Urteil des BFH vom 02.10.2007

BFH: Anhörungsrüge nach § 133a FGO bzw. § 69a GKG, anspruch auf rechtliches gehör, kostenpflicht, umdeutung, vertretung, verfassungsbeschwerde

BUNDESFINANZHOF Beschluß vom 21.11.2007, X S 30/07
Anhörungsrüge nach § 133a FGO bzw. § 69a GKG
Tatbestand
1 I. Mit Beschluss vom 2. Oktober 2007 X E 5/07 hat der angerufene Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) die Erinnerung
der Rügeführer gegen die Kostenrechnung des BFH -Kostenstelle- vom 15. Juni 2007 zurückgewiesen.
2 Dagegen wenden sich die Rügeführer mit einem ausdrücklich als Anhörungsrüge gemäß § 133a der
Finanzgerichtsordnung (FGO) bezeichneten Schriftsatz vom 23. Oktober 2007 ihres Prozessbevollmächtigten, eines
zugelassenen Rechtsanwalts. Zur Begründung verweist der Prozessbevollmächtigte vollinhaltlich auf eine
Verfassungsbeschwerde, die er in einer anderen Sache erhoben hat.
Entscheidungsgründe
3 II. Die Anhörungsrüge nach § 133a FGO ist nicht statthaft.
4 1. Der Schriftsatz der Rügeführer vom 23. Oktober 2007 ist entsprechend seiner ausdrücklichen Bezeichnung als
Anhörungsrüge gemäß § 133a FGO zu betrachten. Einer anderen Wertung ihres Schreibens steht entgegen, dass für
sie ein zur Vertretung vor dem BFH befugter Prozessbevollmächtigter handelt.
5 2. Die Anhörungsrüge nach § 133a FGO ist nicht statthaft gegen Entscheidungen in Kostenangelegenheiten; durch das
am 1. Januar 2005 in Kraft getretene Anhörungsrügengesetz (AnhRüG) vom 9. Dezember 2004 (BGBl I 2004, 3220)
wurde mit § 69a des Gerichtskostengesetzes (GKG) hierfür ein dem § 133a FGO entsprechender Rechtsbehelf
geschaffen.
6 3. Im Übrigen würde die Umdeutung der Anhörungsrüge gemäß § 133a FGO in eine nach § 69a GKG den Rügeführern
auch deshalb nicht zum Erfolg verhelfen, weil die Rügeführer weder dargelegt haben, dass und in welcher Weise ihr
Anspruch auf rechtliches Gehör im Verfahren über die Erinnerung gegen die Kostenrechnung des BFH verletzt wurde,
noch eine solche Verletzung ersichtlich ist.
7 4. Die Kostenpflicht ergibt sich aus Nr. 6400 des Kostenverzeichnisses zum GKG (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG i.d.F. des
AnhRüG). Es fällt eine Festgebühr von 50 EUR an.