und kürzte den verbleibenden Gebäudenormalherstellungswert um
die Alterswertminderung, wobei der insgesamt angesetzte Abschlag (Tz. 2.2.3 Denkmalerlass) auf 40 v.H. des
Gebäudenormalherstellungswerts begrenzt wurde. Der Einspruch hatte keinen Erfolg.
2 Das Finanzgericht (FG) setzte, nachdem die Beteiligten hinsichtlich der nutzbaren Teile des Gebäudes sowie des
anzusetzenden Kubikmeterpreises eine tatsächliche Verständigung erzielt hatten, mit seinem in Entscheidungen der
Finanzgerichte (EFG) 2007, 741 veröffentlichten Urteil den Einheitswert auf 4 448 EUR herab. Es vertrat die Auffassung,
dass die durch die Verwaltungserlasse vorgegebene Begrenzung des Abschlags auf den
Gebäudenormalherstellungswert auf höchstens 60 v.H. einer gesetzlichen Grundlage entbehre. Die Begrenzung sei in
entsprechender Anwendung des § 86 Abs. 3 Satz 1 des Bewertungsgesetzes (BewG) auf 70 v.H. der
Gebäudenormalherstellungskosten festzulegen. Darüber hinaus sei ein Abschlag wegen behebbarer Baumängel
gemäß § 87 BewG sowie schließlich ein Denkmalabschlag (Ziff. 2.2.4 Denkmalerlass) in Höhe von 10 v.H. anzusetzen.
3 Mit seiner Revision rügt der Beklagte und Revisionskläger (das nunmehr zuständige Finanzamt --FA--) Verletzung des
§ 129 Abs. 2 BewG.
4 Das FA beantragt, das Urteil des FG aufzuheben und die Klage abzuweisen.
5 Die Kläger beantragen, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
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II. Die Revision des FA ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur anderweitigen
Feststellung des Einheitswerts (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Das FG hat
unzutreffend angenommen, dass der Höchstbetrag einer Wertminderung wegen Alters nach § 86 Abs. 3 Satz 1 BewG
auch im Anwendungsbereich des § 129 Abs. 2 BewG gelte und dass über den Abzug der Alterswertminderung hinaus
noch eine Ermäßigung für behebbare Baumängel vorzunehmen sei.
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1. Nach § 129 Abs. 1 BewG gelten für die im Beitrittsgebiet liegenden wirtschaftlichen Einheiten des Grundvermögens
und für Betriebsgrundstücke die festgestellten oder noch festzustellenden Einheitswerte nach den Wertverhältnissen
zum 1. Januar 1935 weiter. Nach Abs. 2 dieser Vorschrift werden --vorbehaltlich der §§ 129a bis 131 BewG-- für die
Ermittlung der Einheitswerte 1935 statt der §§ 27, 68 bis 94 BewG u.a. im Einzelnen genannte Bestimmungen des
Bewertungsgesetzes der Deutschen Demokratischen Republik (BewG DDR) i.d.F. vom 18. September 1970
(Gesetzblatt der DDR, Sonderdruck Nr. 674) und der Durchführungsverordnung zum Reichsbewertungsgesetz
(RBewDV) vom 2. Februar 1935 (RGBl I 1935, 81) mit späteren Änderungen weiter angewandt.
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a) Sonstige bebaute Grundstücke i.S. des § 32 Abs. 1 Nr. 5 RBewDV, zu denen das Gebäude der Kläger nach den
zwischen den Beteiligten unstreitigen Feststellungen des FG gehört, sind mit dem gemeinen Wert zu bewerten (§ 33
Abs. 2 Satz 1 RBewDV). Diesen beschreibt § 10 Abs. 1 BewG DDR als den Preis, der im gewöhnlichen
Geschäftsverkehr nach der Beschaffenheit des Wirtschaftsgutes bei einer Veräußerung zu erzielen wäre; dabei sind
alle Umstände, die den Preis beeinflussen, zu berücksichtigen und ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse
nicht zu berücksichtigen. Hinsichtlich der maßgeblichen Wertverhältnisse bestimmt § 3a Abs. 1 RBewDV, dass bei
Nachfeststellungen der Einheitswerte für Grundbesitz der tatsächliche Zustand des Grundbesitzes (Bestand, bauliche
Verhältnisse usw.) vom Nachfeststellungszeitpunkt und die Wertverhältnisse vom 1. Januar 1935 zugrunde zu legen
sind.
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b) Für ein sonstiges Gebäude i.S. des § 32 Abs. 1 Nr. 5 RBewDV scheidet der Ansatz einer Jahresrohmiete gemäß §
33 Abs. 1, Abs. 2 Satz 2 RBewDV von vornherein aus. Da nach den vom FG getroffenen Feststellungen auch Verkäufe
auf den Stichtag 1. Januar 1935 nicht vorliegen, kommt in Anwendung der allgemeinen Grundsätze für die
Wertermittlung nur eine Schätzung (§ 162 Abs. 1 der Abgabenordnung --AO--) des am freien Markt erzielbaren
Einzelveräußerungspreises in Betracht (Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 28. Oktober 1998 II R 37/97, BFHE
187, 99, BStBl II 1999, 51; vom 31. März 2004 II R 2/02, BFH/NV 2004, 1626; vom 24. Mai 2005 II R 2/03, BFH/NV
2006, 29).
10 c) Für die Schätzung des Grundstückswerts kann nur auf die Grundzüge des Sachwertverfahrens in Anlehnung an die
Regelungen der §§ 83 ff. BewG, die gemäß § 129 Abs. 2 BewG nicht unmittelbar anwendbar sind, zurückgegriffen
werden (BFH-Beschluss vom 24. Juli 2002 II B 52/02, BFH/NV 2003, 8; BFH-Urteile in BFHE 187, 99, BStBl II 1999, 51,
und in BFH/NV 2004, 1626). Danach ist die im Denkmalerlass vorgesehene Schätzungsmethode, mit der das FA den
gemeinen Wert des Gebäudes der Kläger auf der Grundlage des Bodenwerts und des Gebäudewerts ermittelt und
jeweils die durchschnittlichen Herstellungskosten für vergleichbare Objekte auf den Stichtag 1. Januar 1935 zugrunde
gelegt hat, nicht zu beanstanden.
11 aa) Soweit die Kläger demgegenüber im Anwendungsbereich des § 129 Abs. 2 BewG eine (entsprechende)
Anwendung des Sachwertverfahrens der §§ 83 ff. BewG mit allen Detailregelungen für zwingend geboten erachten,
kann dem nicht gefolgt werden. Der Eingangssatz des § 129 Abs. 2 BewG schließt nach seinem klaren Wortlaut die
Anwendung der §§ 83 ff. BewG aus. Auch für eine analoge Anwendung der §§ 83 ff. BewG ist kein Raum. Eine
Analogie setzt eine planwidrige Lücke voraus. Eine solche Lücke liegt vor, wenn eine Regelung gemessen an ihrem
Zweck unvollständig, d.h. ergänzungsbedürftig ist und wenn ihre Ergänzung nicht einer vom Gesetzgeber
beabsichtigten Beschränkung auf bestimmte Tatbestände widerspricht (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 26. Juni 2002 IV R
39/01, BFHE 199, 374, BStBl II 2002, 697). Daran fehlt es, weil § 129 Abs. 2 BewG die Nichtanwendung der §§ 83 ff.
BewG ausdrücklich anordnet und insoweit nicht planwidrig lückenhaft ist.
12 bb) Die durch § 129 Abs. 2 BewG angeordnete Nichtanwendung der §§ 83 ff. BewG beruht auch nicht --wie die Kläger
vermuten-- auf einem gesetzgeberischen Versehen. § 129 BewG liegt die eindeutige Regelungsabsicht des
Gesetzgebers zugrunde, dass anstelle des Bewertungsrechts für die Feststellung der Einheitswerte 1964
"vorbehaltlich der §§ 130, 131 noch die für die Einheitsbewertung 1935 maßgebenden Vorschriften insgesamt gelten"
sollen (Erläuterungen zu den Anlagen zum Einigungsvertrag, BTDRucks 11/7817, S. 116). Von diesem
Regelungswillen sind die §§ 83 ff. BewG schon deshalb nicht umfasst, weil diese erstmals das Sachwertverfahren
festlegenden Gesetzesregelungen erst durch das Gesetz zur Änderung des Bewertungsgesetzes vom 13. August
1965 (BGBl I 1965, 851) in das BewG eingefügt wurden. Für die von den Klägern angeregte Beitrittsaufforderung
gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 FGO im Hinblick auf die Frage, ob § 129 Abs. 2 BewG auf einem Versehen beruht, bestand
daher kein Anlass.
13 d) Die von den Klägern geäußerten Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit der Einheitsbewertung im
Beitrittsgebiet teilt der Senat nicht; insoweit wird auf den BFH-Beschluss vom 11. April 2007 II B 104/06 (BFH/NV 2007,
1280, m.w.N.) verwiesen.
14 2. Entgegen der Auffassung des FG ist der Gebäudewert nach Abzug der Alterswertminderung mit einem Restwert von
40 v.H. des Gebäudenormalherstellungswerts anzusetzen (Ziff. 2.2.3 Denkmalerlass); eine Ermäßigung des Restwerts
auf 30 v.H. in entsprechender Anwendung des § 86 Abs. 3 Satz 1 BewG kommt nicht in Betracht.
15 a) § 129 Abs. 2 BewG und die dort in Bezug genommenen Vorschriften enthalten keine Regelung über den
Höchstsatz einer Wertminderung wegen Alters. Das Fehlen einer solchen Bestimmung rechtfertigt aus den unter II.1.c.
dargelegten Gründen nicht die Annahme des FG, § 129 Abs. 2 BewG enthalte eine "planwidrige Gesetzeslücke", die
durch eine entsprechende Anwendung des § 86 Abs. 3 Satz 1 BewG zu schließen sei. Die unmittelbare oder
entsprechende Anwendung des § 86 Abs. 3 BewG ist durch den Eingangssatz des § 129 Abs. 2 BewG ausdrücklich
ausgeschlossen. Entgegen der Annahme des FG ergibt sich etwas anderes auch nicht aus der Rechtsprechung des
BFH. Die dort ausdrücklich gebilligte "Anlehnung an die Regelungen der §§ 83 ff. BewG" (so z.B. BFH-Urteil in
BFH/NV 2004, 1626) betrifft lediglich die Grundzüge der Schätzungsmethode, nicht aber die in §§ 83 ff. BewG
getroffenen Detailregelungen des Sachwertverfahrens und bedeutet insbesondere nicht, dass der in § 86 Abs. 3 Satz
1 BewG geregelte Höchstsatz des Abschlags wegen Alterswertminderung auch im Anwendungsbereich des § 129
Abs. 2 BewG maßgebend ist.
16 b) Der Denkmalerlass kann --entgegen der Meinung des FG-- weder allgemein noch speziell im Hinblick auf die
Abweichung von § 86 Abs. 3 Satz 1 BewG als "unzulässige normersetzende Verwaltungsvorschrift" qualifiziert werden
und ist, anders als die Kläger meinen, wegen seines auch die Sachverhaltsermittlung betreffenden Gegenstands
keine norminterpretierende Verwaltungsvorschrift (vgl. auch Birk in Hübschmann/Hepp/ Spitaler, § 4 AO Rz 92).
Vielmehr handelt es sich um eine Verwaltungsvorschrift, die den von § 10 Abs. 1 BewG DDR erteilten "generellen
Schätzungsauftrag" (dazu allgemein Seer in Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 162 AO Rz 12)
umsetzt. Für den Erlass einer solchen Verwaltungsvorschrift, die die in § 10 I BewG DDR oder § 9 BewG verwendeten
unbestimmten Rechtsbegriffe im Interesse der Einheitlichkeit und Praktikabilität ausfüllt, bedarf die Finanzverwaltung
keiner ausdrücklichen gesetzlichen Ermächtigung (Beschluss des Bundesverfassungsgerichts --BVerfG-- vom 31. Mai
1988 1 BvR 520/83, BVerfGE 78, 214); ob sich eine solche Ermächtigung --wie das FA meint-- aus § 52 Abs. 1 BewG
DDR ableiten könnte, kann deshalb offen bleiben. Dementsprechend hat der BFH auch bereits die Anwendung dem
Denkmalerlass vergleichbarer Verwaltungserlasse für die Ermittlung von Einheitswerten im Beitrittsgebiet gebilligt
(z.B. BFH-Urteile in BFHE 187, 99, BStBl II 1999, 51, und in BFH/NV 2006, 29, m.w.N.). Ein Verstoß gegen Art. 20 des
Grundgesetzes (GG), wie von den Klägern geltend gemacht, liegt nicht vor; die von den Klägern insoweit angeregte
Einholung einer Entscheidung des BVerfG gemäß Art. 100 Abs. 1 GG ist nicht veranlasst.
17 c) Eine Abweichung von den im Denkmalerlass getroffenen Regelungen kommt nur unter engen Voraussetzungen in
Betracht. Dies folgt aus der einer bewertungsrechtlichen Verwaltungsvorschrift zukommenden Bedeutung, eine
möglichst gleichmäßige Besteuerung sowie Rechtssicherheit zu gewährleisten und die --sowohl im Interesse der
Finanzverwaltung als auch in dem der Steuerpflichtigen gebotene-- Praktikabilität des Bewertungsverfahrens
sicherzustellen (vgl. BFH-Urteile vom 26. Juni 1981 III R 3/79, BFHE 133, 437, BStBl II 1981, 643, und in BFH/NV
2006, 29, m.w.N.). Eine Abweichung vom Denkmalerlass kann nur geboten sein, wenn der sich ergebende
Grundstückswert außerhalb jeder noch vertretbaren Toleranz liegt (BFH-Urteile vom 12. Juni 2002 II R 15/99, BFH/NV
2002, 1282; in BFHE 133, 437, BStBl II 1981, 643). Insofern kann --entgegen der Annahme der Kläger-- nicht von
einer "unwiderlegbaren" Fiktion des Denkmalerlasses gesprochen werden.
18 Der Maßstab noch vertretbarer Toleranz entspricht der Bandbreite der Werte, die sich bei der Ermittlung des
Verkehrswerts von Grundstücken ergeben können. Es gibt für Grundstücke keinen absoluten und sicher realisierbaren
Marktwert, sondern allenfalls ein Marktniveau (vgl. z.B. BVerfG-Beschluss vom 7. November 2006 1 BvL 10/02,
BVerfGE 117, 1). Schon deshalb kann der auf der Grundlage einer Verwaltungsvorschrift ermittelte Wert nur darauf
überprüft werden, ob er sich noch innerhalb des Korridors vertretbarer Verkehrswerte bewegt. Dies gilt auch für die
nach den Wertverhältnissen am 1. Januar 1935 festzustellenden Einheitswerte.
19 d) Nach diesen Rechtsgrundsätzen ist der in Ziff. 2.2.3 Denkmalerlass angesetzte Restwert von 40 v.H. des
Gebäudenormalherstellungswerts nicht zu beanstanden. Dieser Restwert liegt innerhalb einer noch vertretbaren
Toleranz. Der vom FG angestellte Vergleich zu dem Höchstwert der Wertminderung wegen Alters nach § 86 Abs. 3
Satz 1 BewG rechtfertigt --wie dargelegt-- keine weitere Verringerung des Restwerts. Auch die von den Klägern
geltend gemachte Grundrechtsverletzung durch den in Ziff. 2.2.3 Denkmalerlass bestimmten Restwert liegt ersichtlich
nicht vor. Schon unter Berücksichtigung der noch auf die Wertverhältnisse am 1. Januar 1935 ausgerichteten
Einheitsbewertung im Beitrittsgebiet sowie der einem Schätzungsverfahren ohnehin eigenen Bandbreite der
ermittelten Werte scheidet ein strikter Anspruch auf Ansatz eines Restwerts von lediglich 30 v.H. des
Gebäudenormalherstellungswerts aus. Es kommt hinzu, dass die Ausgestaltung des Sachwertverfahrens durch den
Denkmalerlass --so etwa hinsichtlich der Ermittlung des Bodenwerts, der zur Ermittlung des Raummeterpreises
getroffenen Regelungen sowie des Ansatzes eines Denkmalabschlags-- von vornherein einen hinreichenden
Abstand zum gemeinen Wert auf den 1. Januar 1935 wahrt. Zu einer abweichenden Beurteilung geben auch die ganz
allgemein gehaltenen Angaben in dem von den Klägern angeführten Bauschadenbericht der Bundesregierung vom
25. Januar 1996 (BTDrucks 13/3593) keinen Anlass.
20 Hiernach würde ein zwingendes Gebot, den Restwert des Gebäudenormalherstellungswerts mit lediglich 30 v.H.
anzusetzen, die dem Denkmalerlass zugrunde liegende sachgerechte Schätzungsmethode überstrapazieren.
21 Auch nach dem Maßstab der von den Klägern begehrten "realitätsgerecht typisierten Schätzung" käme insgesamt kein
niedrigerer gemeiner Wert in Betracht. Der von den Klägern angeregten Einholung einer Entscheidung des BVerfG
gemäß Art. 100 Abs. 1 GG zu der Frage, welche Grenzen Typisierungen in Verwaltungsanweisungen gezogen sind,
bedurfte es mangels Entscheidungserheblichkeit nicht. Ebenso bestand für den Senat keine Veranlassung zu einer
von den Klägern angeregten Beitrittsaufforderung gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 FGO und Einholung einer
Stellungnahme des Bundesministers der Finanzen sowie des Landes Thüringen zu der Frage, auf Grund welcher
Erfahrungen von einem Restwert der Gebäudenormalherstellungskosten von 40 v.H. auszugehen ist.
22 3. Soweit das FG einen weiteren Abschlag wegen behebbarer Baumängel sowie wegen des bestehenden
Denkmalschutzes angesetzt hat, kann dem nur zum Teil gefolgt werden.
23 a) Entgegen der Auffassung des FG ist der nach Ziff. 2.2.3 Denkmalerlass anzusetzende Restwert nicht in
entsprechender Anwendung des § 87 BewG i.V.m. Abschn. 43 der Richtlinien für die Bewertung des Grundvermögens
um einen weiteren Abschlag für behebbare Baumängel zu kürzen. Nach Ziff. 2.2.3 Satz 3 Denkmalerlass sind zwar
behebbare bauliche Schäden nach dem Schadensgrad und dem Verhältnis der Wertigkeit des beschädigten Bauteils
zum Gesamtbauwerk in dem Umfang zu berücksichtigen, in dem sie tatsächlich bestehen. Die Berücksichtigung
dieser behebbaren Bauschäden unterliegt jedoch ebenfalls der Restwertregelung der Ziff. 2.2.3 Denkmalerlass und
unterliegt aus den unter II. 2. c und d dargelegten Gründen keinen rechtlichen Bedenken.
24 Eine entsprechende Anwendung des § 87 BewG, der gemäß § 129 Abs. 2 BewG im Beitrittsgebiet ebenfalls keine
Anwendung findet, kommt insoweit nicht in Betracht. Die Restwertgrenze des Denkmalerlasses könnte allenfalls dann
Bedenken unterliegen, wenn sie auch für den Fall zu gelten hätte, dass für das bewertete Gebäude die Notwendigkeit
eines baldigen Abbruchs bestünde. Eine Entscheidung dieser Frage kann jedoch vorliegend deshalb offen bleiben,
weil nach den vom FG getroffenen Feststellungen die Notwendigkeit eines baldigen Gebäudeabbruchs nicht besteht.
25 b) Dem FG ist hingegen darin zu folgen, dass der sich im Streitfall aus Ziff. 2.2.3 Denkmalerlass ergebende Restwert
wegen der denkmalschutzrechtlichen Beschränkungen zu ermäßigen ist. Dies folgt aus Ziff. 2.2.4 Denkmalerlass,
wonach eine Ermäßigung "außerdem" wegen der denkmalschutzrechtlichen Beschränkungen in Betracht kommt.
Diese Ermäßigung ist ersichtlich auf den nach Ziff. 2.2.3 Denkmalerlass ermittelten Restwert bezogen und kann
deshalb nicht bereits --wie in dem angegriffenen Einheitswertbescheid geschehen-- auf der Ebene des
Gebäudenormalherstellungswerts vor Ansatz der Alterswertminderung berücksichtigt werden. Da sich diese
Reihenfolge der Abschläge bei der Ermittlung des Gebäudewerts bereits aus dem Denkmalerlass ergibt, stellt sich die
vom FG aufgeworfene Frage nach einer für das Beitrittsgebiet durch §§ 85, 88 BewG vorgegebenen Reihenfolge der
Abschläge bei der Ermittlung des Gebäudewerts nicht. Der Höhe nach kann diese Ermäßigung in Übereinstimmung
mit dem FG mit 10 v.H. des Restwerts angesetzt werden.
26 Da das FG die vorstehenden Rechtsgrundsätze nicht beachtet hat, war die Vorentscheidung aufzuheben.
27 4. Die Sache ist spruchreif. Der Einheitswert ist auf der Grundlage der von den Beteiligten nicht angegriffenen
Berechnungen des FG zum Rauminhalt des Herrenhauses sowie der tatsächlichen Verständigung der Beteiligten
über die Höhe des anzusetzenden Raummeterpreises wie folgt festzustellen:
28 Bodenwert
2236 DM
Gebäudenormalherstellungswert
des Herrenhauses
38940 DM
daraus Restwert 40 v. H.
15576 DM
davon Denkmalabschlag 10 v. H.
./. 1557 DM
(Ziff. 2.2.4. Denkmalerlass)
Gebäude 200 bis 600
155 DM
Einheitswert
16400 DM
(= 8385 EUR)