Urteil des BFH vom 21.02.2008

BFH (beschwerde, mitwirkung, termin, verhandlung, ablehnung, besetzung, begründung, befangenheit, folge, umstand)

BUNDESFINANZHOF Beschluss vom 22.10.2008, I B 169, 170/08; I B 169/08; I B 170/08
Keine Beschwerde gegen Entscheidung des FG über Richterablehnung
Tatbestand
1 I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) wendet sich gegen die Zurückweisung zweier Ablehnungsgesuche.
2 In einem Klageverfahren vor dem 9. Senat des Finanzgerichts (FG) Münster hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 21.
Februar 2008 den Vorsitzenden Richter am FG A und den Berichterstatter, Richter am FG B, wegen Besorgnis der
Befangenheit abgelehnt.
3 Der Termin vom 22. Februar 2008, in dem zu Beginn über das Ablehnungsgesuch verhandelt wurde, fand zunächst
ohne die abgelehnten Richter unter Mitwirkung der Richterin am FG C, der Richter am FG D und E sowie der
ehrenamtlichen Richter F und von der G statt. Die Klägerin lehnte nach Eröffnung der Verhandlung sämtliche
mitwirkenden Richter wegen Besorgnis der Befangenheit ab. Als Befangenheitsgrund machte die Klägerin geltend,
dass Richter am FG D nicht dem 9. Senat des FG angehöre und aus dem Geschäftsverteilungsplan des FG nicht zu
ersehen sei, dass dieser Richter als Vertreter eines verhinderten Richters des 9. Senats bestimmt sei. Dieses
Ablehnungsgesuch wies das FG unter Mitwirkung der abgelehnten Richter durch Beschluss in der mündlichen
Verhandlung als offensichtlich nicht hinreichend begründet zurück. Die Klägerin legte hiergegen sogleich Beschwerde
ein und erklärte zur Begründung, der Zurückweisungsbeschluss sei greifbar gesetzwidrig.
4 Sodann wies das FG auch das ursprüngliche Ablehnungsgesuch gegen den Vorsitzenden Richter und den
Berichterstatter zurück und begründete dies kurz. Auch gegen diesen Zurückweisungsbeschluss erhob die Klägerin im
Termin Beschwerde mit der Begründung, der Beschluss sei greifbar gesetzwidrig, weil der 9. Senat des FG in einer
unzutreffenden Besetzung entschieden habe. Anschließend setzte der 9. Senat des FG den Termin in seiner regulären
Besetzung fort.
Entscheidungsgründe
5 II. Die gemäß § 73 Abs. 1 Satz 1, § 121 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zu gemeinsamer Entscheidung
verbundenen Beschwerden der Klägerin sind nicht statthaft. Beschlüsse über die Ablehnung von Gerichtspersonen
können gemäß § 128 Abs. 2 FGO nicht mit der Beschwerde angefochten werden. Wenn die unberechtigte Ablehnung
eines Befangenheitsantrages die Vorenthaltung des gesetzlichen Richters zur Folge hat, was nur bei einer greifbar
gesetzwidrigen und damit willkürlichen Zurückweisung eines Befangenheitsantrages der Fall ist, kann das nach
Ergehen der Entscheidung in der Hauptsache ggf. im Revisionsverfahren oder im Verfahren der
Nichtzulassungsbeschwerde als Verfahrensfehler geltend gemacht werden (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs --
BFH-- vom 27. Oktober 2004 VII S 11/04 (PKH), BFHE 208, 26, BStBl II 2005, 139; Gräber/ Ruban,
Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 119 Rz 6, m.w.N.). Im Übrigen ist hier für ein willkürliches Handeln nichts ersichtlich.
In den nach der mündlichen Verhandlung gefertigten schriftlichen Begründungen der Zurückweisungsbeschlüsse setzt
sich das FG vielmehr ausführlich und sachlich mit den von der Klägerin vorgebrachten Ablehnungsgründen
auseinander. Nicht als willkürlich anzusehen ist auch der Umstand, dass das FG über das zweite Ablehnungsgesuch
unter Mitwirkung der abgelehnten Richter entschieden hat. Denn nach ständiger Rechtsprechung kann bei einem
offenbar unzulässigen Ablehnungsgesuch, das hier nach den Darlegungen des FG vorgelegen hat, in dieser Weise
verfahren werden (BFH-Beschluss vom 11. Februar 2003 VII B 330/02, VII S 240/02, BFHE 201, 483, BStBl II 2003, 422;
Gräber/Stapperfend, a.a.O., § 51 Rz 68, 71, 73, m.w.N.).