Urteil des BFH vom 31.10.2008

Aufforderung zur Vorlage einer Prozessvollmacht

BUNDESFINANZHOF Beschluss vom 15.4.2010, V B 7/09
Aufforderung zur Vorlage einer Prozessvollmacht
Tatbestand
1 I. Gegenstand des Rechtsstreits ist eine Nichtzulassungsbeschwerde, die Steuerberater X (StB X) im Namen des
Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) eingelegt hat. Die Nichtzulassungsbeschwerde bezieht sich auf ein Verfahren
vor dem Finanzgericht (FG), in dem der Kläger zunächst von StB X vertreten worden war. Während des
erstinstanzlichen Rechtsstreits teilte der Kläger dem FG mit Schreiben vom 31. Oktober 2008 mit, dass er StB X das
Mandat entzogen habe.
2 Im Verlauf des Beschwerdeverfahrens hat die Geschäftsstelle des erkennenden Senats des Bundesfinanzhofs (BFH)
StB X auf richterliche Anordnung u.a. aufgefordert, eine Prozessvollmacht des Klägers vorzulegen. StB X hat trotz des
Hinweises auf das Schreiben des Klägers an das FG vom 31. Oktober 2008 und die Aufforderung, bis zum 27. Oktober
2009 eine Prozessvollmacht vorzulegen, bis heute keine Prozessvollmacht vorgelegt.
Entscheidungsgründe
3 II. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, da StB X seine Bevollmächtigung durch den Kläger nicht
nachgewiesen hat.
4 1. Nach § 62 Abs. 2 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) können sich im finanzgerichtlichen Verfahren die
Beteiligten durch Bevollmächtigte vertreten lassen. Die Bevollmächtigung ist durch eine schriftliche Vollmacht
nachzuweisen (§ 62 Abs. 6 Satz 1 FGO). Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu
berücksichtigen (§ 62 Abs. 6 Satz 4 FGO); das gilt allerdings nicht, wenn als Bevollmächtigter eine Person i.S. des § 62
Abs. 2 Satz 1 FGO auftritt (§ 62 Abs. 6 Satz 4 FGO). Das gilt auch für das Revisionsverfahren (§ 121 Satz 1 FGO) und
gleichermaßen für das Beschwerdeverfahren.
5 2. Im Streitfall hat StB X eine vom Kläger ausgestellte Prozessvollmacht trotz Aufforderung nicht vorgelegt. Dieser
Mangel muss zwar nicht gemäß § 62 Abs. 6 Satz 4 FGO zwingend berücksichtigt werden, da StB X als Steuerberater
eine Person i.S. des § 3 Nr. 1 des Steuerberatungsgesetzes i.V.m. § 62 Abs. 2 Satz 1 FGO ist. Daraus folgt aber nicht,
dass das Fehlen der Prozessvollmacht unbeachtlich ist. Vielmehr ist in einem solchen Fall nach pflichtgemäßem
Ermessen darüber zu entscheiden, ob die Vorlage einer Vollmacht für notwendig erachtet wird oder nicht (Loose in
Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 62 FGO Rz 53; Stapperfend in Gräber,
Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 62 Rz 44, m.w.N.). Kommt das Gericht dabei zu dem Ergebnis, dass die Vorlage der
Vollmacht nicht verzichtbar ist, so ist der von dem vollmachtlosen Vertreter eingelegte Rechtsbehelf als unzulässig zu
verwerfen (BFH-Beschluss vom 11. November 2009 I B 153/09, BFH/NV 2010, 904).
6 3. Im Verhältnis zu einer der in § 62 Abs. 6 Satz 4 FGO genannten Personen ist die Anforderung einer schriftlichen
Prozessvollmacht ermessensgerecht, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass diese Person tatsächlich
nicht oder nicht wirksam bevollmächtigt ist (BFH-Urteil vom 11. Februar 2003 VII R 18/02, BFHE 201, 409, BStBl II 2003,
606; Stapperfend in Gräber, a.a.O., § 62 Rz 46; Loose in Tipke/ Kruse, a.a.O., § 62 FGO Rz 54, m.w.N.). Solche
Anhaltspunkte bestehen im Streitfall deshalb, weil der Kläger nach Aktenlage im erstinstanzlichen Verfahren StB X das
Mandat entzogen hat und StB X daraufhin nicht mehr für ihn aufgetreten ist. Dies weist darauf hin, dass die
möglicherweise ursprünglich bestehende Vollmacht des StB X erloschen und in der Folge nicht erneut erteilt worden
ist. Angesichts dessen ist der Mangel der Vollmacht im vorliegenden Verfahren zu berücksichtigen mit der Folge, dass
die Nichtzulassungsbeschwerde als unzulässig zu verwerfen ist.
7 4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind StB X als
vollmachtlosem Vertreter aufzuerlegen (vgl. BFH-Beschluss vom 24. August 1998 VII B 118/98, BFH/NV 1999, 212).