Urteil des BFH vom 18.06.2001

Anspruch auf rechtliches Gehör - Einholung weiterer Sachverständigengutachten - Gestellung eines im Ausland ansässigen zu einem Auslandssachverhalt benannten Zeugen

BUNDESFINANZHOF Beschluss vom 21.6.2010, VII B 247/09
Anspruch auf rechtliches Gehör - Einholung weiterer Sachverständigengutachten - Gestellung eines im Ausland ansässigen
zu einem Auslandssachverhalt benannten Zeugen
Tatbestand
1 I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) führte im Mai 2005 drei Keilschrifttafeln zusammen mit anderen
"Sammelstücken von geschichtlichem Wert" aus der Schweiz nach Deutschland ein. Der Beklagte und
Beschwerdegegner (das Hauptzollamt --HZA--) nahm die Zollanmeldung an und überließ die Waren. Mit der
Begründung, dass die Keilschrifttafeln als irakisches Kulturgut einem Einfuhrverbot unterlegen hätten, widerrief das
HZA im Februar 2006 deren Überlassung und ordnete die Sicherstellung an.
2 Die hiergegen nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhobene Klage, mit der die Klägerin geltend macht, dass weder
anhand der auf den Tafeln verwendeten Sprache noch der Datierung ein gesicherter Rückschluss auf ihre Herkunft aus
dem heutigen Irak gezogen werden könne, wies das Finanzgericht (FG) aus den in der Zeitschrift für Zölle und
Verbrauchsteuern 2010, Beilage 1, 7 veröffentlichten Gründen ab.
3 Hiergegen richtet sich die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin, welche sie auf den Zulassungsgrund des
Verfahrensmangels (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) stützt.
Entscheidungsgründe
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II. Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten Verfahrensmängel sind zum Teil nicht schlüssig
dargelegt, wie es § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO erfordert, liegen aber jedenfalls nicht vor.
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1. Anders als die Beschwerde meint, hat das FG klägerisches Vorbringen zur Herkunft der Keilschrifttafeln nicht in
einer den Anspruch der Klägerin auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes, § 96 Abs. 2 FGO)
verletzenden Weise unberücksichtigt gelassen. Das FG ist nicht verpflichtet, sich in der Urteilsbegründung mit jedem
Vorbringen der Beteiligten ausdrücklich zu befassen. Es ist vielmehr grundsätzlich davon auszugehen, dass das
Gericht das Vorbringen der Beteiligten zur Kenntnis genommen hat (Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 18.
Juni 2001 II B 129/00, BFH/NV 2001, 1292). Daher liegt in derartigen Fällen eine Verletzung des Anspruchs auf
rechtliches Gehör nur vor, wenn sich aus den besonderen Umständen des Einzelfalls deutlich ergibt, dass das FG
Vorbringen entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei seiner Entscheidung ersichtlich nicht in
Erwägung gezogen hat (BFH-Beschluss vom 19. November 2002 X B 78/01, BFH/NV 2003, 335, m.w.N.).
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Hierfür gibt es im Streitfall jedoch keine Anhaltspunkte. Das FG ist aufgrund des im Verwaltungsverfahren eingeholten
Gutachtens des Sachverständigen Prof. Dr. X zu der Überzeugung gelangt, dass die Tafeln der (heutigen) irakischen
Kultur zuzuordnen sind, wobei es die gegen dieses Gutachten vorgebrachten Einwendungen der Klägerin,
insbesondere zur möglichen Herkunft der Tafeln aus dem Gebiet des heutigen Iran sowie zu angeblichen
Widersprüchen zu den dem FG vorgelegten Ausführungen des Prof. Dr. Y berücksichtigt und sich mit ihnen
ausdrücklich auseinandergesetzt hat. Das FG hat diese Einwendungen allerdings nicht für substantiiert gehalten und
ist ihnen nicht gefolgt bzw. hat den Ausführungen des Prof. Dr. Y keine Widersprüche zum Gutachten des
Sachverständigen Prof. Dr. X entnehmen können, woraus jedoch keine einen Verfahrensfehler begründende
Nichtberücksichtigung des klägerischen Vorbringens hergeleitet werden kann, weil die richterliche Beweiswürdigung
dem materiellen Recht zuzuordnen ist und somit eine (angebliche) fehlerhafte Beweiswürdigung keinen
Verfahrensmangel i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO darstellt und nicht zur Zulassung der Revision führen kann.
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2. Ein Verfahrensmangel in Gestalt einer Verletzung der dem FG obliegenden Sachaufklärungspflicht (§ 76 Abs. 1
Satz 1 FGO) ist auch nicht in dem Umstand zu sehen, dass das FG ein (in der mündlichen Verhandlung im Übrigen
auch nicht beantragtes) weiteres Gutachten nicht eingeholt hat. Gemäß § 412 Abs. 1 der Zivilprozessordnung, der
über § 82 FGO auch für das finanzgerichtliche Verfahren gilt, kann zwar das Gericht eine neue Begutachtung durch
dieselben oder durch andere Sachverständige anordnen, wenn es das Gutachten für ungenügend erachtet. Das somit
dem Tatsachengericht bei der Bestimmung von Art und Zahl einzuholender Sachverständigengutachten zustehende
Ermessen wird aber nur dann verfahrensfehlerhaft ausgeübt, wenn das Gericht von der Einholung weiterer Gutachten
absieht, obwohl sich ihm die Notwendigkeit dieser zusätzlichen Beweiserhebung aufdrängen müsste. Dies ist der Fall,
wenn die Grundvoraussetzungen für die Verwertbarkeit bereits vorliegender Gutachten insbesondere deswegen nicht
gegeben sind, weil sie offen erkennbare Mängel aufweisen, von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen
ausgehen oder unlösbare Widersprüche enthalten, wenn ferner Zweifel an der Sachkunde oder Unparteilichkeit der
Gutachter bestehen oder ihnen das einschlägige spezielle Fachwissen fehlt (BFH-Beschluss vom 24. Juli 2003 III B
133/02, BFH/NV 2004, 54, m.w.N.). Das Vorliegen dieser Voraussetzungen hat das FG im Streitfall verfahrensfehlerfrei
verneint, indem es nach Auseinandersetzung mit den Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. X, denen zufolge
die Keilschrifttafeln zweifelsfrei der irakischen Kultur zuzuordnen seien, diese für nachvollziehbar und überzeugend
gehalten hat (vgl. BFH-Beschluss vom 5. Mai 2004 VIII B 107/03, BFH/NV 2004, 1533). Das FG war nicht allein
deshalb verpflichtet, ein weiteres Gutachten einzuholen, weil die Klägerin wegen angeblicher Widersprüche zu
Ausführungen des Prof. Dr. Y das bereits vorliegende Gutachten des Prof. Dr. X für keine ausreichende
Ausführungen des Prof. Dr. Y das bereits vorliegende Gutachten des Prof. Dr. X für keine ausreichende
Erkenntnisquelle hielt (vgl. BFH-Beschluss in BFH/NV 2004, 54).
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3. Soweit die Beschwerde mit ihrem übrigen auf die einzelnen Tafeln bezogenen Vorbringen deren Herkunft aus dem
Gebiet des heutigen Irak in Zweifel zu ziehen versucht, wendet sie sich gegen die --wie bereits ausgeführt-- dem
materiellen Recht zuzuordnende Beweiswürdigung und legt somit keinen Verfahrensmangel dar.
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4. Auch soweit das FG den Verdacht für begründet gehalten hat, dass die Keilschrifttafeln unter Verstoß gegen
irakische Gesetze und Bestimmungen aus dem Irak verbracht worden sind, und ihre Ausfuhr aus dem Irak vor dem 6.
August 1990 als nicht erwiesen angesehen hat, hat es --wie sich den Urteilsgründen ohne weiteres entnehmen lässt--
klägerisches Vorbringen nicht unberücksichtigt gelassen, sondern ist lediglich diesem Vorbringen nicht gefolgt. Dass
es --wie die Beschwerde unter Hinweis auf die schriftliche Erklärung der Frau Z vorträgt-- nicht üblich sei, dass
Unterlagen über einen 15 Jahre zurückliegenden Kauf noch aufbewahrt werden, ändert nichts daran, dass --wie vom
FG festgestellt-- keinerlei Ausfuhrgenehmigungen oder andere Dokumente, aus denen sich die Rechtmäßigkeit des
Besitzes ergibt, und auch keine Belege über eine Ausfuhr der Tafeln vor dem 6. August 1990 vorlagen. Wenn das FG
unter diesen Umständen zwar von den schriftlichen Erklärungen der Frau Z ausging, diese jedoch für zu vage bzw. für
nicht nachvollziehbar (weil vom "Hörensagen") hielt und deshalb davon absah, die (seitens der Klägerin in der
mündlichen Verhandlung nicht beantragte) Vernehmung der Frau Z als Zeugin vom Amts wegen anzuordnen, so stellt
dies keinen Verfahrensmangel dar. Im Übrigen hat das FG zutreffend ausgeführt, dass es nicht verpflichtet ist, einen im
Ausland ansässigen, jedoch zur mündlichen Verhandlung nicht gestellten Zeugen zu einem sog. Auslandssachverhalt
zu vernehmen (§ 76 Abs. 1 Satz 4 FGO i.V.m. § 90 Abs. 2 der Abgabenordnung). Eines vorherigen entsprechenden
Hinweises durch das FG bedurfte es --anders als die Beschwerde meint-- nicht, weil die Klägerin durch ihren
Prozessbevollmächtigten sachkundig vertreten war.
10 5. Die Entscheidung des FG stellt auch keine den Anspruch der Klägerin auf rechtliches Gehör verletzende
Überraschungsentscheidung dar. Die Klägerin hatte in Anbetracht der richterlichen Anordnung vom 4. Juni 2009
keinen Grund zu der Annahme, dass das FG "Zweifel an dem Vorliegen von 'irakischen Kulturgütern' hegte". Dieser
Anordnung konnte lediglich entnommen werden, dass sich das FG zu dieser Frage noch kein Urteil gebildet hatte,
was allerdings zu diesem Zeitpunkt selbstverständlich war, da die an dem Urteil mitwirkenden Richter des Senats
diese Frage erst nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung zu entscheiden hatten. Die Klägerin musste deshalb
in Betracht ziehen, dass der FG-Senat im Zeitpunkt der Urteilsfindung das ihm vorliegende Gutachten des Prof. Dr. X
für seine Überzeugungsbildung ausreichend halten würde.