Urteil des BFH vom 26.05.2009

BFH: Revisionszulassung wegen Rechtsanwendungsfehlers, grundstück, abnutzung, einlage, kauf, eigentum, unentgeltlich, gesellschafter

BUNDESFINANZHOF Beschluss vom 26.5.2009, I B 16/09
Revisionszulassung wegen Rechtsanwendungsfehlers
Tatbestand
1 I. Streitig ist, ob eine unentgeltliche Grundstücksübertragung durch eine mittelbar beteiligte Gesellschafterin
einkommenswirksam zu erfassen ist.
2 Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin), eine GmbH, wurde 1992 errichtet. Alleinige Gesellschafterin ist die
Wohnungsbaugesellschaft X-GmbH, deren Gesellschafter zunächst unmittelbar und nunmehr über zwei weitere
Gesellschaften mittelbar das Land Y ist.
3 Auf Antrag von Y wurde der Klägerin im Streitjahr 1997 durch einen Vermögenszuordnungsbescheid das --zuvor im
Eigentum von Y stehende-- Betriebsgrundstück unentgeltlich zugeordnet. Dem war die Feststellung vorausgegangen,
dass die wirtschaftliche Lage der Klägerin einen --ursprünglich von Y geplanten-- Kauf des Grundstücks durch die
Klägerin nicht zuließ. Die Klägerin aktivierte das Grundstück (Teilwert im Zeitpunkt der Übertragung: 716 000 DM) mit 1
DM und wies in dieser Höhe einen sonstigen Ertrag aus.
4 Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) ging demgegenüber davon aus, dass die Klägerin das
Grundstück zum Teilwert abzüglich der Absetzungen für Abnutzung mit einem Wert von 711 210 DM anzusetzen habe;
dies führte nach dem Ansatz von Steuerrückstellungen zu einer Gewinnerhöhung von 370 167 DM. Die Klage blieb
erfolglos (Finanzgericht --FG-- Berlin-Brandenburg, Urteil vom 14. Januar 2009 12 K 8287/06 B).
5 Die Klägerin beantragt unter Hinweis auf § 115 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO), die Revision
zuzulassen.
6 Das FA beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
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II. Die Beschwerde ist unzulässig und durch Beschluss zu verwerfen. Die Klägerin hat die von ihr geltend gemachten
Gründe für eine Zulassung der Revision (§ 115 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3 FGO) nicht den Anforderungen des § 116 Abs. 3
Satz 3 FGO entsprechend dargelegt.
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1. Für die Darlegung, dass eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) zur Sicherung einer einheitlichen
Rechtsprechung erforderlich ist (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO), müssen rechtserhebliche abstrakte
Rechtssätze in den jeweiligen Entscheidungen so genau bezeichnet werden, dass eine konkrete Abweichung
erkennbar ist. Diesem formellen Erfordernis wird die Klägerin mit dem Hinweis, dass das FG die einschlägige BFH-
Rechtsprechung nicht gewürdigt habe bzw. von dieser abgewichen sei, nicht gerecht. Auch wenn eine fehlerhafte
Anwendung der BFH-Rechtsprechung im konkreten Einzelfall vorliegen sollte, führt dies (allein) nicht zur Zulassung
der Revision (z.B. BFH-Beschluss vom 31. Oktober 2007 IX B 34/07, BFH/NV 2008, 239, m.w.N.). Ein qualifizierter
Rechtsanwendungsfehler als Akt willkürlicher Rechtsfindung ist von der Klägerin weder mit Blick auf die Würdigung
der Frage, ob die Vermögenszuordnung durch das (mittelbare) Gesellschaftsverhältnis veranlasst war noch mit Blick
auf die Bewertung der Vermögensmehrung dargelegt worden. Die Klägerin hat insoweit nur eine von der Würdigung
des FG abweichende Würdigung der Veranlassungsfrage präsentiert und vorgetragen, dass von der Übertragung von
einem Betriebsvermögen in ein anderes Betriebsvermögen abweichend von der Einschätzung des FG gerade nicht
ausgegangen werden könne.
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2. Nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO ist die Revision gegen ein finanzgerichtliches Urteil zuzulassen, wenn die
Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Eine grundsätzliche Bedeutung in diesem Sinne liegt nach ständiger
Rechtsprechung des BFH vor, wenn die Entscheidung des konkreten Rechtsstreits von der Beantwortung einer
Rechtsfrage abhängt, deren Klärung im Interesse der Allgemeinheit liegt. Für eine Darlegung dieser Voraussetzung
reicht es nicht aus, eine grundsätzliche Bedeutung nur zu behaupten. Vielmehr muss der Beschwerdeführer eine
abstrakte Rechtsfrage formulieren und sodann erläutern, inwieweit diese Frage im allgemeinen Interesse
klärungsbedürftig und im konkreten Fall klärungsfähig ist (z.B. Senatsbeschluss vom 14. Oktober 2004 I B 106/04,
BFH/NV 2005, 369). Soweit die Klägerin im Streitfall die Frage der Reichweite des "Näheverhältnisses" im Bereich
einer verdeckten Einlage als rechtsgrundsätzlich einschätzt, fehlt es schon an der Klärbarkeit einer solchen
Rechtsfrage, da tragender Grund für die Klageabweisung nach der Würdigung des FG die fehlende Veranlassung der
Grundstücksübertragung durch das Gesellschaftsverhältnis ist.
10 3. Soweit die Klägerin der Auffassung ist, die Bewertung des Grundstücks mit dem gemeinen Wert sei eine
"offensichtlich falsche Rechtsanwendung", kann dies nicht einen Verfahrensfehler i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO
darstellen.