Urteil des BFH vom 29.06.2009

BFH: Beschwerde gegen die Ablehnung eines Antrags auf, verfahrensmangel

BUNDESFINANZHOF Beschluss vom 29.6.2009, IX B 89/09
Beschwerde gegen die Ablehnung eines Antrags auf Tatbestandsberichtigung
Tatbestand
1 I. Mit Urteil vom 17. März 2009 wies das Finanzgericht (FG) die Klage des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger)
wegen Einkommensteuer 2003 ab. Mit Schriftsätzen vom 3. und 5. April 2009 beantragte der Kläger, den Tatbestand
des Urteils zu berichtigen. Das FG lehnte den Antrag teilweise ab; dabei setzte es sich im Einzelnen mit den von dem
Kläger geforderten Umformulierungen auseinander und kam zu dem Ergebnis, dass eine Berichtigung des Tatbestands
nur insoweit veranlasst sei, als dort die aufgrund einer gerichtlichen Verurteilung von dem Kläger zu tragende
Geldbuße infolge eines Schreibfehlers unzutreffend angegeben war.
2 Mit der Beschwerde macht der Kläger insbesondere geltend, der angefochtene Beschluss leide an schwerwiegenden
Verfahrensmängeln und verletze ihn in seinen Grundrechten.
Entscheidungsgründe
3 II. Die Beschwerde ist unzulässig.
4 Gegen eine Entscheidung über einen Antrag auf Tatbestandsberichtigung ist --abweichend von § 108 Abs. 2 Satz 2 der
Finanzgerichtsordnung (FGO)-- die Beschwerde nur dann statthaft, wenn der Antrag als unzulässig verworfen wurde
oder der Beschluss unter schwerwiegender Verletzung von Verfahrensvorschriften zustande gekommen ist (vgl.
Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 5. September 2001 XI B 42/01, BFH/NV 2002, 207, m.w.N.). Im Streitfall sind
diese Voraussetzungen nicht gegeben; insbesondere leidet die Entscheidung weder an einem schwerwiegenden
Verfahrensmangel noch hat der Kläger schlüssig eine Verletzung seiner Grundrechte dargetan.
5 Darüber hinaus ist das Rechtsschutzbedürfnis für die Tatbestandsberichtigung entfallen, da das finanzgerichtliche
Urteil durch Zurückweisung der beim erkennenden Senat anhängigen Beschwerde wegen Nichtzulassung der
Revision als unbegründet rechtskräftig geworden ist (vgl. den Beschluss vom heutigen Tag in der Sache IX B 74/09).