Urteil des BFH vom 19.05.2008

BFH: arbeitsrecht, handelsregister

BUNDESFINANZHOF Beschluss vom 19.5.2008, V B 32/07
Fehler bei der Heranziehung ehrenamtlicher Richter in früheren Sitzungen
Tatbestand
1 I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin), eine GmbH, hatte ihren gesellschaftsvertraglich bestimmten Sitz seit
Februar 1992 in X bei Y und seit Juni 1999 in Z. Mit diesem Sitz war sie seit 18. Oktober 1999 im Handelsregister des
Amtsgerichts A eingetragen.
2 Der Beklagte und Beschwerdegegner (das für G zuständige Finanzamt --FA--) setzte den von der Klägerin
abgegebenen Erklärungen entsprechend die Umsatzsteuer für 1994 auf 108 186,47 DM, für 1995 auf ./. 3 888,06 DM,
für 1996 auf ./. 57 278,44 DM und für 1999 auf 60 086 DM fest. Das FA stimmte der von der Klägerin für 1998
eingereichten, berichtigten Umsatzsteuererklärung zu, die eine Umsatzsteuer von 202 820,46 DM auswies. Ferner
setzte das FA Erstattungszinsen zur Umsatzsteuer für 1994 bis 1996 fest. Die Einsprüche der Klägerin, mit denen sie
jeweils die Festsetzung der Umsatzsteuer auf 0 DM begehrte, blieben erfolglos.
3 Mit der im Januar 2002 erhobenen, gegen das FA gerichteten Klage wandte sich die Klägerin gegen diese
Umsatzsteuer- und Zinsbescheide sowie gegen den Umsatzsteuerbescheid für 1997. Bezüglich des Streitjahres 1997
nahm sie die Klage später wieder zurück. Das Finanzgericht (FG) wies die Klage ab.
4 Die Klägerin stützt ihre Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision, die sich nach dem Wortlaut des Schriftsatzes
vom 5. Februar 2007 auf Umsatzsteuer 1994 bis 1999 und Zinsen zur Umsatzsteuer 1994 bis 1996 bezieht, auf
grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache, die Erforderlichkeit einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) zur
Fortbildung des Rechts und zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung sowie auf Verfahrensmängel.
Entscheidungsgründe
5 II. 1. Der in der Beschwerdebegründung erfolgten Anregung, das vorliegende Verfahren mit anderen beim BFH
anhängigen Verfahren zu verbinden, wird nicht entsprochen. Soweit die anderen Verfahren nicht bereits durch
Verwerfung oder Zurückweisung der Beschwerden erledigt und beim V. Senat anhängig sind, wäre eine Verbindung
zwar in entsprechender Anwendung des § 73 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zulässig, aber im
Hinblick auf den Umfang der Beschwerdebegründungen nicht sachgerecht.
6 2. Die Beschwerde ist unzulässig, soweit sie sich auf die Umsatzsteuer für 1997 bezieht. Auf dieses Streitjahr hat sich
die Vorentscheidung nicht bezogen, da die Klägerin die Klage insoweit zurückgenommen hatte.
7 Die Beschwerde ist im Übrigen unbegründet. Soweit die Klägerin das Vorliegen von Revisionszulassungsgründen i.S.
des § 115 Abs. 2 FGO den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO entsprechend dargelegt hat, rechtfertigen die
vorgebrachten Gründe nicht die Zulassung der Revision. Zur Begründung verweist der Senat auf Abschn. III. des
zwischen den Beteiligten ergangenen Beschlusses vom 19. Mai 2008 zu Az. V B 29/07.
8 Hinsichtlich der Besetzung des erkennenden Senats des FG kommt es auf die Ausführungen der Klägerin zur
Heranziehung der ehrenamtlichen Richter zu früheren Sitzungen nicht an (vgl. BFH-Beschluss vom 8. März 1994 VII R
18/94, BFH/NV 1994, 879). Fehler bei der Heranziehung der ehrenamtlichen Richter in einer Sache führen nicht im
Wege des sog. Domino-Effekts dazu, dass in den Folgeterminen in (allen) anderen Sachen der gesetzliche Richter
nicht gewahrt ist (Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 7. Mai 1998 2 AZR 344/97, BAGE 88, 344, Neue Zeitschrift für
Arbeitsrecht 1998, 1301).