Urteil des BFH vom 14.02.2008

BFH: rechtsstaatsprinzip

BUNDESFINANZHOF Beschluß vom 14.2.2008, X B 236/07
Darlegung einer Divergenz und der grundsätzlichen Bedeutung - materiell-rechtliche Richtigkeit
Gründe
1 Die Beschwerde ist unzulässig. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hat den geltend gemachten
Zulassungsgrund nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) nicht in einer den
gesetzlichen Anforderungen (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO) entsprechenden Weise dargelegt.
2 1. Nach Auffassung des Klägers verstößt das angefochtene Urteil des Finanzgerichts (FG) gegen die neuere
Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH). Damit macht er geltend, die Einheitlichkeit der Rechtsprechung
erfordere eine Entscheidung des BFH. In diesem Fall muss in der Beschwerdebegründung substantiiert dargelegt
werden, inwiefern über eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage unterschiedliche Auffassungen bei den Gerichten
bestehen. Das setzt neben der Bezeichnung der Divergenzentscheidung die Bezeichnung abstrakter Rechtssätze
sowohl im angefochtenen Urteil als auch in der Divergenzentscheidung voraus (Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung,
6. Aufl., § 116 Rz 42).
3 Der Kläger hat in seiner innerhalb der Begründungsfrist eingegangenen Beschwerdebegründung zwar zwei BFH-
Entscheidungen bezeichnet. Er hat jedoch weder diesen Entscheidungen noch dem angefochtenen FG-Urteil abstrakte
Rechtssätze entnommen, sondern sich allein mit der Behauptung begnügt, das FG habe die genannten
Entscheidungen des BFH nicht berücksichtigt. Damit hat er die in § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO geregelten Anforderungen
an die Beschwerdebegründung nicht erfüllt.
4 2. Entsprechendes gilt für sein Vorbringen, die angefochtene Entscheidung verstoße gegen das Rechtsstaatsprinzip.
Aus dieser Behauptung lassen sich nicht eine bestimmte abstrakte, in der angefochtenen Vorentscheidung
beantwortete tragende Rechtsfrage und deren höchstrichterliche Klärungsbedürftigkeit entnehmen (vgl. Gräber/Ruban,
a.a.O., § 116 Rz 32). Damit ist auch der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs.
2 Nr. 1 FGO) nicht in der gebotenen Weise dargelegt.
5 3. Die Beschwerdebegründung erschöpft sich in Angriffen gegen die materiell-rechtliche Richtigkeit des angefochtenen
Urteils. Das zeigt das Vorbringen des Klägers, das FG-Urteil verstoße gegen höherrangiges Recht und das FG irre mit
seiner Auffassung. Auf solches Vorbringen kann eine Nichtzulassungsbeschwerde nicht erfolgreich gestützt werden
(Gräber/Ruban, a.a.O., § 116 Rz 27).