Urteil des BFH vom 25.07.2005

BFH (einspruch, kläger, aufhebung, sache, zuständigkeit, verhandlung, begründung, beschränkung, erlass, treffen)

BUNDESFINANZHOF Urteil vom 6.5.2009, II R 67/07
Zuständigkeit für die Entscheidung über den gegen eine Prüfungsanordnung gerichteten Einspruch bei Auftragsprüfung
Tatbestand
1 I. Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --FA--) ordnete mit dem gegen den Kläger und Revisionsbeklagten
(Kläger) erlassenen Bescheid vom 25. Juli 2005 eine Außenprüfung bezüglich Einkommensteuer und gesonderter
Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs zur Einkommensteuer für bestimmte Veranlagungszeiträume an und
erweiterte später wiederholt den Prüfungszeitraum und -gegenstand. Durch Bescheid vom 26. April 2006 erweiterte das
FA die Außenprüfung aufgrund eines ihm durch das Finanzamt X gemäß § 195 Satz 2 der Abgabenordnung (AO)
erteilten Auftrags auf die Schenkungsteuer. Den Einspruch gegen die Prüfungsanordnung vom 26. April 2006 wies es
als unbegründet zurück.
2 Das Finanzgericht (FG) gab der Klage durch das in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2007, 1397
veröffentlichte Urteil statt, nachdem der Kläger seinen Hauptantrag einem richterlichen Hinweis entsprechend auf die
Aufhebung der Einspruchsentscheidung beschränkt hatte. Es war der Ansicht, die Entscheidung über den Einspruch
hätte das Finanzamt X treffen müssen.
3 Mit der Revision rügt das FA Verletzung des § 367 Abs. 3 Satz 1 AO. Die Zuständigkeit des Finanzamts X für die
Entscheidung über den Einspruch lasse sich aus dieser Vorschrift nicht ableiten.
4 Das FA beantragt, die Vorentscheidung aufzuheben und die Klage gegen die Prüfungsanordnung vom 26. April 2006
abzuweisen.
5 Der Kläger beantragt, die Revision als unbegründet zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
6 II. Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an
das FG zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO-
-).
7 1. Das FG hat zu Unrecht angenommen, dass das FA nicht befugt gewesen sei, die Einspruchsentscheidung zu
erlassen. Zur Begründung wird auf das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 18. November 2008 VIII R 16/07
(BFH/NV 2009, 625) verwiesen, dem sich der erkennende Senat anschließt. Danach hat bei Beauftragung mit einer
Außenprüfung (§ 195 Satz 2 AO) das beauftragte Finanzamt über den gegen die Prüfungsanordnung gerichteten
Einspruch zu entscheiden, wenn auch die Prüfungsanordnung von ihm --und nicht vom beauftragenden Finanzamt--
erlassen wurde. Die Vorentscheidung war daher aufzuheben.
8 2. Die Sache ist nicht spruchreif. Das FG hat noch nicht über die Rechtmäßigkeit der Prüfungsanordnung vom 26. April
2006 entschieden. Dies wird nunmehr nachzuholen sein. Der Kläger hat mit der vom FG empfohlenen Beschränkung
seines Hauptantrags auf die Aufhebung der Einspruchsentscheidung sein materielles Rechtsschutzbegehren nicht
einschränken wollen. Er hat beim FG vielmehr für den Fall, dass das FA für den Erlass der Einspruchsentscheidung
zuständig gewesen sein sollte, hilfsweise beantragt, die Prüfungsanordnung vom 26. April 2006 sowie die
Einspruchsentscheidung aufzuheben.