Urteil des BFH vom 27.07.2010

BFH: Weiterhin kein Vertretungszwang im Prozesskostenhilfeverfahren, zivilprozessordnung, erlass

BUNDESFINANZHOF Beschluss vom 27.7.2010, III S 28/09 (PKH)
Weiterhin kein Vertretungszwang im Prozesskostenhilfeverfahren
Tatbestand
1 I. Der Kläger und Antragsteller (Kläger) erhob am 20. Dezember 2007 Klage wegen Erlass von Steuern und
steuerlichen Nebenleistungen und beantragte die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH). Das Finanzgericht (FG)
lehnte diese mit Beschluss vom 23. Juli 2009 mangels hinreichender Erfolgsaussichten ab.
2 Für ein Beschwerdeverfahren gegen die Ablehnung der PKH beantragt der Kläger PKH.
Entscheidungsgründe
3 II. Der Antrag auf Gewährung von PKH wird abgelehnt.
4 1. Der Senat legt das Rechtsschutzbegehren des Klägers zu seinen Gunsten nur als Antrag auf PKH für ein
Beschwerdeverfahren gegen den Beschluss des FG aus. Denn eine von ihm persönlich eingelegte Beschwerde wäre
wegen des für Verfahren vor dem Bundesfinanzhof (BFH) geltenden Vertretungszwangs (§ 62 Abs. 4 der
Finanzgerichtsordnung --FGO--) unzulässig. Für den beim BFH als Prozessgericht zu stellenden Antrag auf PKH
besteht hingegen kein Vertretungszwang. Diese unter § 62a Abs. 1 FGO a.F. geltende Rechtslage hat sich durch die
Regelung des Vertretungszwangs seit 1. Juli 2008 in § 62 Abs. 4 FGO nicht geändert (BFH-Beschluss vom 8. Mai 2009
IV S 3/09 (PKH), Zeitschrift für Steuern und Recht 2009, R 679).
5 2. Die Gewährung von PKH setzt nach § 142 FGO i.V.m. § 114 Satz 1 der Zivilprozessordnung voraus, dass die
beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.
6 Im Streitfall bestehen keine Erfolgsaussichten für eine Beschwerde gegen die vom Kläger beanstandete Entscheidung
des FG. Beschlüsse, mit denen der Antrag auf Gewährung von PKH abgelehnt wird, können nach der ausdrücklichen
Regelung des § 128 Abs. 2 FGO nicht mit der Beschwerde angefochten werden.